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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 07.09.2026 – M 26a K 26.4472

Rundfunkbeitrag, Zwangsvollstreckung, Verfahren nach Art. 21 VwZVG als Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (verneint), Vollstreckungsabwehrklage, Kostenentscheidung, Vorverfahren, Erledigungserklärung, Streitwertfestsetzung
Spruchkörper
26a. Kammer
Normenkette
§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO; Art. 21 VwZVG

Tenor

I. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

II. Der Antrag, die Kosten des Vollstreckungsabwehrverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen sowie für die Abwendung die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Gegenstand des Verfahrens war eine vom Bevollmächtigten der Klägerin am 27. April 2026 zunächst beim Amtsgericht Ebersberg, Vollstreckungsgericht, erhobene und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtete Vollstreckungsabwehrklage, die mit Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg vom 21. Mai 2026 an das Verwaltungsgericht München verwiesen wurde.

Randnummer 2

Dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung lag ein Vollstreckungsauftrag und eine Vollstreckungsanordnung des Beklagten vom 1. April 2026 zugrunde, in dem dieser das Amtsgericht Ebersberg auf der Grundlage der gegenüber der Klägerin ergangenen Festsetzungsbescheide vom 1. September 2025 und 3. November 2025 ersuchte, einen beizutreibenden Betrag in Höhe von 1.289,00 EUR für rückständige Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge zu vollstrecken.

Randnummer 3

Ebenfalls mit Schreiben vom 27. April 2026 wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin an den Beklagten und beantragte die Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen angeblich ausstehender Rundfunkbeiträge sowie weiterer Kosten gemäß Art. 21 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) u.a. mit Hinweis auf den bereits beim Amtsgericht Ebersberg gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Randnummer 4

Nachdem der Beklagte im vorliegenden Verfahren die Festsetzungsbescheide vom 1. September 2025 und 3. November 2025 – kulanzweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – aufgehoben und erklärt hatte, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 1. April 2026 endgültig einzustellen, wurde das Verfahren aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten und der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten mit Beschluss vom 18. August 2026 eingestellt, dem Beklagten entsprechend seiner Kostenübernahmeerklärung die Kosten des Verfahrens auferlegt und der Streitwert auf 1.289,00 EUR festgesetzt.

Randnummer 5

Im Schreiben vom 17. August 2026, in dem der Bevollmächtigte der Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärte, beantragte dieser,

1.Die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

2.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

3.Die Kosten des Vollstreckungsabwehrverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen sowie für die Abwendung die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

Randnummer 6

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin dem Beklagten den Sachverhalt mehrfach erklärt und mitgeteilt habe, dass keine Beitragspflicht bestehe. Der Beklagte habe die Einwände nie berücksichtigt. Der Beklagte sei schließlich mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 27. April 2026 aufgefordert worden, die Zwangsvollstreckung einzustellen und das Verfahren zu beenden. Ebenfalls mit Schreiben vom 27. April 2026 sei eine Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Amtsgericht Ebersberg (Vollstreckungsgericht) erfolgt, um Schaden von der Klägerin (Abgabe einer Vermögensauskunft) abzuwenden. Die Handlungen des Bevollmächtigten seien zwingend notwendig gewesen, um Schaden von der Klägerin abzuwenden. Trotz mehrfacher Informationsschreiben und Widersprüche der Klägerin selbst habe der Beklagte nicht reagiert. Die Kosten hierfür, insbesondere des Bevollmächtigten, seien von dem Beklagten vollumfänglich verursacht und von diesem gegenüber der Klägerin als notwendig zu erstatten.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 20. August 2026, 21. August 2026 und 22. August 2026 bat der Bevollmächtigte der Klägerin um Korrektur des Beschlusses vom 18. August 2026, da dieser unvollständig sei. Es seien drei Anträge gestellt worden, wobei bislang nur einer verbeschieden worden sei. Er beantragte,

die Punkte 2 und 3 – wie im Schriftsatz vom 17. August 2026 beantragt – zu ergänzen:

2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 18. August 2026 wird im Kostenpunkt dahingehend ergänzt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird.

3. Die Kosten des Vollstreckungsabwehrverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen sowie für die Abwendung die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

Randnummer 8

Ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO habe vorgelegen, da die Klägerin gegen die Schreiben des Beklagten diverse Widersprüche erhoben habe. Insofern hätte aufgrund der Widersprüche der Klägerin ein Vorverfahren durchgeführt werden müssen. Dies habe nicht stattgefunden bzw. sei wohl vom Beklagten ignoriert worden. Die Klägerin habe aus ihrer Sicht alles getan, um den Sachverhalt aufzuklären und sich gegen die unberechtigte Forderung des Beklagten zu wehren, jedoch ohne Erfolg.

Randnummer 9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Randnummer 10

Die Anträge haben keinen Erfolg.

Randnummer 11

1. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

Randnummer 12

1.1. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist kein Bestandteil der Kostengrundentscheidung, sondern sie beinhaltet eine Kostenfestsetzung, die allerdings nicht durch den Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen, sondern aus Gründen der Sachnähe dem Gericht als richterlicher Ausspruch übertragen ist. Die Entscheidung ergeht als Bestandteil der Kostenfestsetzung – anders als die Kostengrundentscheidung – nur auf Antrag eines Beteiligten, nicht jedoch von Amts wegen (Riese in Schoch/Schneider/Riese, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 162 Rn. 83). Vor diesem Hintergrund ist für eine Korrektur der Kostengrundentscheidung des Einstellungsbeschlusses vom 18. August 2026 bereits kein Raum.

Randnummer 13

1.2. Der gestellte Antrag war jedoch abzulehnen, da dem vorliegenden Klageverfahren kein Vorverfahren, in dem der Bevollmächtigte der Klägerin tätig geworden ist, vorausgegangen ist, für das die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werden könnte.

Randnummer 14

Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist in erster Linie das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO. Ebenfalls erfasst werden vergleichbar förmliche Verfahren, die der Überprüfung eines Verwaltungsaktes dienen und die für das nachfolgende gerichtliche Verfahren Sachurteilsvoraussetzung sind (Riese in Schoch/Schneider/Riese, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 162 Rn. 60).

Randnummer 15

Soweit sich die Klägerin selbst aufgrund von Zahlungsaufforderungen und Mahnungen des Beklagten vor dessen Vollstreckungsersuchen vom 1. April 2026 an diesen gewandt hatte, kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um ein Widerspruchsverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO gehandelt hat, da insoweit die Klägerin selbst und nicht ihr Bevollmächtigter tätig geworden ist.

Randnummer 16

Dieser hat sich erstmals am Schreiben vom 27. April 2026 an den Beklagten gewandt und die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Art. 21 VwZVG beantragt. Da dies seinen eigenen Angaben zufolge erst nach Erhebung der Vollstreckungsgegenklage beim Amtsgericht Ebersberg erfolgte, handelt es sich bereits in zeitlicher Hinsicht nicht um ein vor Erhebung der Klage stattgefundenes Vorverfahren. Zudem führen Einwendungen gegen die Vollstreckung nach Art. 21 VwZVG, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, gerade nicht zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der zugrundliegenden Verwaltungsakte, so dass es sich dabei nicht um ein Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO handelt (vgl. OVG NRW, B.v. 10.5.2006 – 14 E 252/06 – juris und OVG NRW, B.v. 21.11.2025 – 14 E 646/25 – juris zum behördlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 6 bzw. Abs. 4 VwGO und Sächsisches OVG, B.v. 22.8.2019 – 5 E 58/19 – juris zu einer beim Amtsgericht erhobenen und an das Verwaltungsgericht verwiesenen Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Rundfunkbeitragsbescheid).

Randnummer 17

2. Ebenso war der Antrag, die Kosten des Vollstreckungsabwehrverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen sowie für die Abwendung die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, abzulehnen.

Randnummer 18

Im Einstellungsbeschluss vom 18. August 2026 wurde dem Beklagten bereits auferlegt, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Erstattungsfähige Kosten sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig.

Randnummer 19

Soweit die Vollstreckungsabwehrklage vom Amtsgericht Ebersberg an das Verwaltungsgericht München verwiesen wurde, sind somit die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten der Klägerin für dieses verwaltungsgerichtliche „Vollstreckungsabwehrverfahren“ von der im Einstellungsbeschluss getroffenen Kostenentscheidung bereits mit umfasst und erstattungsfähig.

Randnummer 20

Im Hinblick auf den Antrag, für die Abwendung die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, gilt das oben unter Nr. 1.2. Ausgeführte entsprechend. Einen allgemeinen Grundsatz, dass Kosten zu erstatten sind, die einem Beteiligten durch eine Antragstellung oder im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind, gibt es nicht (OVG NRW, B.v. 10.5.2006 – 14 E 252/06 – juris Leitsatz 2 und Rn. 5).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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