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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Magdeburg

VG Magdeburg, Beschluss vom 29.03.2017 – 8 B 154/17

Dublin-Verfahren; Eilantrag gegen Rücküberstellung nach Frankreich; besonders schutzwürdiger Personenkreis
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0329.8B154.17.0A
Normenkette
EUV 604/2013, § 80 Abs. 5 VwGO

Leitsatz

Schwangere gehören einer besonders schutzwürdigen Gruppe an, welche ohne individuelle Zusicherung Frankreichs nicht nach den Dublin-Vorschriften abgeschoben werden dürfen.(Rn.1)

(Rn.2)

Gründe

Randnummer 1

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.03.2017, mit welchem der Asylantrag des Antragstellers wegen der französischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Frankreich angeordnet wurde. Der Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat Erfolg. Denn insoweit bestehen (inländische) Abschiebungshindernisse, die im Dublin-Verfahren anders als im Asyl-Hauptsacheverfahren zu prüfen sind. Denn die Antragstellerin gehört als Schwangere einem besonders schutzwürdigen Personenkreis an, wonach trotz fehlender struktureller Mängel des französischen Asylsystems ihrer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen. Entsprechend der Aufzählung in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen die internationalen Schutz beantragen, ist in bestimmten Fallkonstellationen, insbesondere bei "Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien" (so im Wortlaut Art. 21 Asylaufnahme-RL), der speziellen Schutzbedürftigkeit im Rahmen der Rücküberstellung hinreichend Rechnung zu tragen und sind insofern im Vergleich zum Durchschnitt erhöhte Anforderungen an das Vorhandensein einer Unterkunft inklusive Verpflegung sowie medizinischer und gesundheitlicher Versorgung zu stellen. Nötigenfalls bedarf es in derartigen Fällen der Einholung einer individuellen Zusicherung des zuständigen Mitgliedstaats, dass diesen erhöhten Anforderungen im Rahmen der Überstellung sowie in der Folgezeit Rechnung getragen wird (vgl. nur: VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 29.07.2016, 8a L 1455/16.A; juris).

Randnummer 2

Eine solche spezielle Zusicherung der französischen Behörden liegt nicht vor und das Bundesamt hat die entsprechende Prüfung trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vorgenommen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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