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Rechtsprechung · VG Kassel

VG Kassel, Beschluss vom 07.02.2023 – 1 N 1770/22.KS

Rücknahme eines Vollstreckungsantrags
ECLI
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0207.1N1770.22.KS.00

Tenor

Das Vollstreckungsverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Vollstreckungsgläubiger zu tragen.

Gründe

Der Vollstreckungsgläubiger hat den Vollstreckungsantrag zurückgenommen, nachdem der Vollstreckungsschuldner die Zahlung nachgewiesen hatte.

Das Verfahren ist danach mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen (vgl. Eyermann/Kraft, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 167 Rdn. 7). Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich, da nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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