Rechtsprechung · VG Münster
VG Münster, Beschluss vom 08.07.2026 – 2 L 469/26
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGMS:2026:0708.2L469.26.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 8. Mai 2026 - 2 K 1601/26 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2026 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig aber unbegründet.
I. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, da die Klage gegen die Festsetzung (Nr. 1) sowie erneute Androhung (Nr. 2) eines Zwangsgeldes als Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung hat, und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es dem auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheides gerichteten Antrag nicht aufgrund der Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes durch den Antragsteller am Rechtsschutzbedürfnis.
Der Vollzug eines Verwaltungsakts lässt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nicht entfallen, wenn eine Rückgängigmachung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in Betracht kommt bzw. eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine weitere Vollstreckungsmaßnahme unterbinden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 8 B 165/21 -, DVBl 2021, 1395.
Das ist vorliegend der Fall. Eine Rückgängigmachung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da die Norm auch Fälle erfasst, in denen der Verwaltungsakt - wie vorliegend - unter dem Druck drohender Vollzugsmaßnahmen freiwillig befolgt worden ist.
Vgl. VGH München, Beschluss vom 25. August 1989 - 23 CS 89.02092 -, NVwZ-RR 1990, 328, 229.
II. Der Antrag ist jedoch sowohl hinsichtlich Nr. 1 als auch Nr. 2 des Bescheides unbegründet, da die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen jeweils zu Lasten des Antragstellers ausgeht.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
1. Nach diesen Maßstäben ist der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 1 der Verfügung - die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro - gerichtete Antrag unbegründet, da die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Es überwiegt, auch unter Berücksichtigung der in § 112 JustG NRW getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung, das öffentliche Vollzugsinteresse, da sich die Zwangsgeldfestsetzung nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Die Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60, 63 und 64 Satz 1 VwVG NRW. Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
a. Gegen die Zwangsgeldfestsetzung ist in formeller Hinsicht nichts zu erinnern. Insbesondere war eine vorherige Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW entbehrlich. Dass ein atypischer Fall vorgelegen hat, in dem eine Anhörung entgegen der vorstehenden Norm gleichwohl erforderlich gewesen ist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
b. Zudem lagen auch die weiteren Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung vor. In Gestalt von Nr. 1 der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2004 lag eine vollziehbare Grundverfügung (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW) vor. Deren Verpflichtung ist der Antragsteller bei summarischer Prüfung auch nach erfolgter Zwangsgeldandrohung nicht nachgekommen (vgl. § 64 VwVG NRW).
Dem Antragsteller ist mit Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2004 untersagt worden, den gewerblichen Lager- und Abstellplatz zu nutzen, und aufgegeben worden, diesen zu räumen. Diese Verfügung bezog sich dabei nur auf eine gewerbliche, nicht jedoch auf eine sonstige, etwa land- oder forstwirtschaftliche, Nutzung des Lager- und Abstellplatzes. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 10. Februar 2026 - 2 L 1383/25 - Bezug genommen, welcher die - mittlerweile aufgehobene - Zwangsgeldfestsetzung und -androhung vom 4. Dezember 2025 wegen eines angenommenen Verstoßes gegen die Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2004 zum Gegenstand hatte. Die Grundverfügung, die, um möglichst vollständig alle und auch künftig gelagerte gewerbliche Gegenstände zu erfassen, die gewerbliche Nutzung des in Rede stehenden Lager- und Abstellplatzes insgesamt und nicht lediglich die Lagerung einzelner näher bezeichneter gewerblich genutzter Gegenstände untersagt, ist dabei auch hinreichend bestimmt.
Das hier festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro ist dem Antragsteller auch ordnungsgemäß angedroht worden (vgl. § 63 VwVG NRW). Die Androhung erfolgte mit Nr. 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 18. Februar 2026 für den Fall, dass der Antragsteller der Forderung zu Nr. 1 aus der Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2004 bis zum 31. März 2026 nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Insoweit ist unschädlich, dass der Bescheid vom 18. Februar 2026 aufgrund der unter dem 2. März 2026 hiergegen erhobene Klage, die unter dem Aktenzeichen 2 K 721/26 anhängig ist, noch nicht bestandskräftig ist, da § 64 VwGO NRW dies nicht voraussetzt wird und zudem auch jener Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ein Antrag auf Regelung der Vollziehung wurde im dortigen Verfahren nicht gestellt.
Der Antragsteller ist der Ordnungsverfügung auch nicht, jedenfalls nicht vollständig, innerhalb der vom Antragsgegner in der Androhung gesetzten Frist nachgekommen. Ausweislich der bei der Ortsbesichtigung vom 9. April 2026 durch den Antragsgegner gefertigten Lichtbilder fand weiterhin eine gewerbliche Nutzung des Lagerplatzes statt. So lagerten dort weiterhin Rohre, ein Absetzkipper nebst zugehörigen Containern, ein (Wohn-)Container, ca. 50 Gitterkästen Brennholz sowie Hackschnitzel.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelte es sich bei dieser Lagerung auch um die untersagte gewerbliche Lagerung, nicht hingegen um eine Lagerung für den landwirtschaftlichen Betrieb, welche mit der Grundverfügung nicht untersagt worden ist und deren formelle und materielle (Il-)Legalität nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Bei der Annahme einer gewerblichen Nutzung handelt es sich auch nicht, wie vom Antragsteller gerügt, um eine bloße unsubstantiierte Vermutung des Antragsgegners. Zu der gewerblichen Nutzung der sich im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung weiterhin auf dem Grundstück befindenden Gegenstände hat das erkennende Gericht bereits in dem Beschluss vom 10. Februar 2026 - 2 L 1383/25 - Ausführungen gemacht, auf welche insoweit Bezug genommen wird. Für eine gewerbliche Nutzung spricht, neben dem Fehlen eines erkennbaren Bezugs zur landwirtschaftlichen Nutzung bzw. dem Betrieb, auch der Umstand, dass, wie in dem vorgenannten Beschluss auch ausgeführt, ähnliche Gegenstände bereits vor der Verlagerung des gewerblichen Betriebes, einem Garten- und Landschaftsbauunternehmen, - als der Lagerplatz noch ausschließlich für diesen genutzt worden war - auf dem Grundstück vorhanden gewesen sind und nach der Betriebsverlagerung zunächst nicht mehr vorhanden waren. Die erneute Lagerung vergleichbarer Gegenstände spricht daher deutlich für eine Lagerung mit gewerblichem Bezug.
Einen demgegenüber bestehenden landwirtschaftlichen Bezug vermochte der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht darzulegen.
Dies gilt zunächst hinsichtlich des Absetzkippers nebst den zugehörigen Containern, der jedenfalls im Zeitpunkt des Erörterungstermins vom 5. Februar 2026 nicht betriebsbereit gewesen ist und ausweislich der am 9. April 2026 gefertigten Lichtbilder weiterhin an der gleichen Stelle stand. Indem der Antragsteller im vorliegenden Verfahren jeweils neue, voneinander abweichende Nutzungszwecke für den - nicht betriebsbereiten - Absetzkipper behauptete - so etwa das Abtransportieren von Abfällen seines landwirtschaftlichen Betriebs bzw. später die Verwendung für Holzarbeiten im Wald -, die zudem von der noch im vorgenannten Erörterungstermin behaupteten Verwendung - der Auslieferung von landwirtschaftlichen Produkten - abweichen, ist er der Annahme der gewerblichen Nutzung nicht durchgreifend entgegengetreten. Soweit der Antragsteller vorbringt, der Absetzkipper sei mittlerweile verkauft worden, steht dies der Rechtsmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht entgegen. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldfestsetzung befand sich dieser noch auf dem Grundstück. Die spätere Erfüllung der mit dem Zwangsgeld durchzusetzenden Pflicht führt lediglich dazu, dass das festgesetzte Zwangsgeld nicht mehr beigetrieben werden kann, nicht jedoch zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung. Die Regelung des § 60 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 VwVG NRW bezieht sich allein auf die Beitreibung des Zwangsgelds und damit auf die Frage der möglichen Vollstreckung eines nicht gezahlten Zwangsgeldes. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Grundverfügung auch im Hinblick auf weitere Gegenstände nicht befolgt.
So ist hinsichtlich der Rohre auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers an der Einordnung als gewerbliche Nutzung festzuhalten und kein erkennbarer landwirtschaftlicher Bezug gegeben. Bei diesen handelt es sich noch immer um wasserführende Rohre, die äußerlich eine Nähe zur gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers, dem Garten- und Landschaftsbaubetrieb inklusive Erd- und Entwässerungsarbeiten sowie Versorgungsleitungsbau, nicht aber zu dem landwirtschaftlichen Betrieb aufweisen. Soweit der Antragsteller erneut vorbringt, es sei beabsichtigt, die Rohre, die er kostenlos erhalten habe, zu perforieren und in Filtermaterial zu betten, um damit seine Ackerflächen zu entwässern, handelt es sich hierbei um eine bloße, nach außen nicht erkennbare Absicht, die an dem Umstand, dass derzeit wasserführende, nicht perforierte Rohre, die in keinem erkennbaren landwirtschaftlichen Zusammenhang stehen, gelagert werden - und damit an ihrem aktuellen Verwendungszweck - nichts zu ändern vermag. Ob, wie zwischen den Beteiligten streitig, die behauptete beabsichtigte Entwässerung von Ackerflächen naturschutzrechtlich erlaubt wäre, kann demnach dahinstehen.
Der vorgetragene Rückgriff auf die Betriebsmittel des Garten- und Landschaftsbaubetriebs zeigt darüber hinaus die zunächst gegebene gewerbliche Nutzung dieser Betriebsmittel, welche nicht ohne Weiteres durch das Abstellen der Mittel auf dem Hofgelände mit der bloßen Absicht einer neuen Nutzung entfällt.
Auch mit der Lagerung des Kaminholzes sowie der Hackschnitzel hat der Antragsteller gegen Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2004 verstoßen. Der Antragsteller lagert ca. 1.000 m³ Hackschnitzel sowie ca. 50 Gitterboxen Kaminholz. Anders als er meint, hat das erkennende Gericht in dem Beschluss vom 10. Februar 2026 - 2 L 1383/25 - noch offen gelassen, ob die Lagerung der Holzhackschnitzel eine gewerbliche Nutzung darstellte, da - wie vorliegend auch - jedenfalls andere gewerbliche Lagerung vorlag. Nach nunmehriger summarischer Prüfung stellt aber auch die Lagerung der Holzhackschnitzel sowie des Brennholzes eine, untersagte, gewerbliche Nutzung und keine land- bzw. forstwirtschaftliche Tätigkeit dar.
Zwar schließt das Erfordernis der unmittelbaren Bodenertragsnutzung weder beim Begriff der Land- noch der Forstwirtschaft aus, der Bodenertragsnutzung folgende Produktions- oder Veredelungsstufen ebenfalls der Land- bzw. Forstwirtschaft zuzurechnen. Der Zuordnung von Verarbeitungs- oder Veredelungsstufen sind jedoch dadurch Grenzen gesetzt, dass eine Prägung durch die reine Bodenertragsnutzung gegeben sein muss. Sie setzt eine Nähe der unmittelbar durch Bodennutzung erworbenen Produkte zu der jeweiligen Produktions- und Verarbeitungsstufe voraus; bei entfernteren Stufen fehlt die prägende Wirkung. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem planmäßigen Anbau, der Pflege und dem Abschlag von Holz zum Zwecke der Holzgewinnung ebenso um forstwirtschaftliche Tätigkeit wie bei den nachfolgenden Arbeiten zur Herstellung des verkaufsfähigen Produkts „Stammholz“, also dem Ablängen des Stammholzes auf 1 m und dem Aufspalten zum Absetzen des Rohholzes als Raummeter in „Bänken“. Weiteren Aufarbeitungsmaßnahmen wie die Anfertigung von Pfählen oder die Herstellung von Brennholz durch Schneiden auf Ofenlänge nebst dessen Trocknung über mehrere Jahre sind hingegen keine Arbeiten in der Urproduktion eines Forstbetriebes mehr. Diese Tätigkeiten sind typische Arbeitsvorgänge des holzverarbeitenden Gewerbes.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 4 B 64/06 -, juris Rn. 6 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juli 2006 - 1 A 11628/05 -, n.v.
Demnach handelt es sich auch bei der von dem Antragsteller vorgenommenen Lagerung und Trocknung von Brennholz sowie von Hackschnitzeln um gewerbliche Nutzung und somit um einen Verstoß gegen Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2004. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, er nutze einen Teil der Hackschnitzel sowie des Brennholzes für seinen Betrieb und bei dem restlichen, zur Veräußerung bestimmten Holz handle es sich um einen mitgezogenen, nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Betriebsteil.
Denn die Figur des mitgezogenen Betriebsteils ändert nichts an der Einordnung der Tätigkeit als grundsätzlich land- bzw. forstwirtschaftsfremd, sondern ermöglicht lediglich unter bestimmten Voraussetzungen das Erstrecken der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auf diese land- bzw. forstwirtschaftsfremde Nutzung.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 - 10 A 1606/11 -, juris Rn. 66 m.w.N.
Die Frage der Genehmigungsfähigkeit eines Lagerplatzes zur Lagerung und Trocknung von Holzhackschnitzeln und Kaminholz nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als mitgezogener Betriebsteil ist mit Blick auf die bestandskräftige, für die streitgegenständliche Verfügung allein maßgebliche, Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2004 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und bleibt ausdrücklich offen.
Auch das Vorbringen des Antragstellers, er nutze einen Teil des Brennmaterials für seinen landwirtschaftlichen Betrieb selbst und die Herstellung des Brennmaterials sei daher für diesen von Nutzen, ändert nichts daran, dass die Herstellung des Brennmaterials durch mehrjährige Lagerung und Trocknung nicht mehr von der Bodenertragsnutzung geprägt und damit keine landwirtschaftliche Nutzung ist. Selbst wenn man dies anders sehen sollte, bleibt es gleichwohl dabei, dass jedenfalls ein nicht unbedeutender Teil des zur Trocknung gelagerten Holzmaterials veräußert werden soll und der Antragsteller jedenfalls hiermit gewerbliche Nutzung betreibt und damit der Ordnungsverfügung nicht vollständig nachgekommen ist. Hinsichtlich des Kaminholzes hat der Antragsteller bereits nicht hinreichend dargetan, dass er dieses überhaupt, geschweige denn zum Großteil, tatsächlich für seinen Betrieb benötige. An der lediglich pauschal behaupteten Verwendung des Kaminholzes für den landwirtschaftlichen Betrieb bestehen vor dem Hintergrund, dass die Hofstelle mit einer Holzhackschnitzelheizung befeuert wird, erhebliche Zweifel. Aber auch von den gelagerten Holzhackschnitzeln ist ein nicht unbedeutender Teil zur Veräußerung bestimmt. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die von dem Antragsgegner in dem Verfahren 2 L 1383/25 getätigte Berechnung, die genehmigte Holzhackschnitzelheizung hätte einen jährlichen Maximalbedarf von ca. 74 m³, oder das Vorbringen des Antragstellers, der durchschnittliche Verbrauch auf der Hofstelle liege bei 150 m³ Holzhackschnitzel pro Jahr, zutreffend ist. Denn auch nach letzterem ist jedenfalls die Hälfte der gelagerten und verwertbaren Holhackschnitzel (450 m³) zur Veräußerung bestimmt.
Hinsichtlich des (Wohn-)Containers ist weiterer Vortrag hinsichtlich eines etwaigen landwirtschaftlichen Bezugs bereits nicht erfolgt.
An der vorstehenden Einordnung vermag das Vorbringen des Antragstellers, er verfüge über hinreichende Betriebsflächen, um die für seinen Gewerbebetrieb bestimmten Gegenstände außerhalb seiner Hofstelle zu lagern, nichts zu ändern.
Die Zwangsgeldfestsetzung erging auch ermessensfehlerfrei, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Anders als der Antragsteller meint ist der Antragsgegner, der nunmehr auch vom richtigen Inhalt der Ordnungsverfügung ausgegangen ist, wie bereits dargelegt, ermessensfehlerfrei von einer gewerblichen Nutzung ausgegangen. Die Zwangsgeldfestsetzung erweist sich auch nicht mit Blick auf den vom Antragsteller vorgetragenen Bauantrag zur Genehmigung der Lagerfläche für landwirtschaftliche Nutzungen vom 4. Mai 2026 als unverhältnismäßig, da eine solche Nutzung nicht Gegenstand der Grundverfügung oder des streitgegenständlichen Bescheides war.
2. Auch der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 2 der Verfügung - die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 Euro - gerichtete Antrag ist unbegründet, da auch hier die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Es überwiegt das nach der gesetzlichen Wertung des § 112 JustG NRW grundsätzlich vorrangige öffentliche Interesse am Vollzug, da sich die Zwangsgeldandrohung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Nach § 57 Abs. 3 Var. 2 VwVG NRW können die Zwangsmittel solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Die Androhung eines weiteren Zwangsmittels war vorliegend zulässig, weil das zunächst angedrohte Zwangsmittel - mangels fristgerechter Befolgung der Grundverfügung - erfolglos geblieben ist.
Ermessensfehler sind ebenfalls nicht erkennbar, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere ist die Höhe das angedrohten Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. Diese richtet sich nach den erkennbaren Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Bei beharrlicher Uneinsichtigkeit des Pflichtigen sollten wiederholte Zwangsgelder verhältnismäßig erhöht werden.
Vgl. Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 11. Auflage 2024, § 11 VwVG, Rn. 29 m.w.N.
Vorliegend hat der Antragsgegner den Betrag des angedrohten Zwangsgeldes im Vergleich zu dem in dem Bescheid vom 18. Februar 2026 angedrohten unter Berücksichtigung der einschlägigen Umstände des Einzelfalles ermessensfehlerfrei um die Hälfte angehoben.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 112 JustG NRW, § 55 VwVG NRW, § 11 VwVG NRW, § 57 VwVG NRW, § 60 VwVG NRW, § 63 VwVG NRW, § 64 VwVG NRW, § 28 VwVfG NRW
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