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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Magdeburg

VG Magdeburg, Beschluss vom 30.11.2012 – 3 B 418/12

Asylverfahrensrecht: Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:1130.3B418.12.0A

Leitsatz

Ladung des Bevollmächtigten zur Anhörung.(Rn.2)

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig und hat in diesem Einzelfall in der Sache Erfolg.

Randnummer 2

Die für eine einwöchige Ausreisefrist gesetzlich vorgesehene Feststellung, dass der Asylantrag offensichtlich unbegründet sei, wurde verfahrensfehlerhaft getroffen. Denn der § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG waren vorliegend neben den Antragstellern auch ihre Prozessbevollmächtigten von dem Anhörungstermin zu verständigen. Dies ist nicht geschehen, obwohl die Bevollmächtigung bereits am 18.10.2012 angezeigt wurde und die Terminsbenachrichtigung mit Schreiben vom 25.10.2012 erfolgte. § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG ist erkennbar dem Schutz des verfassungsrechtlich gebotenen rechtlichen Gehörs des Asylsuchenden zu dienen bestimmt. Dem Wortlaut nach handelt es sich um eine zwingende Vorschrift. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine unterbliebene Benachrichtigung eines Verfahrensbevollmächtigten nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist, ist innerhalb der Rechtsprechung umstritten. Nach den Anforderungen, die die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung an die offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrages stellt, steht bereits dieser Umstand einer Ablehnung des Antrages als offensichtlich unbegründet entgegen (VG Saarland, Beschluss vom 21.8.2000, Az.: 6 F 80.00 A, zitiert nach juris.).

Randnummer 3

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG stattzugeben.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 46 VwVfG LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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