Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Schwerin

VG Schwerin, Urteil vom 24.06.2011 – 8 A 1250/03

Kommunalrecht: Gebührenschuldner bei Wasserversorgung und Abwasserentsorgung; Grundsatz der Typengerechtigkeit
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSCHWE:2011:0624.8A1250.03.0A
Normenkette
§ 10 Abs. 1 GrStG, § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977, § 5 Abs. 5 KV MV, § 154 KV MV, § 6 Abs. 4 S. 2 KAG MV

Leitsatz

1. Gebührenschuldner bei der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung ist nicht nur der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks.(Rn.21)

2. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit findet bei der satzungsmäßigen Bestimmung des Schuldners einer Gebühr keine Anwendung.(Rn.25)

(Rn.27)

Tenor

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2003 –

[…] - und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2003

werden aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung

in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn

nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher

Höhe geleistet hat.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren für die Lieferung von Wasser und die Abnahme von Schmutzwasser durch den Beklagten.

Randnummer 2

Am 3. Mai 2002 gab der Zweckverband Radegast seine Trinkwassergebührensatzung (TWGS) vom 29. April 2002 und seine Schmutzwassergebührensatzung vom 29. April 2002 (SWGS) am 3. Mai 2002 bekannt. Der Gebührenpflichtige wurde in § 5 Abs. 1 TWGS bzw. § 6 Abs. 1 SWGS wie folgt bestimmt:

Randnummer 3

Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks. Besteht ein Erbbaurecht, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte gebührenpflichtig. Ist der Eigentümer des Grundstückes nicht zu ermitteln, so ist Gebührenschuldner jeder zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte, der die jeweilige Schmutzwasserentsorgungsanlage in Anspruch nimmt.

Randnummer 4

Die Klägerin ist Eigentümerin eines in Nessow, A-Straße belegenden Grundstücks. Auf Grundlage der genannten Satzungen setzte der Beklagte für dieses Grundstück gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 20. Januar 2003 für das Jahr 2002 Gebühren in Höhe von 316,01 € für Trinkwasser (Bezeichnung: W) und 739,70 € für Schmutzwasser (Bezeichnung: K) fest.

Randnummer 5

Dagegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, dass die Satzung ungültig und nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei, ohne dies näher auszuführen. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. April 2003 -zugestellt am 4. April 2003 zurück. Zur Begründung legte er u. a. dar, dass der Zweckverband Radegast erst in Jahre 2002 eine den Anforderungen an das Kostendeckungsprinzip genügende Kalkulation erstellt habe. Verluste der Vorjahre seien binnen drei Jahre abzubauen. Dies erkläre die Gebührensteigerungen. Verluste der Druckrohrleitung Ratzeburg seien aber unberücksichtigt geblieben.

Randnummer 6

Die Klägerin hat am 4. Mai 2003 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie in einem am 15. Juni 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz aus: Der Zweckverband Radegast sei nicht wirksam gegründet worden, weil die schleswig-holsteinische Stadt Ratzeburg an ihm beteiligt gewesen sei. Dazu hätte es eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein bedurft. Die Gebührensatzungen seien nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Mitglieder der Verbandsversammlung seien nicht rechtzeitig informiert worden und hätten keine ausreichende Gelegenheit gehabt, Einsicht in die Beschlussunterlagen zu nehmen. Bei der Kalkulation hätten die Kosten für Baumaßnahmen für die Stadt Ratzeburg herausgerechnet werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Insbesondere sei nicht die Kosten der Druckrohrleitung nach Ratzeburg herausgerechnet worden.

Randnummer 7

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 8

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2003 […] und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2003 aufzuheben.

Randnummer 9

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 10

die Klage abzuweisen.

Randnummer 11

Zur Begründung verweist er zunächst auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und trägt unter Hinweis auf zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schwerin (4 B 396/02 und 4 B 31/03) weiter vor: Der Zweckverband Radegast sei ordnungsgemäß gegründet worden. Die Abwassergebührensatzung sei ordnungsgemäß erlassen worden. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin sei zu unbestimmt, um näheres ausführen zu können. Bei der Kalkulation seien Verlustvorträge drei Jahre rückwirkend berücksichtigt worden. Der Gebührenschuldner sei in den Satzungen auch nicht zu eng definiert. Weitere vom KAG M-V ins Auge gefasste Fallkonstellationen kämen im Verbandsgebiet nicht vor; in nahezu allen Fällen seinen Grundstückeigentümer und Grundsteuerpflichtige personengleich. Bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit seien die Regelungen unbedenklich.

Randnummer 12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Kalkulationsunterlagen verwiesen.

Gründe

Randnummer 13

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene

Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in

ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der

Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die dem Bescheid zugrunde

liegenden Satzungen sind nichtig, da der Gebührenpflichtige

unzureichend bestimmt war.

Randnummer 14

1. Allerdings sind entgegen der Auffassung der Klägerin die

Satzungen formell zutreffend zustande gekommen bzw. eventuelle

Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich:

Randnummer 15

a) Nach den vorliegenden Unterlagen ist die Beschlussfassung in

der Verbandesversammlung ordnungsgemäß gewesen. Es ist insbesondere

nicht gerügt worden, dass ein Mitglied der Verbandsversammlung die

Beschlussunterlagen nicht (rechtzeitig) erhalten hat. Dies wird von

der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, so dass das

Gericht diesem nicht weiter nachgehen muss.

Randnummer 16

b) Zudem ist das Gericht dem Oberverwaltungsgericht

Mecklenburg-Vorpommern (OVG M-V) folgend der Auffassung, dass bei

Verfahrensfehlern nicht einheitlich die Schlussfolgerung der

Nichtigkeit einer Satzung gezogen werden darf, sondern es nach der

Art und dem Gewicht des Fehlers zu differenzieren gilt. Gemäß § 5

Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV MV) die

Vorschrift ist nach § 154 KV M-V auch auf Zweckverbände anzuwenden

ist eine solche Differenzierung nicht ausgeschlossen. Die

Vorschrift dient dem Zweck, eine unbegrenzte Geltendmachung von

Verfahrensverstößen und Formvorschriftverstößen nicht zuzulassen,

sondern entsprechende Rügefristen einzuführen, um nach deren Ablauf

Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Randnummer 17

Vgl. OVG M-V, Urt. v. 29. Mai 2002 4 K 18/00 -, juris nur LS

2 = NordÖR 2002, 480-481.

Randnummer 18

Eine hier unterstellte nicht rechtzeitige Übersendung der

Beschlussunterlagen würde nur zur Nichtigkeit der Satzung führen

können, wenn ein Mitglied der Verbandsversammlung sich außerstande

gesehen hätte, zu entscheiden und dies in dieser Sitzung gerügt

hätte. Dies ist hier nicht der Fall. Weiter wäre zu bedenken, ob

eine Verletzung dieser Verfahrensvorschrift (§§ 29 Abs. 3, 154 KV

M-V in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung)

unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO)

von der Klägerin überhaupt gerügt werden könnte, da die genannten

Bestimmungen nicht ihrem Schutz dienen, sondern dem Schutz der

Mitglieder der Verbandsversammlung.

Randnummer 19

c) Darüber hinaus ist die Klägerin mit diesem Vortrag

ausgeschlossen. Sie hat den angeblichen Verstoß gegen

Verfahrensbestimmungen erst im Klageverfahren nach Ablauf der

Jahresfrist des § 5 Abs. 5 KV M-V ausreichend konkretisiert. Die

Satzungen sind am 3. Mai 2002 bekannt gemacht worden. Der

Schriftsatz mit dem diesbezüglichen Vortrag ist aber erst am 15.

Juni 2003 bei Gericht eingegangen.

Randnummer 20

2. Die Satzungen sind aber in materieller Hinsicht zu

beanstanden.

Randnummer 21

a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sowohl des früher als auch des

derzeitig gültigen Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) muss in der

Abgabensatzung der Kreis der Abgabenschuldner angegeben sein. Gemäß

§ 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V (alte und neue Fassung) ist bei den sog.

Hausgebühren (unter anderem bei der Wasserversorgung und

Abwasserbeseitigung) Gebührenschuldner, wer nach den

grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist

oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer

befreit wäre. Damit ist § 10 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG)

zu beachten. Damit ist Gebührenschuldner nach den gesetzlichen

Vorgaben entgegen der im Tatbestand zitierten Bestimmungen in den

Satzungen nicht nur der Eigentümer (oder der Erbbauberechtigte) des

(angeschlossenen) Grundstücks. Für die Bestimmung als

Gebührenschuldner ist nicht nur das juristische Eigentum maßgebend,

sondern auch das wirtschaftliche Eigentum (siehe auch § 39 Abs. 2

Nr. 1 der Abgabenordnung [AO]). Dazu gehören nicht nur die auch in

der Satzungsbestimmung genannten Erbbauberechtigten, sondern etwa

bei Vorliegenden der zivilrechtlichen Voraussetzungen

(Wahrscheinlichkeit der Ausübung des Ankaufrechtes) der Mieter

(Käufer) eines Mietkaufvertrages.

Randnummer 22

Vgl. näher FG Düsseldorf, Urt. v. 23. Mai 2005 11 K 3234/03 BG

-; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 9. Aufl. 2006, § 10 Rn. 2

Randnummer 23

Des Weiteren kann bei ungeklärten Vermögensverhältnissen, bei

Ansprüchen nach dem Gesetz für offene Vermögensfragen sowie bei

nicht erteilter staatlicher Genehmigung zum Eigentumsübergang der

Nutzer bzw. Verwalter Schuldner der Grundsteuer sein (Troll/Eisele,

ebenda mwN). Auch bei bestimmten Sonderkulturen und gärtnerischen

Nutzungsteilen (z. B. Baumschulen) ist unter Berücksichtigung

bewertungsrechtlicher Vorschriften der durch intensive Nutzung des

Pächters entstehende Mehrwert dem Pächter zuzurechnen. Der Pächter

ist in diesen Fällen Schuldner der Grundsteuer und damit

Gebührenschuldner. Jedenfalls in Ausnahmefällen kann bei Betrieben

der Land- und Forstwirtschaft der Pächter als Schuldner in Betracht

kommen.

Randnummer 24

Vgl. im Einzelnen Halaczinsky, Grundsteuer-Kommentar, 2. Aufl.

1995, § 10 Rn. 5.

Randnummer 25

bb) Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die vom

Zweckverband Radegast gewählte Satzungsformulierung nicht alle

denkbaren Fälle der von § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V zwingend

vorgesehenen Gebührenschuldner erfasst. Soweit der Beklagte in

diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit

verweist, findet dieser bei der Bestimmung des abgabenrechtlichen

Schuldners keine Anwendung, sondern ist beim Gebührenmaßstab zu

berücksichtigen. Denn die Typengerechtigkeit spielt insbesondere

bei der Wahl des Maßstabs im Rahmen des Gleichheitssatzes eine

Rolle. Sie sagt aus, ob und in welchem Umfang abweichende

(atypische) Fallgestaltungen bei der Wahl des Maßstabs zu

berücksichtigen sind oder vernachlässigt werden können, ohne dass

vom Gesetz dazu nähere Vorgaben gemacht werden.

Randnummer 26

Vgl. näher zum Gebührenrecht: Aussprung, in:

Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz

Mecklenburg-Vorpommern (Stand: Mai 2009), § 4 Rn. 8.8 mwN.

Randnummer 27

Bei der Bestimmung des Kreises der Gebührenschuldner ist

hingegen der Kreis durch das Gesetz – wie dargestellt –

abschließend vorgegeben, so dass für den Gesichtspunkt der

Typengerechtigkeit kein Raum ist.

Randnummer 28

Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass § 6 Abs. 1 SWGS

vom 22. November 2010 gleichfalls nichtig sein dürfte.

Randnummer 29

3. Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber darauf

hingewiesen, dass der Zweckverband Radegast und damit seine Organe

(und der Verstandsvorsteher) auch im Hinblick auf die

Heilungsvorschriften der §§ 170a und 170b KV M-V rechtlich existent

sind. Spätestens mit Ausscheiden der Stadt Ratzeburg und der

deshalb geänderten Verbandssatzung bedarf es auch keiner Klärung

mehr, ob und mit welchen Rechtsfolgen die Stadt Ratzeburg Mitglied

des Zweckverbandes sein durfte. Darüber hinaus wird auf die

zutreffenden Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten

Beschluss vom 15. Mai 2003 – 4 B 396/02 verwiesen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 10 GrStG, § 6 KAG M-V

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Schwerin in 8 A 1250/03 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten