Rechtsprechung · VG München
VG München, Berichtigungsbeschluss vom 19.08.2021 – M 19B DA 21.3476
- Spruchkörper
- Kammer 19B
- Normenkette
- § 118 VwGO
Orientierungssatz
Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für ein elektronisches Postfach ist zu berichtigen, wenn der Provider unrichtig bezeichnet war. (Rn. 2)
Tenor
Der Beschluss vom 26. Juli 2021 wird in Nr. II.2. dahin geändert, dass es statt "beim Provider 1&1 IONOS SE
wie folgt heißt
"beim Provider 1&1 Mail & Media GmbH Marken (GMX und WEB.DE)"
Gründe
Auf Antrag des Antragstellers vom 1. Juli 2021 hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 26. Juli 2021 unter anderem die Beschlagnahme des elektronischen Postfachs des Antragsgegners angeordnet.
Der Antragsteller hat nun mit Schreiben vom 2. August 2021 unter Vorlage eines Schreibens der … … … … GmbH vom 29. Juli 2021 mitgeteilt, dass im Antrag vom 1. Juli 2021 der Provider unrichtig bezeichnet war und es statt "1&1 IONOS SE" heißen muss "1&1 Mail & Media GmbH Marken (GMX und WEB.DE)". Der Antragsgegner erhielt Gelegenheit zur Äußerung.
Im Hinblick auf die unrichtige Angabe des Providers im ursprünglichen Antrag war der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Gerichts vom 26. Juli 2021 in Nr. II.2. des Tenors entsprechend zu ändern (vgl. §§ 122 Abs. 1, 118 VwGO analog).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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