Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein

VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.03.2021 – 8 B 4/21

Nutzungsuntersagung - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung -
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSH:2021:0312.8B4.21.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragstellerin hat ursprünglich die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 02.02.2021 (richtig wohl: 29.01.2021, veröffentlicht am 02.02.2021 vgl. Bl. 35 ff GA) betreffend die Nutzungsuntersagung von baulichen Anlagen auf dem Flurstück, Flur, Gemarkung A-Stadt-G beantragt.

Randnummer 2

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 01.03.2021 mitgeteilt, dass sich auf dem Grundstück keine baulichen Anlagen gemäß Ziffer 1 der Allgemeinverfügung mehr befinden und sich dort auch keine Personen mehr aufhalten und angekündigt, sich einer Erledigungserklärung der Antragstellerin anzuschließen. Mit Allgemeinverfügung vom 01.03.2021 ist die Allgemeinverfügung vom 29.01.2021 aufgehoben worden (Bl. 49 GA).

Randnummer 3

Die Antragstellerin hat mitgeteilt, den Rechtstreit nicht für erledigt zu erklären, sondern ihn als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen. Sie begründet ihr Feststellungsinteresse mit einer Wiederholungsgefahr. Einen ausdrücklichen Antrag hat sie nicht gestellt.

Randnummer 4

Die Antragsgegnerin hat ebenfalls keinen Antrag gestellt.

II.

Randnummer 5

Der (nunmehr) sinngemäß gestellte Antrag, die rechtswidrig der mittlerweile aufgehobenen Allgemeinverfügung vom 29.01.2021 festzustellen, ist unzulässig.

Randnummer 6

In einem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird nicht über den materiellen Anspruch, sondern über das Sicherungsbedürfnis der Antragstellerin gegenüber dem drohenden Vollzug eines Verwaltungsaktes entschieden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit eine (eigene) Ermessensentscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes auf der Grundlage einer Abwägung der beteiligten Interessen zu treffen. Es ist daher in diesem Verfahren kein Raum für eine nachträgliche feststellende Entscheidung zur materiellen Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsaktes etwa in einer analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (Fortsetzungsfeststellungsklage) (OVG Saarland, Beschluss vom 04.01.2021, 2 B 266/20, zitiert nach juris).

Randnummer 7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Schleswig-Holstein in 8 B 4/21 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten