Rechtsprechung · VG Würzburg
VG Würzburg, Berichtigungsbeschluss vom 19.08.2022 – W 8 K 22.289
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- Normenkette
- § 118 Abs. 1 VwGO; § 122 Abs. 1 VwGO
Tenor
Der Streitwertbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburgs vom 5. August 2022 wird wie folgt berichtigt:
Der Ausspruch:
„Der Streitwert wird auf 3.619,92 EUR festgesetzt.“
wird ersetzt durch den Ausspruch:
„Der Streitwert wird auf 3.619,93 EUR festgesetzt.“
Zudem wird in den Gründen die Formulierung
„Geldleistung in Form einer Novemberhilfe in Höhe von 3.619,92 EUR#
ersetzt durch
„Geldleistung in Form einer Novemberhilfe in Höhe von 3.619,93 EUR“.
Gründe
Durch ein Schreibversehen ist der Streitwert im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. August 2022 irrtümlich mit 3.619,92 EUR beziffert worden. Dieses Schreibversehen wiederholt sich in den Gründen des Beschlusses in denen die Geldleistung in Form der Novemberhilfe ebenfalls mit 3.619,92 EUR beziffert wurde.
Wie sich aus dem am 5. August 2022 verkündetem Beschluss sowie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2022 ergibt, hätte der Streitwert richtigerweise mit 3.619,93 EUR beziffert werden müssen. Dies gilt ebenso für die Bezifferung Geldleistung in Form der Novemberhilfe.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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