Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 28.12.2021 – M 5 K 21.5628
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- Normenkette
- § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO; § 83 S. 1 VwGO; Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 AGVwGO; § 17a Abs. 2 S. 1 GVG; § 15 Abs. 1 BBesG
Orientierungssatz
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bereich der Kläger oder der Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat; dabei ist für den dienstlichen Wohnsitz eines Beamten vorrangig der Ort in den Blick zu nehmen, an dem seine ständige Dienststelle ihren Sitz hat, bei Streitigkeiten betreffend Abordnung oder Versetzung ist der Sitz der bisherigen Dienststelle maßgeblich. (Rn. 2)
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
Gründe
Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig, da sich der nach § 52 Nr. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgebliche dienstliche Wohnsitz des Klägers vor Erlass der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung im Regierungsbezirk Schwaben und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Augsburg befindet (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO).
Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bereich der Kläger oder der Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der vorrangig in den Blick zu nehmende dienstliche Wohnsitz eines Beamten ist gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) der Ort, an dem seine ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Bei Streitigkeiten, in denen eine Abordnung oder Versetzung angegriffen wird, ist maßgeblich auf die bisherige Dienststelle abzustellen (BayVGH, B.v. 20.11.1984, n.V.; VG Lüneburg, B.v. 13.1.2011 - 1 B 41/10 - juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 39).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 15 BBesG, Art. 1 BayAGVwGO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG München in M 5 K 21.5628 entschieden?“