Rechtsprechung · VG Kassel
VG Kassel, Beschluss vom 07.02.2023 – 1 N 1770/22.KS
- ECLI
- ECLI:DE:VGKASSE:2023:0207.1N1770.22.KS.00
Tenor
Das Vollstreckungsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Vollstreckungsgläubiger zu tragen.
Gründe
Der Vollstreckungsgläubiger hat den Vollstreckungsantrag zurückgenommen, nachdem der Vollstreckungsschuldner die Zahlung nachgewiesen hatte.
Das Verfahren ist danach mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen (vgl. Eyermann/Kraft, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 167 Rdn. 7). Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich, da nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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