Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 23.03.2022 – M 7 K 21.2383
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Normenkette
- § 65 VwGO
Tenor
Der Beiladungsbeschluss vom 30. November 2021 wird wie folgt geändert:
Die Beigeladene zu 2) führt künftig die Bezeichnung: CSU mit Freie Wähler Stadtratsfraktion.
Die Beiladung der Beigeladenen zu 6) und zu 7) wird aufgehoben.
Gründe
Die Beigeladene zu 2) hat mit Schriftsatz vom 15. März 2022 mitgeteilt, dass sich die Beigeladenen zu 6) und zu 7) mit Wirkung ab dem 21. Februar 2022 der Beigeladenen zu 2) angeschlossen haben und dass die Beigeladene zu 2) nunmehr den Namen „CSU mit Freien Wählern Stadtratsfraktion“ führt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17. März 2022 weitere Unterlagen übermittelt.
Die Beiladung der Beigeladenen zu 6) und zu 7) war daher nach Anhörung der Beteiligten aufzuheben und die Bezeichnung der Beigeladenen zu 2) entsprechend zu ändern. Die der Beiladung zugrundeliegende Rechtsstellung ist bezüglich der Beigeladenen zu 6) und zu 7) entfallen. Die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegen infolgedessen nicht mehr vor.
Mit der Aufhebung der Beiladung entfällt die Rechtsstellung der Beigeladenen zu 6) und zu 7) als Beteiligte (§ 63 Nr. 3 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog).
Zitierte Vorschriften
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