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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Weimar

VG Weimar, Beschluss vom 07.03.2012 – 1 K 1435/11 We

Zollamtliche Überwachung, Rechtsweg
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGWEIMA:2012:0307.1K1435.11WE.0A
Normenkette
§ 17a Abs. 2 S. 1 GVG, § 17b Abs. 2 GVG, § 10 Abs. 1 ZollVG, § 10 Abs. 2 ZollVG, § 10 Abs. 3 ZollVG

Leitsatz

Zum Rechtsweg bei Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung nach § 10 ZollVG.(Rn.1)

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das zuständige Finanzgericht Gotha verwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Verfahren ist nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz GVG an das zuständige Finanzgericht Gotha zu verweisen, weil der beschrittene Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist. Rechtsgrundlage für die hier von der Klägerin angegriffene Durchsuchung durch Beamte des Hauptzollamtes Erfurt ist § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz ZollVG -. Danach können Personen bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass sie vorschriftswidrig Waren mitführen, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, angehalten und an einem hierfür geeigneten Ort körperlich durchsucht werden.

Randnummer 2

Zwar verweist die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Prinzip zu Recht darauf, dass primäre Aufgaben der Zollbehörden die Kontrolle des Verbringens von Waren in, durch und aus Deutschland ist. Ergänzend zu dieser Vorschrift regelt § 10 Abs. 2 ZollVG hingegen, dass für örtlich und zeitlich begrenzte Kontrollen außerhalb des grenznahen Raumes § 10 Abs. 1 entsprechend anzuwenden ist, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, von Person oder in Beförderungsmitteln mitgeführt werden. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von § 21 Betäubungsmittelgesetz BtMG der entsprechende Verstöße gegen solche Vorschriften der zollamtlichen Kontrolle unterwirft.

Randnummer 3

Nicht zuletzt die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Rechtsansichten im Aufsatz von Preitz (Regine Preitz, AW-Prax 2011, 423 ff. sowie 2012, 28 ff.) sprechen für eine Zuständigkeit des Finanzgerichtes, da die Zollbehörden ausdrücklich zur körperlichen Durchsuchung im Bereich der Drogenfahndung berechtigt sind (vgl. den oben genannten Aufsatz Teil 2, Seite 28, AW-Prax 2012).

Randnummer 4

An einer sachlichen Weiterverweisung der Sache an das sachlich zuständige Finanzgericht Gotha war das Verwaltungsgericht Weimar auch nicht durch die zuvor erfolgte Verweisung des Verwaltungsgerichts Gera gehindert. Denn eine vorherige Verweisung allein wegen örtlicher Zuständigkeit bindet das Gericht nicht im Hinblick auf eine fehlende sachliche Zuständigkeit (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 24.04.2006 Au 7 K 06.30100 zitiert nach juris).

Randnummer 5

Über die Kosten dieses Verfahrens hat nach § 17b Abs. 2 GVG das Gericht zu entscheiden, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, also hier das Finanzgericht Gotha.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 10 ZollVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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