Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 08.11.2022 – M 22 K 21.6368

Nichtabhilfe bei Streitwertbeschwerde
Spruchkörper
22. Kammer
Normenkette
§ 52 Abs. 3 GKG; § 148 VwGO

Orientierungssatz

Geht der Kläger nach Klagerücknahme von einer geringeren Streitwerthöhe als ursprünglich in seinem Klageantrag benannt aus, rechtfertigt dies keine Abänderung der Streitwertfestsetzung. (Rn. 2)

Tenor

Der Streitwertbeschwerde wird nicht abgeholfen.

Gründe

Randnummer 1

Über die Nichtabhilfe (§ 148 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) entscheidet das Organ, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat, vorliegend die Berichterstatterin, die den Einstellungsbeschluss erlassen und den Streitwert festgesetzt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG).

Randnummer 2

Der Streitwertbeschwerde wird nicht abgeholfen. Die von der Klagepartei vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Änderung der Streitwertfestsetzung. Diese beruhte auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, da der Klageantrag eine konkret bezifferte Geldleistung betraf, deren Höhe für die Streitwertfestsetzung maßgebend war. Dass die Klagepartei nachträglich - nach Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme - von einer geringeren Höhe der ihr zustehenden Geldleistung ausgeht, ändert am eindeutigen Klageantrag nichts.

Randnummer 3

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 4

Das Verfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG München in M 22 K 21.6368 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten