Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 14.07.2022 – M 5 K 22.3179
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- Normenkette
- § 52 Nr. 4 VwGO; Art. 17 Abs. 1 BayBesG
Orientierungssatz
Gemäß § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bereich der Kläger oder der Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der vorrangig in den Blick zu nehmende dienstliche Wohnsitz eines Beamten ist gemäß Art. 17 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) der Ort, an dem seine ständige Dienststelle ihren Sitz hat. (Rn. 2)
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht A* … verwiesen.
Gründe
Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig, da sich der nach § 52 Nr. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgebliche dienstliche Wohnsitz der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 52 Rn. 7) im Regierungsbezirk Schwaben und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts A* … befindet (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO).
Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bereich der Kläger oder der Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der vorrangig in den Blick zu nehmende dienstliche Wohnsitz eines Beamten ist gemäß Art. 17 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) der Ort, an dem seine ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienststelle der Klägerin ist das Amtsgericht A* … mit Sitz in A* …
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 17 BayBesG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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