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Rechtsprechung · VG Magdeburg

VG Magdeburg, Beschluss vom 27.02.2015 – 3 B 689/14

Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Entzugs des Jagsscheins
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0227.3B689.14.0A
Normenkette
§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Leitsatz

Keine ausreichende Begründung des Sofortvollzugs anlässlich des Entzugs des Jagdscheines.(Rn.4)

(Rn.5)

Gründe

Randnummer 1

Der zulässige Antrag hat Erfolg.

Randnummer 2

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die

aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO

gegen einen wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort

vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz

oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das

Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der

sofortigen Vollziehung des von dem Antragsgegner verfügten Entzuges

des Jagdscheines und dem privaten Interesse des Antragstellers

daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur

Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu

bleiben.

Randnummer 3

In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist dem Antrag

auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben, denn der

angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 19.09.2014 genügt

bereits nicht dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3

Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist, sofern es sich nicht um

einen Notstandsfall gem. § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO handelt, der hier

ersichtlich nicht vorliegt, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung

des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen.

Randnummer 4

Dieses Begründungserfordernis hat einen doppelten Zweck:

Es soll zum einen dem Betroffenen ermöglichen, die getroffene

Entscheidung nachzuvollziehen und die Erfolgsaussichten eines

Rechtsbehelfs einzuschätzen. Zum anderen erfüllt es eine Art

Warnfunktion für die Behörde. Ihr soll der Ausnahmecharakter des

Sofortvollzuges gegenüber der regelmäßig bestehenden aufschiebenden

Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) deutlich vor Augen geführt werden. Sie

ist verpflichtet, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich

ein überwiegendes besonderes Vollziehungsinteresse den Ausschluss

der aufschiebenden Wirkung erfordert. Die Behörde muss demnach das

besondere öffentliche Interesse deutlich in ihrer mit Sofortvollzug

versehenen Verfügung darlegen und eine Abwägung mit den privaten

Belangen des Adressaten konkret vornehmen. Daran fehlt es im

vorliegenden Fall.

Randnummer 5

Der Bescheid des Antragsgegners vom 19.09.2014 beschränkt

sich zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf,

dass er ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall oder die

vorangegangenen Ausführungen zum Bescheid feststellt, dass die

Anordnung der sofortigen Vollziehung die Folge hat, dass ein

möglicher Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Warum nicht

mit der Vollstreckung gewartet werden kann, bis über den

Rechtsbehelf entschieden ist, hat der Antragsgegner nicht

aufgezeigt. Ein besonderes Vollzugsinteresse, das über dasjenige

hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, ist

nicht dargelegt. Die Anordnung des Sofortvollzuges, bei der sich die

Behörde grundsätzlich auch angemessen kurz fassen darf, nimmt auch

nicht Bezug auf die Gründe, die den Antragsgegner zu seiner

Entscheidung vom 19.09.2014 veranlasst haben, und legt nicht dar,

dass diese Gründe wegen der konkreten Umstände des einzelnen Falles

gleichzeitig auch für die Anordnung des Sofortvollzuges

ausschlaggebend sein sollen.

Randnummer 6

Der Antragsgegner konnte die in dem angefochtenen

Bescheid unterlassenen erforderlichen Erwägungen zur Anordnung der

sofortigen Vollziehung auch nicht durch einen Vortrag im Verfahren

des einstweiligen Rechtsschutzes nachholen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,

Kommentar, 15. Aufl., § 80 Rn. 87 m.w.N.) und tut dies auch nicht,

denn im Antragserwiderungsschriftsatz äußert sich der Antragsgegner

wiederum nicht zu den für eine Begründung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1

VwGO gebotenen konkreten Umständen, die gerade die Anordnung der

sofortigen Vollziehung und deren Ausnahmecharakter aus Gründen des

besonderen öffentlichen Interesses betreffen. Das Gericht ist aus

Gründen der Gewaltenteilung auch daran gehindert, an Stelle der

Behörde eigene Erwägungen anzustellen, die die Anordnung der

sofortigen Vollziehung möglicherweise rechtfertigen könnten.

Randnummer 7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 8

Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 52 Abs. 1, 63

Abs. 2 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die

Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Beilage 2013 Heft 2, 57 ff 1327,

Ziff. 1.5, 30.3). Danach geht die Kammer bei einer Streitigkeit um

den Entzug eines Jagdscheines von einem Betrag von 8.000 € im

Hauptsacheverfahren aus. Diesen Betrag halbiert das Gericht nach

seinem Ermessen auf 4.000,00 Euro im vorliegenden Verfahren.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 52 GKG-LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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