Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 10.10.2025 – M 14 P 25.4000
- Spruchkörper
- 14. Kammer
- Normenkette
- § 80 Abs. 2 S. 1 ArbGG; § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG; § 278 Abs. 6 ZPO
Tenor
Es wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des folgenden Vergleichs festgestellt:
1. Die Geschäftsführung des Jobcenters N. verpflichtet sich, das Stufenverfahren nach § 71 BPersVG unverzüglich nach Rechtskraft des Vergleichs einzuleiten und die im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren streitgegenständlichen Vorgänge (Zustimmungsverweigerungen des Personalrates bezüglich der Eingruppierungen der Mitarbeiterinnen Frau A. und Frau O. . ) unverzüglich der zuständigen Trägerversammlung vorzulegen.
2. Die Bestimmungen zur Anrufung der Einigungsstelle im Falle einer Nichteinigung gemäß § 72 BPersVG bleiben von dieser Einigung unberührt.
3. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
Gründe
Die Beteiligten sind nach erfolgreichen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zu der genannten gütlichen Einigung gelangt. Der Rechtstreit ist somit erledigt.
Zitierte Vorschriften
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