Rechtsprechung · VG Saarland
VG Saarland, Urteil vom 17.12.2010 – 7 K 1820/09
- Spruchkörper
- Disziplinarkammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSL:2010:1217.7K1820.09.0A
- Normenkette
- § 32 Abs. 1 Nr. 1 DG SL, § 32 Abs. 1 Nr. 2 DG SL, § 56 Abs. 1 Nr. 1 DG SL
Leitsatz
Keine Einstellung eines Disziplinarverfahrens mangels Nachweis eines Dienstvergehens, wenn aufgrund eines glaubhaften Geständnisses des Beamten feststeht, dass er ein Dienstvergehen begangen hat.(Rn.1)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht das beklagte Ministerium vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
Das Gericht folgt der Begründung des in der vorliegenden Sache ergangenen Gerichtsbescheids der Kammer vom 13.10.2010, stellt dies fest und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§§ 3 S. 1 SDG, 84 Abs. 4 VwGO).
Zitierte Vorschriften
§ 3 SDG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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