Rechtsprechung · VG Karlsruhe
VG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2026 – 5 K 7240/24
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGKARLS:2026:0923.5K7240.24.00
- Normenkette
- § 79 BesG BW 2010, § 2 AnwAuflV BW, § 5 AnwAuflV BW
Leitsatz
Der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über Auflagen bei der Gewährung von Anwärterbezügen (Anwärterauflagenverordnung - AnwAuflVO -) ist nicht erfüllt, wenn noch keine hinreichend konkrete Entlassungsgefahr besteht, weil der Dienstherr noch keinen Entlassungswillen gebildet hat und der Beamtenanwärter eine für diese Willensbildung erforderliche und zumutbare Mitwirkung verweigert.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen durch das beklagte Land. Er wurde mit Wirkung zum 01.03.2018 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als … eingestellt.
Der Kläger hatte als Beamtenanwärter für den gehobenen Dienst ein Studium abzuleisten. Mit Wirkung zum 01.03.2021 wurde er zum Steuerinspektor ernannt.
Zur Frage seiner Dienstfähigkeit wurde im Hinblick auf eine Lebenszeitverbeamtung nach wiederholter bzw. längerer Erkrankung mit Datum vom 27.04.2023 ein Gutachten des Gesundheitsamts beim Landratsamts Karlsruhe erstellt. Es heißt darin unter anderem, aus amtsärztlicher Sicht werde nicht von einer vollen Dienstbelastbarkeit ausgegangen. Es sei von einem erhöhten Wiedererkrankungsrisiko bezüglich der … Erkrankung auszugehen. Die dienstliche Belastbarkeit solle dringend über eine engmaschig begleitende fachärztliche Behandlung gestärkt werden. Der Antrag einer Schwerbehinderung beim Versorgungsamt werde empfohlen. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden, sei derzeit nicht ausreichend möglich. Eine genauere Beurteilung könne ggf. im Rahmen einer beruflichen Belastungserprobung durchgeführt werden.
Nach einem Austrittsgespräch am 10.07.2023 erfolgte mit Ablauf des 19.07.2023 die Entlassung des Klägers auf eigenen Antrag.
Eine Erklärung dazu, warum er die Ausbildung abbrach, zu der der Kläger durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung mehrfach - unter anderem mit Schreiben vom 22.08.2023 - aufgefordert wurde, gab er nicht ab.
Mit Schreiben vom 29.02.2024 wurde der Kläger zur beabsichtigen Rückforderung von Anwärterbezügen angehört. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung forderte daraufhin eine Stellungnahme der Oberfinanzdirektion Karlsruhe an, die mit Schreiben vom 12.09.2024 einging.
Darin heißt es unter anderem, die laut Gutachten vom 27.04.2023 zu ergreifenden bzw. empfohlenen Maßnahmen seien vom Kläger nicht in Anspruch genommen bzw. umgesetzt worden. Er habe stattdessen am 10.07.2023 einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 19.07.2023 gestellt. Als Begründung habe er im Austrittsgespräch am 10.07.2023 angeführt, er wolle sich beruflich neu orientieren. Die Frage, ob er in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden wäre, lasse sich vor dem Hintergrund der nicht abgeschlossenen Untersuchungen bzw. Therapiemaßnahmen nicht beantworten.
Mit Bescheid vom 11.04.2024 forderte das Landesamt für Besoldung und Versorgung für die Zeit vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2021 zu viel gezahlte Anwärterbezüge in Höhe von 19.449,65 EUR brutto zurück. Zurückgefordert wurden 3/5 der Anwärterbezüge, mit der Begründung, dass der Kläger bereits 2 von 5 Mindestdienstjahren abgeleistet habe. Bei der Berechnung der Überzahlung sind von den monatlich angewiesenen Beträgen zudem jeweils 400,00 € in Abzug gebracht worden, die der Beklagte nicht zurückfordert.
Mit Schreiben vom 26.06.2024 lehnte der Kläger die Rückzahlung ab und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Er sei einer Entlassung zuvorgekommen nachdem er mehrere Monate aufgrund einer … ausgefallen sei, weswegen eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt worden sei. Danach habe ein Gespräch mit dem Amtsleiter ergeben, dass eine Verbeamtung auf Lebenszeit nur nach Feststellung einer Schwerbehinderung möglich wäre. Ohne diese müsse der Kläger mit Ablauf der Probezeit entlassen werden. Eine Verbeamtung nach Feststellung einer Schwerbehinderung sei für den Kläger jedoch nicht akzeptabel. Deshalb habe er gekündigt und sei der Entlassung zuvorgekommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2024 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es heißt in dem Widerspruchsbescheid im Wesentlichen, der Widerspruch sei bereits unzulässig. Nach pflichtgemäßem Ermessen werde dennoch in der Sache entschieden. Der Kläger sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 AnwAuflVO verpflichtet, im Anschluss an den Vorbereitungsdienst nicht vor Ablauf von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst auszuscheiden. Diese Auflage habe er nicht erfüllt. Eine unzumutbare Härte i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 AnwAuflVO liege nicht vor. Diese sei am Zweck der Vorschrift unter Abwägung mit den persönlichen Umständen des Beamten zu bemessen. Entscheidend sei, ob die Umstände, die zum Ausscheiden führen, dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen seien. Ein Auflagenverstoß i.S. der AnwAuflVO führe grundsätzlich zu einer Zweckverfehlung im Ausbildungsverhältnis.
Der Kläger hat dagegen am 28.11.2024 Klage erhoben. Diese hat er im Wesentlichen damit begründet, dass er einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, zuvorgekommen sei. Eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wäre nur möglich gewesen, wenn er einen Schwerbehindertenausweis beantragt oder eine Belastungserprobung bestanden hätte. Das sei unzumutbar. Er sei nicht der beste Stellenbewerber. Nachteilsausgleiche oder Quoten seien unmoralisch. Gegen diese innere Überzeugung hätte er verstoßen müssen, um nicht aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu werden. Tatsächlich habe er also keine Wahl gehabt und sei der Entlassung nur zuvorgekommen. Er habe sich tatsächlich nicht unabhängig davon „beruflich umorientieren“ wollen, wie nach seinem Austrittsgespräch dokumentiert worden sei. Ein Handeln gegen seine innere Überzeugung sei unzumutbar und würde wiederum zu krankheitsbedingten Ausfällen und in der Folge möglicherweise auch zu einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11.04.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2024 aufzuheben
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf den angegriffenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 20.07.2026 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Akte des Landesamts für Besoldung und Versorgung, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf deren Grundlage entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
I. Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Dass der Kläger sich erst am 26.06.2024 - nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat gemäß § 70 Abs. 1 VwGO - gegen den Ausgangsbescheid vom 11.04.2024 wendete, hindert die Zulässigkeit der Klage nicht. Durch die von der Widerspruchsbehörde getroffene Sachentscheidung ist der Bescheid vom 11.04.2024 nicht in Bestandskraft erwachsen (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.1992 - 6 S 1335/92 -). Die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids hat der Kläger unproblematisch einhalten.
Der Rückforderungsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 11.04.2024 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 29.10.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung des 400,00 € monatlich übersteigenden Teils der Anwärterbezüge des Klägers für die Zeit vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2021 durch den Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist § 79 Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg -LBesGBW- i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Finanzministeriums über Auflagen bei der Gewährung von Anwärterbezügen - AnwAuflVO - vom 14.12.2011.
In § 79 Abs. 4 LBesGBW heißt es: Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, wird die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen, insbesondere der Ableistung einer sich anschließenden Dienstzeit bei ihrem Dienstherrn, abhängig gemacht. Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Nähere zu Art, Umfang und Inhalt der Auflagen sowie zu den Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Auflagen durch Rechtsverordnung zu regeln. Bei einer hiernach vorgesehenen Rückforderung von Anwärterbezügen sind mindestens 400 Euro monatlich zu belassen. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Finanzministerium mit seiner Verordnung über Auflagen bei der Gewährung von Anwärterbezügen (Anwärterauflagenverordnung – AnwAuflVO) vom 14. Dezember 2011 Gebrauch gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der AnwAuflVO werden Anwärtern, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, Anwärterbezüge mit der Auflage gewährt, dass sie im Anschluss an den Vorbereitungsdienst nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihnen zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden.
In § 2 Abs. 2 der AnwAuflVO heißt es: Die Nichterfüllung einer Auflage nach Absatz 1 hat grundsätzlich die Rückforderung der gezahlten Anwärterbezüge nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zur Folge. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
2. Dem Kläger sind seine Anwärterbezüge, wie in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der AnwAuflVO vorgesehen, mit der Auflage gewährt worden, dass er im Anschluss an den Vorbereitungsdienst nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheide. Diese Auflage war dem Kläger auch bekannt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der AnwAuflVO hat die Nichterfüllung einer Auflage nach Absatz 1 im Regelfall die Rückforderung der gezahlten Anwärterbezüge nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zur Folge. Die Regelung bezweckt auch, dass Anwärter, die wie der Kläger ein Studium ableisten, im Vergleich zu Studierenden außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht besser stehen und der Dienstherr die entsprechenden Aufwendungen nicht ohne Nutzen erbringt (vgl. Angelika Buchwald in: Bundesbesoldungsgesetz Kommentar, Juli 2010, § 59 BBesG, Rd-Nr. 19, juris; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2022 – 2 B 5.22 – juris Rn. 8). Ein solcher Regelfall entsprechend der gesetzgeberischen Grundentscheidung liegt hier vor.
Der Kläger hat gegen die Auflage der Ableistung einer Mindestdienstzeit verstoßen, denn er ist aus einem von ihm zu vertretendem Grund aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden. Die für sein Ausscheiden maßgeblichen Umstände hat er durch sein Verhalten und eigene Entscheidungen maßgeblich beeinflusst, denn er hat die Entlassung selbst beantragt. Der maßgebliche Einfluss des Klägers auf seine Entlassung entfällt nicht deshalb, weil seine gesundheitliche Eignung für eine Lebenszeitverbeamtung zum Zeitpunkt seines Entlassungsantrags fraglich war.
Der Begriff des von dem Beamten zu vertretenden Grundes liegt im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des Verschuldens, der in der Regel ein pflichtwidriges subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der in der Person des Beamten liegenden Gründe, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Dienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht, „billigerweise“ dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. Ob dies anzunehmen ist, bedarf einer Prüfung und Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Eine Entlassung auf eigenen Antrag hat grundsätzlich der Beamte zu vertreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2022 – 2 B 5.22 – juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2026 - OVG 10 N 29/24 - juris; Raimund Hellstern/Otto Kaufmann/Geralt Ludy/Thomas Österreicher in: Handbuch des Besoldungsrechts für Baden-Württemberg, 2020-06, II. LBesGBW-VwV, Rn 81.3.2.).
Der Kläger hat seinen Entlassungsantrag nach Begutachtung seiner Dienstfähigkeit und in Kenntnis des Gutachtens des Gesundheitsamts beim Landratsamts Karlsruhe vom 27.04.2023 gestellt. Darin wurde zwar nicht von einer vollen Dienstbelastbarkeit ausgegangen und ein erhöhtes Wiedererkrankungsrisiko bezüglich der depressiven Erkrankung des Klägers angenommen. Außerdem wurde dem Kläger die Beantragung der Schwerbehinderteneigenschaft empfohlen. Die Gutachterin sieht jedoch auch die Möglichkeit, die dienstliche Belastbarkeit über eine fachärztliche Behandlung zu stärken. Ob der Kläger wahrscheinlich wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden würde, heißt es in dem Gutachten weiter, könne nicht ausreichend beurteilt werden. Eine genauere Beurteilung könne ggf. im Rahmen einer beruflichen Belastungserprobung durchgeführt werden.
Der Kläger hat sich bewusst gegen alle hier genannten Maßnahmen entschieden und seine Entlassung beantragt. Ob der Kläger tatsächlich in dem Entlassungsgespräch von 10.07.2023 äußerte, dass er sich „beruflich umorientieren“ wolle, was er bestreitet, ist für die Frage, ob der Austritt aus dem Dienstverhältnis seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist, deshalb nicht von entscheidender Bedeutung.
3. Der Rückforderung der Anwärterbezüge des Klägers steht auch nicht der – auch von ihm angeführte Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AnwAuflVO entgegen. Nach dieser Vorschrift führt ein Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht zu einer Rückforderung der Anwärterbezüge, wenn ein Beamter oder Arbeitnehmer auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn oder einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen eines vom Beamten oder Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen. Das ist hier nicht der Fall, denn es bestand noch keine hinreichend konkrete Entlassungsgefahr. Die gesundheitliche Eignung des Klägers war laut Gutachten ungeklärt. Auf einen erst noch zu bildenden Entlassungswillen des Dienstherrn kann sich ein Beamtenanwärter, der sich gegen die Rückforderung seiner Bezüge wendet, jedenfalls dann nicht berufen, wenn er eine für diese Willensbildung erforderliche und zumutbare Mitwirkung verweigert.
Die Eignung ist im Rahmen einer Prognosebeurteilung auf gesicherter Tatsachenbasis festzustellen. In aller Regel muss ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen. Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 S 1082/14 –, juris Rn. 63 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12/11 -). Bloße Zweifel des Dienstherrn an der gesundheitlichen Eignung eines Beamten/Anwärters sind unbeachtlich und können daher die Entlassung aus dem Dienst bzw. das Unterbleiben einer Lebenszeitverbeamtung nicht begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 S 1082/14 –, juris Rn. 64).
Der Kläger hat die Möglichkeit ungenutzt gelassen, in der mündlichen Verhandlung genauer darzulegen, warum er annimmt, eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis habe bereits konkret bevorgestanden. Dass der Dienstherr die Eignung des Klägers bereits insgesamt in Zweifel gezogen oder seine Entlassung vorbereitet hat, ist den Akten nicht zu entnehmen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.1992 – 4 S 2157/91 -). Vielmehr scheint der Dienstherr ein Interesse am Fortbestand des Dienstverhältnisses gehabt und deshalb auch einen Nachteilsausgleich wegen einer Schwerbehinderung erwogen zu haben. Alternativ zur Feststellung der Schwerbehinderung wäre jedenfalls auch die Belastungserprobung in Betracht gekommen. Ein Entlassungswille des Dienstherrn wäre - abhängig von deren Ergebnis und weiteren gutachterlichen Feststellungen - erst noch zu bilden gewesen.
4. Der Rückforderung eines Teils der an den Kläger ausgezahlten Bezüge, wie in dem angegriffenen Bescheid bestimmt, steht auch nicht das Vorliegen einer unzumutbaren Härte i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 AnwAuflVO entgegen. Nach dieser Vorschrift kann auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Eine unzumutbare Härte ist hier vom Kläger schon nicht dargelegt worden. Er hat wiederum die Möglichkeit ungenutzt gelassen, seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu ergänzen.
Es handelt sich bei der „unzumutbaren Härte“ um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbar normierten Billigkeitsentscheidungen im Besoldungsrecht bezwecken solche Regelungen eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Das ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Rückforderungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 24/17 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Der Kläger hat keine besonderen Umstände gerade mit Blick auf die Ausgestaltung des Rückforderungsbegehrens vorgetragen. Über seine Lebensverhältnisse und seine Leistungsfähigkeit ist über die Angaben des vorliegenden Gutachtens hinaus kaum etwas bekannt. Etwa aus der Rückzahlung resultierende atypische Einschränkungen des Klägers in seiner allgemeinen Lebensführung sind nicht zu erkennen. Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung eine Unzumutbarkeit geltend macht, bezieht sich das auf die Belastungserprobung bzw. die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises und ggf. die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs, was unmoralisch sei und deshalb ein Handeln gegen seine innere Überzeugung bedeuten würde. Eine Unzumutbarkeit der Rechtsfolgen des angegriffenen Bescheids wegen besonderer Umstände seines Einzelfalls legt der Kläger nicht dar.
5. Schließlich hat der Beklagte das von ihm auszuübende pflichtgemäße Ermessen in seinem Widerspruchsbescheid vom 29.10.2024 ohne rechtlich zu beanstandende Fehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt.
Der Zweck der Ermächtigung und das Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom 26.06.2024 wurden in die Erwägungen einbezogen.
Eine Ermessensreduktion auf null dahingehend, dass der Beklagte von der Rückforderung der an den Kläger ausgezahlten Anwärterbezüge wegen einer grundgesetzlich geschützten Gewissensentscheidung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 GG gänzlich absehen müsste, ist fernliegend. Dass auch die berufsspezifische Belastungserprobung gegen eine tiefgreifende innere Überzeugung des Klägers verstoßen würde, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt. Diese allein hätte ihm jedoch ggf. das Verbleiben im Dienst ermöglicht. Es kann daher dahinstehen, ob die Ablehnung eines Nachteilsausgleichs wegen einer Schwerbehinderung überhaupt eine dem Schutzbereich von Art. 4 Abs, 1 GG unterfallende Gewissensentscheidung ist, was der Kläger andeutet. Ob er diesbezüglich tatsächlich eine ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von ‚Gut‘ und ‚Böse‘ orientierte Entscheidung, die er für sich als bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt (vgl. BVerfGE 12, 45 (55); s. auch BVerfGE 48, 127 (173); BVerwGE 127, 302 = NJW 2006, 77 (87)), getroffen hat, lässt sich allein anhand der Akte nicht beurteilen. Im Übrigen wäre seine Gewissensfreiheit jedenfalls im Sinne der praktischen Konkordanz mit den aus Art. 33 Abs. 5 GG für das Beamtenrecht folgenden Wertentscheidungen in Ausgleich zu bringen.
6. Die Höhe der Rückforderung entspricht den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 79 Abs. 4 LBesGBW i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 AnwAuflVO und wurde vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 2 AnwAuflVO BW, § 5 AnwAuflVO BW, § 79 LBesGBW BW, § 6 AnwAuflVO BW, § 59 BBesG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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