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Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein

VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.10.2026 – 2 B 28/26

Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSH:2026:1012.2B28.26.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 52.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die Antragsteller, Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung M-Straße .. in D-Stadt (Flurstück …), wenden sich gegen eine dem Beigeladenen für das Flurstück … (Querstraße 1) im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 LBO erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von sechs Ferienwohnungen. Sowohl das Grundstück der Antragsteller als auch das Vorhabengrundstück befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 der Gemeinde D-Stadt und werden als Sondergebiet für Fremdenverkehr nach § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Die Lage der benannten Flurstücke ergibt sich aus folgenden Darstellungen (Quelle: Digitaler Atlas Nord und Auszug aus der Planurkunde des Bebauungsplans Nr. 8):

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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 1. September 2026 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. April 2026 anzuordnen, ist zulässig. Nach § 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die benannte Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Randnummer 5

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris, Rn. 2 f.). Dabei ist zu beachten, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung maßgeblich ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn der klagende bzw. widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Die Baugenehmigung ist allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich.

Randnummer 6

Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die Baugenehmigung vom 21. April 2026 ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können, das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung dieser Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme durch die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO erteilte Baugenehmigung ist nicht ersichtlich.

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Zunächst ist festzuhalten, dass die Baugenehmigung nicht gegen die grundsätzlich nachbarschützenden Regelungen zu den nach § 6 LBO einzuhaltenden Abstandsflächen verstößt. Ein solcher Verstoß ist schon deshalb nicht gegeben, weil die streitbefangene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO erteilt wurde. Die Vorgaben aus § 6 LBO gehören gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht zum Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung gegen die Regelungen zu den nach § 6 LBO einzuhaltenden Abstandsflächen verstößt. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO bestimmt, dass zur ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie für einen ausreichenden Sozialabstand vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Abstandsflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO 0,4 H, mindestens 3 m. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LBO bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe, sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Die Wandhöhe ist das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand, § 6 Abs. 4 Satz 2 LBO. Nach dem Inhalt der eingereichten Bauvorlagen wahrt das genehmigte Vorhaben diese abstandsflächenrechtlichen Vorgaben. Zur Veranschaulichung dienen folgende Darstellungen aus den Bauvorlagen:

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Dies gilt zunächst, wenn man die zum Grundstück der Antragsteller ausgerichtete Gebäudeaußenwand des Vorhabens betrachtet. Die Höhe dieser Wand beläuft sich auf 6,90 m. Die notwendige Tiefe der Abstandsfläche beträgt somit 3 m (6,90 m x 0,4 = 2,76 m). Der auf der hier allein relevanten Nordseite des Vorhabens vorgesehene Gebäudeteil, welcher auf der Dachebene die Gebäudeaußenwand nach oben verlängert und dessen maximale Wandhöhe 8,90 m beträgt, ist bei der Ermittlung der Abstandsflächen nicht zu berücksichtigen. Entweder handelt es sich dabei um einen Vorbau gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO, welcher insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand ausmacht, oder es handelt sich um eine Dachgaube, deren Gesamtbreite nicht mehr als die Hälfte der Gebäudewand beträgt. Da die Dachneigung nach den maßgeblichen Bauvorlagen nicht mehr als 45 Grad beträgt, erfolgt auch keine Hinzurechnung der Dachhöhe oder eines Teils hiervon zur Wandhöhe von 6,90 m. Selbst wenn man eine Hinzurechnung der Dachhöhe vornehmen wollte, würden die Abstandsflächen gewahrt bleiben. Insofern käme allenfalls eine Hinzurechnung von einem Viertel der Dachhöhe gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO in Betracht. Eine solche Hinzurechnung ergebe eine maßgebliche Wandhöhe von 7,40 m (6,90 m + 0,25 x 2 m [8,90 m - 6,90 m]). Hieraus ergäbe sich eine Abstandsflächentiefe von 2,96 m (7,40 m x 0,4), welche durch den vorgesehenen Mindestabstand von 3 m eingehalten wird.

Randnummer 11

Soweit die Antragsteller – ohne nähere Konkretisierung – vortragen, dass es im Zuge der Realisierung der angefochtenen Baugenehmigung zu einem Anbau bis auf die Grenze zum Flurstück … komme, ist dieser Aspekt von vornherein ohne rechtlichen Belang. Die Antragsteller können sich als Eigentümer eines anderen Grundstücks insoweit nicht auf eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten berufen.

Randnummer 12

Weiterhin können die Antragsteller keine Nachbarrechtsverletzung geltend machen, wenn sie darauf verweisen, dass es durch die Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens bzw. den damit verbundenen Arbeiten auf dem Baugrundstück (Baustellenzufahrt und Errichtung der Baugrube) zu einer Gefährdung der auf der Grundstücksgrenze befindlichen Birke komme. Soweit die Antragsteller hiermit – direkt oder indirekt – vortragen, dass durch das streitbefangene Bauvorhaben und die damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten ihr (zivilrechtliches) Eigentum verletzt wird, indem der Schutz der Bäume durch die angefochtene Baugenehmigung nicht hinreichend gewährleistet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 4 LBO unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird. Das Privatrecht gehört grundsätzlich nicht zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. April 2008 – 1 MB 4/08 – juris; OVG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 7 B 1435/19 – juris, Rn. 7 ff). Dieser Regelung des Bauordnungsrechts liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht Sache der Baugenehmigungsbehörde ist, über strittige private Rechte des Nachbarn zu entscheiden und die ihr obliegende Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Baugenehmigung davon abhängig zu machen, wie sie die Rechtslage zivilrechtlich beurteilt. Eine „bloße“ Verletzung privater Rechte eines Nachbarn, wie dessen zivilrechtlichen Eigentums an einem Grundstück, vermag daher eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung allein nicht zu begründen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1964 – I C 130.63 – juris, Rn. 6; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. April 2008 – 1 MB 4/08 – juris; OVG Münster, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 7 A 4460/19 – juris, Rn. 3 ff.).

Randnummer 13

Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf eine Beeinträchtigung des Wurzelwerks der Birke infolge der Baumaßnahmen zur Errichtung des streitbefangenen Vorhabens berufen, verhilft dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Baugenehmigung bezieht sich nur auf das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben, nicht aber auf die Vorgaben zu dessen Errichtung. Die Baustelle bzw. die Durchführung der Bauarbeiten ist damit von vornherein nicht (nachbarrechtsrelevanter) Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. März 2017 – 15 ZB 16.1306 – juris, Rn. 20 ff. m.w.N; OVG Münster, Beschluss vom 11. März 2021 – 2 B 86/21 – juris, Rn 8 ff. m.w.N.). Die Antragsteller sind insofern auf zivilrechtliche oder gegebenenfalls bauordnungsrechtliche Maßnahmen zu verweisen. Da die Baugenehmigung vorbehaltlich entgegenstehender privater Rechte Dritter erteilt wird, lässt sie eigentumsrechtliche Abwehransprüche in Bezug auf die Bauausführung unberührt. Ob der Bauherr im Übrigen das Gebot aus § 11 Abs. 4 LBO beachtet, wonach Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, während der Bauausführung geschützt werden müssen, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern wäre in einem gesonderten Verfahren zu prüfen (vgl. zur Regelung in § 11 Abs. 1 LBO VG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 2 B 24/24 – juris, Rn. 34 f.). In einem solchen Verfahren wäre dann auch zu prüfen, ob der in Rede stehende Baum aufgrund anderer Rechtsvorschriften, wie etwa einer Baumschutzsatzung oder aufgrund des Landes- oder Bundesnaturschutzgesetzes zu erhalten ist. Dies kann anhand des Vortrags der Antragssteller jedenfalls nicht beurteilt werden, zumal nicht bekannt ist, ob die Gemeinde D-Stadt eine Baumschutzsatzung erlassen hat.

Randnummer 14

Die Antragsteller können sich zudem nicht auf eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts berufen. So können sie etwa nicht mit Erfolg eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs geltend machen. Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird, das auf dem Gedanken beruht, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die durch die Festsetzung einer Gebietsart normierte oder aus einer faktisch vorhandenen Gebietsart eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebietes sich ergebenden Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Juni 1999 – 1 M 119/98 – juris, Rn. 1 m.w.N.). Ein solches, seiner Art nach gebietsunverträgliches, Vorhaben liegt in Bezug auf das genehmigte Vorhaben schon nicht vor. Vielmehr entspricht es den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8 der Gemeinde D-Stadt, wonach in dem in Rede stehenden sonstigen Sondergebiet, welches als Gebiet für den Fremdenverkehr nach § 11 Abs. 2 BauNVO bezeichnet wird, gemäß Ziffer 1.2 Abs. 2 Nr. 2 der textlichen Festsetzungen Ferienwohnungen in Räumen oder Gebäuden, die überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung dienen, allgemein zulässig sind. Überdies ist aus im Internet allgemeinzugänglichen Quellen ersichtlich, dass die Antragsteller auf ihrem Grundstück ebenfalls Ferienwohnungen vermieten. Aus der Internetpräsenz des „Haus S....“ ergibt sich, dass auf dem Grundstück M-Straße .. sieben Ferienwohnungen angeboten werden. Die Antragsteller üben somit eine Nutzung aus, die mit der streitbefangenen Nutzung quantitativ und qualitativ vergleichbar ist.

Randnummer 15

Die Antragsteller berufen sich weiter ohne Erfolg darauf, dass sich das angefochtene Vorhaben vor allem hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB eingefügt und damit objektiv rechtswidrig sei. Die Antragsteller führen insoweit aus, dass die nähere Umgebung des Vorhabens durch eine aufgelockerte Anordnung der Gebäude und erhebliche unbebaute Freiflächen geprägt werde, dies auch dort, wo es größere Bestandsgebäude gebe. Das Vorhaben verändere das Verhältnis von bebauter, unbebauter Fläche und den Zwischenräumen zwischen den Baukörpern. Durch das Vorhaben komme es zu einer deutlich intensiveren Grundstücksausnutzung.

Randnummer 16

Bei diesen Kriterien handelt es sich nach allgemeiner Auffassung der Verwaltungsgerichte um solche, die nur im überplanten Gebiet und auch nur dann bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens der Gemeinde Drittschutz vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 6. Oktober 2023 – 1 MB 16/23 – juris, Rn. 27; vom 10. November 2022 – 1 MB 21/22 – juris, Rn. 6; vom 12. Mai 2020 – 1 MB 9/20 – juris, Rn. 6 f.; vom 25. Oktober 2012 – 1 MB 38/12 – juris, Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215/95 – juris). Bei Abweichungen vom „einfügsamen“ Maß der Nutzung bietet – allein – das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichenden Schutz (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 1 MB 16/23 – juris, Rn. 27; Beschluss vom 10. November 2022 – 1 MB 21/22 – juris, Rn. 6).

Randnummer 17

Der Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde D-Stadt enthält für das hier betroffene Sondergebiet 1 keine Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche. Für dieses Sondergebiet sieht der Bebauungsplan unter Ziffer 2.1 hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lediglich Festsetzungen für die Höhe baulicher Anlage nach § 18 BauNVO vor. Diese sind mangels anderweitig erkennbarem Willen des Planungsgebers nicht drittschützend. Zudem ist weder ersichtlich noch vorgetragen worden, dass das Vorhaben gegen die Festsetzungen zur Höhe von baulichen Anlagen verstößt. Danach darf in den WA- und SO-Gebieten mit einer nach § 34 BauGB zulässigen Ein- und Zweigeschossigkeit die Traufhöhe für zulässige zweigeschossige Gebäude maximal 7,00 m und die Firsthöhe für ein- und zweigeschossige Gebäude maximal 9,00 m betragen. Bei dem streitbefangenen Gebäude handelt es sich ausweislich des in den Bauvorlagen enthaltenen rechnerischen Nachweises um ein Vorhaben mit zwei Vollgeschossen im Sinne von § 2 Abs. 7 LBO. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Geschossflächenberechnung sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Nach Bewertung von im Internet zugänglichen Darstellungen (u.a. google-street-view) befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Vorhabengrundstück und im Bereich des Sondergebiets 1 mehrere Gebäude, die augenscheinlich mindestens zwei Vollgeschosse aufweisen. Hierzu gehört u.a. auch das Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller. Demnach ist nach summarischer Bewertung der Sachlage in der näheren Umgebung zum Vorhabengrundstück eine zweigeschossige Bauweise einfügsam im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.

Randnummer 18

Bestehen somit keine planerischen Festsetzungen für das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Grund- oder Geschossflächenzahl und für die überbaubare Grundstücksfläche, bleibt es bei dem Grundsatz, dass weder eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung noch eine Abweichung von der überbaubaren Grundstücksfläche oder der (faktischen) Baugrenze nachbarrechtliche Abwehrrechte auslöst. Zum Schutze der Nachbarn ist daher auch insoweit das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, welches eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Angesichts dessen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob sich das streitgegenständliche Vorhaben insbesondere hinsichtlich der benannten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Die Antragsteller können insoweit auch nicht mit dem Argument durchdringen, wonach das Vorhaben vor allem wegen seiner Dimensionierung möglicherweise gebietsunverträglich sei und einen Fremdkörper darstelle. Insoweit gilt, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und der erkennenden Kammer keinen „Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung“ gibt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 1 MB 16/23 – juris, Rn. 27 und Beschluss vom 8. Januar 2018 – 1 MB 23/17 – juris Rn. 6; VG Schleswig, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 B 21/20 – juris, m.w.N.; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 1 ME 47/14 – juris Rn. 13; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2024 – 1 ZB 23.1762 – juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn seitens des Nachbarn wegen der Dimensionierung eines Vorhabens oder wegen dessen Lage auf dem Grundstück eine etwaige Gebietsunverträglichkeit geltend gemacht wird und dabei Parameter bemüht werden, die das Maß der baulichen Nutzung (Geschossigkeit, Geschossfläche, Verhältnis der bebauten Flächen zur umgebenden Freifläche usw.) bzw. die überbaubare Grundstücksfläche betreffen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Kriterien, die – wie bereits ausgeführt – allein in einem überplanten Gebiet und dort auch nur bei entsprechendem ausdrücklichen Planungswillen der Gemeinde drittschützende Wirkung vermitteln können. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (allenfalls) aus der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung eine Gebietsprägung ableiten (Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 1 MB 16/23 – juris, Rn. 27; Beschluss vom 8. August 2024 – 1 LA 47/22 – juris, Rn. 7). Allerdings ist dabei zu beachten, dass das nachbarliche Austauschverhältnis, aus dem der Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsbewahrungsanspruch abgeleitet ist, im unbeplanten Gebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB nur die Art der baulichen Nutzung erfasst, nicht dagegen etwa die zulässige Zahl der Wohnungen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 10 B 1040/16 – juris, Rn. 6 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. September 2017 – 1 MB 15/17 – juris, 15 f.).

Randnummer 19

Soweit die Antragsteller vergleichsweise pauschal vortragen, dass der Bebauungsplan Nr. 8 ausweislich der Begründung zu seiner Aufstellung der Wahrung des Bestandes im Plangebiet diene, hat dies jedenfalls keinen Ausdruck in Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gefunden, welche dem Vorhaben der Beigeladenen entgegenstehen und auf die sich die Antragsteller auch berufen könnten.

Randnummer 20

Das angegriffene Vorhaben erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als nachbarrechtsverletzend. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das über das Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot vor. Welche Anforderung das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 – juris, Rn. 22; OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2021 – 1 MB 7/21 – juris, Rn. 12 m.w.N.).

Randnummer 21

Die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme scheidet im Regelfall aus, soweit ein Vorhaben – wie hier – die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris, Rn. 14; OVG Schleswig, Urteil vom 20. Januar 2005 – 1 LB 23/04 – juris, Rn. 44; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris, Rn. 4). Auch hinsichtlich etwaiger Einsichtnahmemöglichkeiten auf andere Grundstücke geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in der Regel kein über die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften hinausgehender Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Grundstücken besteht (u.a. Beschluss vom 3. Januar 1983 – 4 B 224.82 – juris, Rn. 5; Beschluss vom 24. April 1989 – 4 B 72.89 – juris, Rn. 7; Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris, Rn. 4 ff.). Es gibt insoweit keinen Rechtsanspruch des Nachbarn, dass Räume, Fenster, Terrassen, Balkone oder Dachgauben so angeordnet werden, dass das benachbarte Grundstück nicht oder nur eingeschränkt eingesehen werden kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 1 LA 31/11 – juris, Rn. 2). Einsichtsmöglichkeiten von Nachbargrundstücken in und auf Gärten, Terrassen, Balkone und Fenster sind in bebauten innerörtlichen Bereichen regelmäßig nicht zu vermeiden und damit eine grundsätzlich hinzunehmende Selbstverständlichkeit. In solchen Bereichen muss mit veränderten Möglichkeiten des Ausblicks oder der Einsichtnahme ebenso gerechnet werden wie mit einer (begrenzten) Verschattungswirkung (OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 MB 16/18 – juris Rn. 18). Es ist dem betroffenen Nachbarn ferner zuzumuten, unerwünschte Einblicke durch eigene Mittel abzuwehren, sei es durch Sichtschutz im Haus oder im Gartenbereich (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 25. November 2014 – 8 A 119/12 – n.v.). Des Weiteren ist im Rahmen der Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigen, dass die Antragsteller im Wesentlichen die Beeinträchtigung ihres Gewerbetriebes, hier in Form der Vermietung von Ferienwohnungen, geltend machen. Eine Beeinträchtigung in ihrer privaten Lebensführung bzw. in ihrer Nutzung des Grundstücks als Wohnung tragen sie nicht vor. Aus ihren Ausführungen ergibt sich schon nicht, ob sie auf dem Grundstück M-Straße .. überhaupt wohnen. Selbst wenn die Antragsteller auf dem benannten Grundstück wohnen sollten, führt auch dies aus den nachfolgend dargestellten Gründen nicht zu einer Rücksichtslosigkeit des angegriffenen Vorhabens.

Randnummer 22

Das Bauvorhaben der Beigeladenen erweist sich auch nicht aus anderen Aspekten als rücksichtlos. Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben – ausnahmsweise – auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder (gar) „erdrückender“ Wirkung einer baulichen Anlage oder in Fällen, die – absehbar – zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris Rn. 15; Urteil vom 20. Januar 2005 – 1 LB 23/04 – juris, Rn. 44). Davon ausgehend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens, seine massive Gestaltung oder seine Lage unangemessen benachteiligt und geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht jedoch nicht aus.

Randnummer 23

Die von der Rechtsprechung insoweit geforderte „Dramatik“ („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) ist als maßgebliches Kriterium ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Januar 2007 – 1 ME 80/07 – juris Rn. 24, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 1 ME 237/09 – juris, Rn. 14; OVG Schleswig, Beschuss vom 31. März 2020 – 1 MR 2/20 – juris, Rn. 15) und kann in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller ausweislich der vorliegenden Pläne und Unterlagen sowie der Dimensionierung des streitbefangenen Vorhabens nicht ausgemacht werden. Neben dem Aspekt der Wahrung der Abstandsflächen durch das Vorhaben der Beigeladenen ist ergänzend zu berücksichtigen, dass das streitbefangene Gebäude hinsichtlich seiner Höhe – jedenfalls teilweise – ein vergleichbares Niveau wie das Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller aufweist. Zutreffend ist zwar, dass der genehmigte Baukörper in seiner gesamten Ausdehnung auf dem Grundstück gegenüber dem vormaligen Bestandsgebäude einen signifikanten Höhenunterschied aufweist und sich das Gesamtvolumen des Baukörpers erhöht. Dies führt für sich genommen jedoch nicht zu einer erdrückenden Wirkung oder Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Auch die Lage des Baukörpers auf dem Vorhabengrundstück in Verbindung mit dessen Höhe führt nicht zu einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung für das Grundstück der Antragsteller. Diese können insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich der eingeschossige Anbau auf ihrem Grundstück, in dem sich ebenfalls Ferienwohnungen befinden, nur einen Meter Abstand zur Grundstücksgrenze und damit lediglich einen Abstand von vier Metern zum streitbefangenen Gebäude aufweise. Die für den Anbau möglicherweise stärkeren Auswirkungen im Hinblick auf dessen Belichtung, etwa die vorgetragene vollständige Verschattung der nach Süden ausgerichteten Fenster, und den Sozialabstand beruhen insofern vor allem auf dem Umstand, dass die bauliche Anlage auf dem Grundstück der Antragsteller selbst die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält. Die sich hieraus ergebenden Nachteile müssen die Antragsteller hinnehmen, zumal es sich dabei nicht um Einschränkungen in der privaten Lebensführung der Bewohner, sondern allenfalls in der Vermietbarkeit der Ferienwohnungen und damit in der Rentabilität des Objekts handelt. Das Gebot der Rücksichtnahme beruht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit, weshalb im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ausschlaggebend ist, ob Beeinträchtigungen nach der gegebenen Situation im konkreten Einzelfall zumutbar sind oder nicht. Dabei ist auf die objektiven, grundstücksbezogenen Verhältnisse abzustellen; auf persönliche Umstände und Befindlichkeiten kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 – juris, Rn. 20 ff.; Beschluss vom 15. Juni 2016 – 4 B 52/15 – juris, Rn. 9; vgl. VGH München, Beschluss vom 27. März 2025 – 9 ZB 23.1956 – juris, Rn. 27 zur Relevanz einer eigenen Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück). Der Umstand, dass sich auf dem Grundstück der Antragsteller ein eingeschossiger Anbau befindet, welcher objektiv-rechtlich die maßgeblichen Abstandsflächenvorgaben nicht einhält, führt nicht zu einer Limitierung der Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks, soweit hier die maßgeblichen baurechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Weder aus dem Vortrag der Antragsteller noch aus anderen Umständen ergibt sich, dass die Antragsteller eine Beschränkung der Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks wegen des Anbaus auf ihrem Grundstück öffentlich-rechtlich, z.B. mittels einer Baulast, gesichert hätten. Anlass hierfür hätte gegebenenfalls bei der Teilung des – nach dem Vortrag der Antragsteller – vormalig einheitlichen Grundstücks bestanden. Allein das Vorliegen einer „historischen“ Erklärbarkeit der aktuellen Situation der Grenzbebauung führt nicht zu einem Maß an Schutzwürdigkeit der Interessen der Antragsteller, welches vergleichbar wäre mit einer Situation, in der die Antragsteller selbst die maßgeblichen Abstandsflächen einhalten. Schließlich könnte auch die Frage zu klären sein, ob durch die Teilung des Grundstücks auf dem aktuellen Grundstück der Antragsteller rechtswidrige Zustände entstanden sind, denen ggf. mit bauordnungsbehördlichen Maßnahmen nach § 58a Abs. 1 LBO begegnet werden könnte. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens.

Randnummer 24

Ferner ist zu berücksichtigen, dass auf dem Grundstück der Antragsteller weiterhin unbebaute Freiflächen verbleiben. Die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien für eine sogenannte erdrückende Wirkung werden jedenfalls nicht erreicht. In diesem Zusammenhang ist eine Betrachtung des gesamten Grundstücks der Antragsteller geboten. Allein mit den vermeintlichen Auswirkungen auf den eingeschossigen Anbau lässt sich eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung schon nicht begründen, sie liegt nach dem Vorgenannten aber auch nicht vor. Die Situation auf dem Grundstück der Antragsteller wird sich durch die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zwar aus deren Sicht verschlechtern. Diese Nachteile führen gleichwohl nicht dazu, dass die Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen als rücksichtslos im Rechtssinne anzusehen wäre. Dass das Nachbargrundstück bisher nicht (so) intensiv baulich genutzt worden ist, stellt sich als ein tatsächlicher Vorteil der Antragsteller dar, dessen Erhaltung jedoch rechtlich nicht gesichert ist.

Randnummer 25

Ferner führt der Umstand, dass auf dem Vorhabengrundstück im rückwärtigen Bereich acht Stellplätze vorgesehen sind, auch unter Berücksichtigung des damit einhergehenden Fahrzeugverkehrs entlang der Grenze zum Grundstück der Antragsteller nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insoweit ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr – jedenfalls bei Einhaltung der maßgebenden Immissionswerte – im Regelfall hinzunehmen sind. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert, solange die Grenze zur Rücksichtslosigkeit nicht überschritten wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 1 ME 214/13 – juris, Rn. 12 m.w.N., sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 3 S 2343/19 – juris, Rn. 17.).

Randnummer 26

Die Vermutung der Antragsteller, die Stellplatzanzahl für das Vorhaben sei nicht richtig berechnet worden, kann ihrem Rechtsbehelf schon grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen. Die Prüfung der Anforderungen des § 49 Abs. 1 LBO hinsichtlich der ausreichenden Anzahl von Stellplätzen gehört nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die angefochtene Baugenehmigung kann hiergegen somit nicht verstoßen (vgl. Beschluss der Kammer 16. April 2025 – 2 B 5/25 – juris, Rn. 33). Selbst wenn man die Angabe der Stellplatzanzahl als eine inkludierende Bezugnahme auf die maßgeblichen Vorgaben des § 49 Abs. 1 LBO bzw. einer etwaigen Stellplatzsatzung in der Gemeinde D-Stadt verstehen wollte, folgt hieraus nicht, dass diese zum (anfechtbaren) Regelungsgegenstand der Baugenehmigung geworden ist. Die Aufhebung einer im vereinfachten Verfahren nach § 63 LBO erteilten Baugenehmigung kann ein diese anfechtender Dritter nur dann verlangen, wenn sie gegen die im eingeschränkten Prüfungsprogramm zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt und der Dritte hierdurch in subjektiv-rechtlicher Hinsicht in seinen Rechten verletzt wird (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Februar 2016 – 3 S 2167/15 – juris, Rn. 19 m.w.N.; VGH Kassel, Beschluss vom 17. November 2021 – 4 B 957/21 – juris, Rn. 13 zu immissionsschutzrechtlichen Auflagen; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 10. September 2020 – 1 MB 15/20 – juris, zum Verhältnis von Baugenehmigung und denkmalschutzrechtlicher Genehmigung).

Randnummer 27

Auch eine nicht ausreichende Stellplatzausstattung des genehmigten Vorhabens ist gegenüber dem Nachbarn erst dann rücksichtslos, wenn damit gerechnet werden müsste, dass für ihn ein unverträglicher Park- und Suchverkehr entstehen wird, mit der Folge, dass sein Grundstück nicht mehr ohne Weiteres angefahren werden könnte und sich dessen Erschließungssituation verschlechtert (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 1 MB 4/13 – juris, Rn. 17). Bereits aus § 12 Abs. 1 BauNVO ergibt sich, dass Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig sind. Der Verordnungsgeber mutet daher den Anwohnern selbst in reinen Wohngebieten (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO) prinzipiell zu, das mit einer Wohnnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und das damit einhergehende Lärmaufkommen hinzunehmen (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. September 2017 – 1 MB 11/17 – juris, Rn. 13). Verkehrsimmissionen wie Garagen- oder Stellplatzimmissionen gehören auch in Wohnbereichen zu den „Alltagserscheinungen“ und sind daher grundsätzlich zu akzeptieren, soweit sie durch die zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden. Daher sind insbesondere die Auswirkungen der auf dem Grundstück der Beigeladenen vorgesehenen Stellplätze, die aufgrund der Stellplatzpflicht als notwendiges Zubehör zu der auf dem Baugrundstück vorhandenen Bebauung errichtet wurden, grundsätzlich zu dulden (OVG Schleswig, a. a. O.). Das gilt auch, soweit diese Immissionen als lästig oder als störend empfunden werden. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt erst dann vor, wenn das mit den Stellplätzen Verbundene zu Beeinträchtigungen führt, die ganz erheblich über das von den Nachbarn hinzunehmende Maß hinausgehen.

Randnummer 28

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist nicht ersichtlich, dass die Nutzung der auf dem Vorhabengrundstück vorgesehenen Stellplätze zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das Grundstück der Antragsteller und die dortigen Nutzungen führen wird. Die durch die Nutzung der vorgesehenen Stellplätze zu erwartenden Emissionen in Form von Fahrgeräuschen und Türenschlagen sind im innerörtlichen und hier vor allem durch Ferienwohnnutzung geprägten Bereich hinzunehmen und erreichen auch im Hinblick auf die Anzahl der Stellplätze nicht ein die Zumutbarkeit überschreitendes Ausmaß. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der aufgrund der örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabengrundstück zwangsläufig erforderliche Rangierverkehr bei den vorgesehenen acht Stellplätzen ein die Zumutbarkeit überschreitendes Ausmaß erreichen wird. Hinzu kommt, dass der maßgebliche An- und Abreiseverkehr bei Ferienwohnungen typischerweise nicht zur Nachtzeit stattfindet. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Nutzung der Stellplätze die Gesundheit oder die in einem Sondergebiet gebotene „Wohnruhe“ der Ferienwohnungsnutzer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigen wird, bestehen ebenfalls nicht. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die Situation auf dem Grundstück der Antragsteller hinsichtlich der von einem Anliegerverkehr ausgehenden Emissionen bereits vorbelastet ist. Ausweislich der von der Kammer in Augenschein genommenen Satellitenbilder wird der hintere Bereich des Grundstücks der Antragsteller bereits als Stellplatzfläche für PKWs genutzt. Infolge des angefochtenen Vorhabens kommt es somit nicht zu einem erstmaligen „Eindringen“ von Kraftfahrzeugverkehr in einen geschützten Ruhebereich. Auch die Auffahrt zum Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück befindet sich entlang der Grenze zum Grundstück der Antragsteller. Der Kammer ist bewusst, dass es durch baulich intensivere Ausnutzung des Vorhabengrundstücks durch sechs Ferienwohnungen im Vergleich zur bisherigen Situation zu einer Zunahme des Stellplatzverkehrs kommen wird und dass sich hiermit auch die Situation für die Ferienwohnungsnutzung auf dem Grundstück der Antragsteller, vor allem im grenznahen Anbau, verschlechtern kann. Allerdings beruht auch diese potentielle Verschlechterung im Wesentlichen auf dem Umstand, dass der zu Ferienwohnungszwecken genutzte Anbau selbst den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält und bereits deswegen die immissionsrelevanten Auswirkungen des Stellplatzverkehrs dort intensiver wahrgenommen werden können. Würde der mit Ferienwohnungen genutzte Anbau selbst den Mindestabstand von 3 Metern zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhalten, wären auch die Auswirkungen des Stellplatzverkehrs weniger spürbar. Wie bereits dargestellt, kann der gegebene tatsächliche Zustand auf dem Grundstück der Antragsteller nicht zu einer Beschränkung der rechtlich grundsätzlich zulässigen Nutzungen auf dem Vorhabengrundstück führen. Zur Begründung der Rücksichtslosigkeit der Auswirkungen des prognostizierbaren Stellplatzverkehrs können sich die Antragsteller auch nicht auf einen Vergleich mit der bisherigen Emissionssituation auf dem Grundstück der Beigeladenen und die Tatsache berufen, dass der bislang vorhandene Bungalow lediglich für etwa vier Wochen im Jahr als Zweitwohnsitz genutzt worden sei. Unabhängig von der fehlenden Glaubhaftmachung dieses Umstandes stellt sich die bisherige Nutzungsintensität lediglich als tatsächlicher Vorteil für die Antragsteller dar, der rechtlich jedoch keinen gesonderten Schutz genießt. Das Maß an Zumutbarkeit der durch eine Grundstücksnutzung hervorgerufenen Beeinträchtigungen für die Nachbarn wird grundsätzlich durch die bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorgaben definiert und nicht danach, ob der Grundstückseigentümer hiervon in der Vergangenheit überhaupt nicht oder nur teilweise Gebrauch gemacht hat. Andere – möglicherweise emissionsrelevante – Besonderheiten, wie etwa eine steile Zufahrtsrampe oder die Notwendigkeit von erheblichen Rangierbewegungen, sind nicht ersichtlich bzw. vorgetragen worden. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass durch die Nutzung der Stellplätze bzw. der Zufahrt die Gesundheit der Ferienwohnungsnutzer im eingeschossigen Anbau gefährdet wird.

Randnummer 29

Eine Rücksichtlosigkeit des Vorhabens folgt zudem nicht aus dem von den Antragstellern vorgetragenem Umstand, dass von dem Neubau auch die auf dem eingeschossigen Anbau auf ihrem Grundstück installierte Photovoltaik-Anlage betroffen ist. Zieht man insoweit die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Aspekt heran, liegt danach eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots schon deshalb nicht vor, weil aus diesem kein Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks abgeleitet werden könne (OVG Schleswig, Urteil vom 20. Januar 2005 – 1 LB 23/04 – juris; Rn. 50, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris, Rn. 20, 26; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. April 2000 – 2 Bs 116/00 – juris, Rn. 9). Das Baurecht gewährleiste nicht die Einhaltung einer bestimmten Besonnungsdauer bzw. den Schutz einer Photovoltaik-Anlage vor Verschattung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – 1 MB 20/19 – juris, Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 1 ZB 16.1938 – juris Rn. 2; OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 2 M 117/18 – juris, Rn. 23). Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gegenüber einem Grundstück mit einem mit einer Solar- bzw. Photovoltaikanlage ausgerüsteten Gebäude sei eine vorhabenbedingte teilweise Verschattung der Anlage grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu werten (OVG Münster, Beschluss vom 2. November 2022 – 2 A 518/22 – juris, Rn. 12). Diesen Wertungen schließt sich die Kammer an. Auch an dieser Stelle ist zudem ergänzend zu berücksichtigen, dass sich die Verschattungswirkung des Vorhabens für die Photovoltaik-Anlage auf dem eingeschossigen Anbau allein schon deshalb intensiver darstellt, weil der Anbau nicht den gesetzlichen Mindestabstand zur Grenze des Nachbargrundstücks einhält.

Randnummer 30

Der von den Antragstellern vorgetragene Einwand der Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der vorgesehenen Nebenanlagen führt ebenfalls nicht zum Erfolg ihres Rechtsschutzbegehrens. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Angaben zum Umfang der Nebenanlagen des Vorhabens seien nicht bestimmt genug, da nicht eindeutig feststellbar sei, mit welcher Größe die Anlagen tatsächlich genehmigt worden seien. Diese Angaben seien auch genehmigungsrelevant, da sie im Zusammenhang mit der Frage stünden, wie die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen acht Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück untergebracht werden könnten. Ohnehin sei zweifelhaft, ob die im Lageplan dargestellten acht Stellplätze wegen ihrer äußerst beengten Anordnung tatsächlich unabhängig und bestimmungsgemäß genutzt werden könnten.

Randnummer 31

Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit einerseits der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und auf der anderen Seite Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und infolgedessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, ist die Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben (vgl. zum Ganzen: OVG Schleswig, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 1 MB 19/17 – juris, Rn. 8 m.w.N.).

Randnummer 32

Gemessen an diesen Maßstäben liegt keine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit hinsichtlich der Anordnung der Stellplätze bzw. der bei den Stellplätzen belegenen Nebenanlage vor. Aus den eingereichten und grüngestempelten Bauvorlagen lassen sich sowohl die Abmessungen der Stellplätze als auch der sogenannten Nebenanlage 1 (Schuppen) entnehmen. Dass die Anordnung von acht Stellplätzen im hinteren Grundstücksbereich nicht möglich ist, ergibt sich weder aus den Bauvorlagen noch substantiiert aus dem Vortrag der Antragsteller. Eine Unbestimmtheit der in Rede stehenden Angaben lässt sich auch nicht mit etwaigen Widersprüchen zwischen den vom Antragsgegner letztlich genehmigten und den zuvor eingereichten Bauvorlagen entnehmen. Ein Vergleich der jeweiligen Lagepläne ergibt, dass die zuvor vorgesehenen sechs Stellplätze um zwei Stellplatzflächen erweitert wurden. Diese Erweiterung wurde augenscheinlich durch eine Verlegung der barrierefreien Stellplätze als auch durch eine Reduzierung der Grundfläche der Nebenanlage 1 (von 30,27 m2 auf 22,31 m2, siehe Bl. 31 und 50 des Verwaltungsvorgangs) erreicht. Insbesondere die Reduzierung der Grundfläche ist anhand der im Verwaltungsvorgang hinterlegten Bauvorlagen ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine fehlerhafte Berechnung der Grundfläche der Nebenanlage 1 in den grüngestempelten Bauvorlagen haben die Antragsteller auch nicht dargelegt. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass die Angaben zur Fläche der Nebenanlage 1 bzw. zu deren Rauminhalt nicht vollständig schlüssig sind. Bei der Berechnung des Bruttorauminhalts wird für die Nebenanlage eine Grundfläche von 30,27 m2 und nicht von 22,31 m2 zugrunde gelegt. Hieraus folgt jedoch keine Unbestimmtheit der Bauvorlagen bzw. der Baugenehmigung. Die Verwendung des Flächenwertes von 30,27 m2 beruht offensichtlich auf einer Übernahme des vormals vorgesehenen Grundflächenwertes für diese Nebenanlage in den erstmals eingereichten Bauvorlagen, welche auch lediglich sechs Stellplätze vorgesehen haben. Aus den weiteren Angaben sowie den Lageplänen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass lediglich ein Schuppen mit einer Fläche von 22,31 m2 im Bereich der Stellplätze Gegenstand der Baugenehmigung ist. Etwaige Widersprüche hinsichtlich der Abmessung der Nebenanlage 2 könnten von den Antragstellern nicht geltend gemacht werden, da sich diese Anlage an der von dem Grundstück der Antragsteller abgewandten Seite des Ferienwohnungsgebäudes befindet und sie auf die Anordnung der Stellplätze keinen Einfluss hat. Überdies kann die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung nur geltend gemacht werden, wenn hierdurch nachbarrechtsrelevante Elemente der Genehmigung betroffen sind. Nach den obigen Ausführungen zum Stellplatzbedarf ist nichts dafür ersichtlich, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen würde, selbst wenn keine acht Stellplätze errichtet werden könnten.

Randnummer 33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen haben mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2026 einen Sachantrag gestellt. Die Beigeladenen sind somit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO eingegangen.

Randnummer 34

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Die Streitwerthöhe orientiert sich an den regelmäßigen Streitwertannahmen des Rechtsmittelgerichts für ab dem 1. Januar 2026 eingegangene Verfahren bei der Geltendmachung der Beeinträchtigung eines Mehrfamilienhauses in Verbindung mit der Beeinträchtigung einer Ferienwohnung (dort Ziffer 9.6.1). Bei der insoweit grundstücksbezogenen Betrachtung wird bei der Geltendmachung der Beeinträchtigung eines Mehrfamilienhauses ein Wert von 10.000 € pro Wohneinheit in Ansatz gebracht. Da auf dem Grundstück der Antragsteller sieben Ferienwohnungen betrieben werden, führt dies zu einem Wertansatz von 70.000 €. Dieser Wert ist nach den Streitwertannahmen um einen Zuschlag von 50 % zu erhöhen, da sich der Streitgegenstand auf die Beeinträchtigung von Ferienwohnungen bezieht. Der sich hieraus ergebende Wert von 105.000 € ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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