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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Magdeburg

VG Magdeburg, Beschluss vom 21.08.2013 – 9 A 103/11

Gebührenrecht: Benutzungsgebühren
Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0821.9A103.11.0A

Leitsatz

Zu den prozessualen Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung eines Gebührensatzes. (Rn.2)

Gründe

Randnummer 1

Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten hat Erfolg.

Randnummer 2

Der fristgerechte Antrag ist gemäß § 119 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere steht einem solchen auch nicht entgegen, dass die Berichtigung in den Entscheidungsgründen vorzunehmen ist. Denn die Berichtigung des Tatbestandes ist nach § 119 Abs. 1 VwGO unabhängig davon zulässig, ob sich die unrichtige oder unklare Feststellung im Tatbestand oder – wie hier – in den Entscheidungsgründen befindet (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.09.2000 – 2 C 5.99 – und vom 16.10.1984 – 9 C 67.83 – jeweils juris).

Randnummer 3

Der Antrag ist auch begründet. Der Beklagte hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass (nur) die Hälfte des jährlichen statistischen Wasserverbrauchs je Einwohner nicht in die Abwasserentsorgung mündet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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