Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 07.09.2026 – M 3 E 26.6334
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Normenkette
- Art. 37 Abs. 2 BayEUG; § 80 Abs. 5 VwGO
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … Oktober 2019 geborene Antragsteller wurde am 28. Februar 2026 durch die Erziehungsberechtigten zum Schulbesuch der 1. Klasse bei der August-HorchGrund- und Mittelschule in Titting (im Folgenden: Schule) angemeldet.
Mit Bescheid der Schule vom 7. Mai 2026 wurde der Antragsteller für das Schuljahr 2026/2027 vom Besuch der Grundschule zurückgestellt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2026 erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers hiergegen Widerspruch, den das Staatliche Schulamt Eichstätt mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2026 zurückwies.
Gegen den Bescheid vom 7. Mai 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2026 erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers am 6. August 2026 Klage (Az.: M 3 K 26.6079), über die noch nicht entschieden wurde.
Mit Bescheid vom 26. August 2026 ordnete die Schule die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheids vom 7. Mai 2026 an.
Mit Schriftsatz vom 16. August 2026 stellte die Bevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag im Eilrechtsschutz und beantragt zuletzt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Klage gegen den Bescheid der August-Horch-Grundschule Titting vom 7. Mai 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamts Eichstätt vom 23. Juli 2026.
Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Zurückstellung werde maßgeblich auf schulinterne Beobachtungen gestützt. Demgegenüber lägen mehrere fachliche Einschätzungen vor, welche die Annahme fehlender Schulfähigkeit des Antragstellers nicht tragen würden. So seien im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung keine Befunde festgestellt worden, die einer Einschulung entgegenstehen. Vielmehr sei lediglich die Teilnahme an einem Vorkurs Deutsch empfohlen worden. Im Rahmen der Sprachstandserhebung habe der Kläger im rezeptiven Wortschatz 18 von 20 Punkten und im Satzverständnis 9 von 13 Punkten erzielt. Der Antragsteller habe sich in logopädischer Behandlung befunden. Nach Abschluss der Therapie seien die syntaktischen, lexikalischen, semantischen und phonologischen Fähigkeiten des Antragstellers als altersentsprechend beschrieben worden. Verbliebene Auffälligkeiten hätten lediglich noch im Bereich der orofazialen Funktionen hinsichtlich Lippenschluss und Zungenruhelage bestanden. Darüber hinaus habe der behandelnde Kinderarzt am 26. Mai 2026 ausdrücklich bestätigt, dass aus kinderärztlicher Sicht, wenn man die U9 und die Schuleingangsuntersuchung als Gradmesser nehme, der Antragsteller schultauglich sei. Besonders schwer wiege, dass das Staatliche Schulamt das angebotene kinderärztliche Attest im Widerspruchsverfahren nicht beigezogen habe. Gleichzeitig habe es ausgeführt, das Attest könne an der pädagogischen Einschätzung nichts ändern. Damit sei der mögliche Erkenntniswert einer fachärztlichen Stellungnahme bewertet worden, ohne dass deren Inhalt überhaupt bekannt gewesen sei. Dies werfe erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der behördlichen Sachverhaltsermittlung und damit an der Tragfähigkeit der getroffenen Prognoseentscheidung auf. Die Zurückstellung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Stelle sich die Zurückstellung später als rechtswidrig heraus, verliere der Antragsteller unwiederbringlich ein komplettes Schuljahr. Dieser Nachteil können auch durch einen späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden. Demgegenüber würden die Nachteile einer vorläufigen Aufnahme deutlich geringer wiegen. Sollte sich die Einschätzung des Antragsgegners später als zutreffend erweisen, bestünden weiterhin schulische Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten. Die Folgen einer vorläufigen Aufnahme seien daher korrigierbar, der Verlust eines gesamten Schuljahres hingegen nicht. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erschöpfe sich im Wesentlichen in einer Wiederholung derjenigen Erwägungen, mit denen bereits die Zurückstellung selbst begründet wurde.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Entscheidung über die Zurückstellung vom Schulbesuch gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayEUG sei von der Schulleitung der Schule auf Grundlage einer pädagogischen Prognose getroffen worden. Die Gesamtheit dieser pädagogischen Erkenntnisse habe ergeben, dass der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt den Anforderungen des Unterrichts der ersten Jahrgangsstufe noch nicht hinreichend gewachsen sei. Die zuständigen Lehrkräfte hätten dies übereinstimmend festgestellt. Das kinderärztliche Attest habe für die hier zu treffende schulische Beurteilung sachlich nur eine eingeschränkte Aussagekraft, da es sich ausschließlich auf die im Rahmen der U9 und der Schuleingangsuntersuchung erhobenen Befunde stütze. Dabei handele es sich um medizinische Untersuchungen, deren Gegenstand insbesondere die Beurteilung des gesundheitlichen sowie des allgemeinen Entwicklungsstandes des Kindes sei. Die Bewältigung der spezifischen Anforderungen des schulischen Lernens in einem sozialen Klassenverband könne durch eine solche Untersuchung jedoch naturgemäß nicht ausreichend abgebildet werden. Bereits im Rahmen der schulärztlichen Untersuchung seien keine konkreten gesundheitlichen Defizite festgestellt worden, die der Einschulung des Antragstellers aus medizinischer Sicht entgegenstünden. Daher seien nach Einschätzung des Staatlichen Schulamts von dem kinderärztlichen Attest keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, die die von der Schule vorgenommene pädagogische Einschätzung in Frage stellen würden. Für die Zurückstellungsentscheidung seien primär pädagogische Beobachtungen im schulischen Kontext maßgeblich. Diese ließen sich in einer medizinischen Untersuchung in einer zeitlich begrenzten Eins-zueins-Situation nicht abbilden. Die medizinischen Befunde würden der schulischen Einschätzung daher nicht entgegenstehen. Nach der pädagogischen Einschätzung der Schule sei davon auszugehen, dass ein weiterer Verbleib im Kindergarten dem Antragsteller die Möglichkeit eröffne, im folgenden Schuljahr mit verbesserten Voraussetzungen in die Grundschule einzutreten und dort altersgemäße Erfolge und Fortschritte zu erleben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gericht- und vorgelegten Behördenakten auch im Verfahren M 3 K 26.6079 Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht begründet.
Der Antragsteller ist gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG, da er bis zum 30. Juni sechs Jahre alt geworden ist, für das Schuljahr 2026/2027 grundsätzlich schulpflichtig (Dr. Schenk, Teilkommentar BayEUG, 28. Aufl. 2025, Art. 37, S. 98). Eine gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ausgesprochene Zurückstellung stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorgegangen werden kann. Da ein eingelegter Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat, ist es möglich, die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen (VG München, B.v. 8.1.2003 – M 3 S 02.6030 – juris; Dr. Schenk, Teilkommentar BayEUG, 28. Aufl. 2025, Art. 37, S. 103). Das Gericht vertritt insofern nicht die Auffassung, dass zwischen einer vor Schuljahresbeginn oder nach Schuljahresbeginn verfügten Zurückstellung unterschiedliche Anträge im Eilrechtsschutzverfahren (§ 123 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 VwGO) statthaft sind (vgl. VG Bayreuth, B.v. 12.9.2022 – B 3 E 22.833 – juris Rn. 24).
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darf die Behörde die aufschiebende Wirkung durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches oder überwiegendes Interesse eines Beteiligten besteht, welches grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dieses besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Diesen Anforderungen genügt die mit Schreiben der Schule vom 26. August 2026 ausgesprochene Sofortvollzugsanordnung. Die Behörde hat die verschiedenen Interessen ausführlich abgewogen. Sie stellt hierbei insbesondere auf Aspekte ab, die über die an sich befürchtete Überforderungssituation des Antragstellers hinausgehen und die Belastungen der individuellen Entwicklung des Antragstellers gerade durch den Beginn einer vorläufigen Einschulung aufzeigen. Sie hat somit auf den Einzelfall bezogen dargelegt, wieso die sofortige Vollziehung geboten ist und anderenfalls der Zweck der Zurückstellung vereitelt würde. Dass sich das Vollzugsinteresse teilweise mit dem Erlassinteresse deckt, steht einer formelle rechtmäßigen Sofortvollzugsanordnung nicht entgegen.
In der Sache hat das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen in eigener Verantwortung zu beurteilen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. In erster Linie fallen dabei die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, wie sie augenblicklich beurteilt werden können, ins Gewicht. Ist die Erfolgsaussicht mit genügender Eindeutigkeit zu verneinen, ist der Antrag grundsätzlich abzulehnen; ist sie offensichtlich zu bejahen, ist die aufschiebende Wirkung in der Regel wiederherzustellen. Im Übrigen kommt es auch darauf an, wie schwer die angegriffene Maßnahme durch ihren Sofortvollzug in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, ob und unter welchen Erschwernissen sie wieder rückgängig zu machen ist und wie dringlich demgegenüber das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angegriffenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist.
Von diesen Grundsätzen ausgehend überwiegt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit.
Der Bescheid vom 7. Mai 2026 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2026 erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig.
Formelle Mängel sind nicht erkennbar. Die Schulleitung war für den Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes zuständig (§ 2 Abs. 4 Satz 4 der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung – GrSO)).
Materiell-rechtliche Mängel sind ebenfalls nicht zu erkennen. Die Zurückstellungsentscheidung ist durch Art. 37 Abs. 2 BayEUG rechtlich gedeckt. Nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG kann ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 5 am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BayEUG). In der Sache kommt es entscheidend auf die Beantwortung der Frage an, ob der Antragsteller die erforderliche Schulfähigkeit aufweist. Zusätzlich muss, bei Verneinung der Schulfähigkeit, eine Prognose getroffen werden, dass er diese Schulfähigkeit ein Schuljahr später haben wird. Hierbei sind eine Reihe von Komponenten im kognitiven, emotionalen sowie im Bereich der sozialen Kompetenz zu beachten, von deren Zusammenschau die pädagogische Beurteilung der Schulreife abhängt. Die Schule legt der Einschätzung der fehlenden aktuellen Schulreife des Antragstellers nicht nur die Eindrücke des Termins zur Schuleinschreibung zugrunde, sondern Beobachtungen während der Kooperationsstunden und Vorkursstunden über mehrere Monate ab September 2025. Die Eindrücke stützen sich auf die Wahrnehmung verschiedener Lehrkräfte. Diese sind in den vorgelegten Behördenakten detailliert dokumentiert. Übereinstimmend und auch unter Berücksichtigung des individuellen Entwicklungsstands des Antragstellers im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern kommen die Pädagogen zu der Einschätzung der fehlenden Schulreife. Festgestellte Entwicklungsfortschritte des Antragstellers an sich führen nicht automatisch zu einer positiven Annahme der Schulreife. Zu der Frage der Schulfähigkeit wird seitens des Antragstellers ein Attest des Kinder- und Jugendarztes Dr. P. vorgelegt. Dieses ist zur Glaubhaftmachung bereits deshalb wenig geeignet, da es keine Angaben beinhaltet über die beim Antragsteller im Einzelnen vorgenommenen Testungen und deren Ergebnis. Auch wird gerichtlicherseits die Einschätzung des Antragsgegners geteilt, dass hierdurch die spezifischen Anforderungen des schulischen Lernens im Klassenverband nicht ausreichend abgebildet werden können. Die von der Antragstellerpartei vorgelegte, inhaltlich sehr kurze, Bestätigung einer logopädische Therapie, die bereits am 14. April 2025 ausgestellt wurde, kann ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine Schulfähigkeit belegen. Hierbei ist festzuhalten, dass es sich nicht um eine Bestätigung des Abschlusses einer Therapie, sondern nur um eine Empfehlung einer Therapiepause handelt. Es wird eine weitere Therapiebedürftigkeit im logopädischen Bereich angenommen. Soweit sich die Antragstellerpartei auf das Screening des individuellen Sprachstands vom 13. März 2025 im Rahmen der Sprachstandserhebung (Art. 37 Abs. 3 BayEUG) bezieht, wird darin gerade ausgeführt, dass die Leistung des Antragstellers im Vergleich zu Kindern gleichen Alters im unterdurchschnittlichen Bereich liegt und für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Grundschule nicht ausreicht. Bei der Schuleingangsuntersuchung des Antragstellers durch das Landratsamt Eichstätt am 27. Mai 2025 wurde daraufhin die Schulleitung über die Notwendigkeit des Besuches eines Vorkurs Deutsch informiert. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte lässt die pädagogische Einschätzung der Schulleitung, dass der Antragsteller noch nicht schulreif sei, keinerlei Fehler erkennen.
Die Zurückstellung ist aus Sicht des Gerichtes auch nach summarischer Prüfung hinsichtlich der Prognose, dass der Antragsteller die Schulfähigkeit ein Jahr später erreichen wird, der Verhältnismäßigkeit und den Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden.
Der Antrag war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus Art. 53 Abs. 2 GKG, Art. 52 Abs. 2 i.V.m. dem Streitwertkatalog.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 53 GKG
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