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Rechtsprechung · VG Hamburg

VG Hamburg, Beschluss vom 11.09.2026 – 5 E 5428/26

Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGHH:2026:0911.5E5428.26.00
Normenkette
§ 80 Abs 7 VwGO, Art 6 Abs 1 GG, Art 8 MRK, Art 3 MRK

Leitsatz

1. Die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass eine beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage geltend gemacht wird. 2. Das Bleibeinteresse eines straffälligen Ausländers überwiegt nicht allein wegen des Umgangs mit einem deutschen Kind. 3. In Guinea-Bissau findet ein erwachsener, gesunder, junger Mann zumindest mit einer Rückkehrhilfe grundsätzlich sein Auskommen und fällt nicht alsbald einer Verelendung anheim

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragstellerin beantragt die Änderung des in einem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes getroffenen gerichtlichen Beschluss mit dem Ziel der vorläufigen Sicherung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.

Randnummer 2

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Guinea-Bissaus und - ausgehend von dem als Geburtsurkunde vorgelegten Dokument - dort … 1992 geboren. Er reiste am 8. Oktober 2005 ein wegen Nachzugs zu seinem in Guinea-Bissau geborenen Vater deutscher Staatsangehörigkeit. Wegen Nachzugs zu einem … 2013 geborenen deutschen Kind A. hatte er ab 11. März 2016 bis 27. Januar 2020 eine Aufenthaltserlaubnis inne. Sodann wurde der Fortbestand der Aufenthaltserlaubnis fingiert. Gemäß Mitteilung der Stadt B. vom 20. Juni 2022 hatte er laut der Kindsmutter seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr mit dem Kind und zahle keinen Unterhalt. … 2018 wurde die deutsche Staatsangehörige C. geboren. Die Vaterschaft des Antragstellers ist durch in Ermangelung einer Vaterschaftsanerkennung erforderlich gewordenen Beschluss des Amtsgerichts D. vom 16. Mai 2019 festgestellt. Gemäß Mitteilung des Landkreises D. vom 11. Oktober 2022 berichtete C.s allein sorgeberechtigte Mutter über regelmäßige Besuch des Antragstellers. Gemäß Mitteilung der Stadt B. vom 27. Oktober 2022 berichtete A.s Mutter, dass ihre Tochter sich nicht mehr an den Antragsteller erinnern könne und ihre Sohne daran, dass der Antragsteller sie geschlagen haben.

Randnummer 3

Den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 23. November 2022 ab und drohte eine Abschiebung ins Heimatland an, sollte der Antragsteller bis 28. Februar 2023 nicht ausgereist sein. Er legte durch seinen Betreuer am 13. Dezember 2022 Widerspruch ein. Am 9. Dezember 2024 wurde die Verlängerung der Aussetzungsbescheinigung abgelehnt. Die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist unter dem 21. August 2025 auf vier Jahre befristet worden.

Randnummer 4

Der Antragsteller wurde mehrfach wegen Straftaten belangt, wegen Diebstahls 50 Tagessätze (rkr. 21.3.2014), wegen Beförderungserschleichung 30 Tagessätze (rkr. 2.9.2016), wegen Betrugs 90 Tagessätze (Urt. v. 17.9.2019), wegen unerlaubten Besitzes und Handels mit Betäubungsmitteln 70 Tagessätze (Strafbefehl rkr. 11.2.2020), wegen Bedrohung zum Nachteil einer Kindsmutter 60 Tagessätze (Strafbefehl rkr. 25.2.2022) …, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis 80 Tagessätze (Strafbefehl rkr. 21.9.2024).

Randnummer 5

Eine letzte bekannte legale Erwerbstätigkeit endete vorzeitig zum 15. August 2025. Der Antragsteller bezieht derzeit erneut Leistungen vom Jobcenter.

Randnummer 6

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 26. November 2025 wurde mit Beschluss vom selben Tag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO abgelehnt (5 E 8888/25).

Randnummer 7

Ein Versuch der Abschiebung wurde am 26. November 2025 nach Einnahme der Sitzplätze im Flugzeug abgebrochen wegen eines Militärputsches im Zielstaat.

Randnummer 8

Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 8. September 2026 befindet sich der Antragsteller (erneut) in Abschiebehaft.

Randnummer 9

Der Antragsteller hat am 10. September 2026 eine Abänderung des Beschlusses vom 26. November 2026 beantragt.

II.

Randnummer 10

Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer.

III.

Randnummer 11

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Beschluss vom 26. November 2026 hat Bestand und ist weder aufzuheben noch abzuändern.

Randnummer 12

1. Der Antrag ist nach dem Maßstab des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bereits unzulässig.

Randnummer 13

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 25.8.2008, 2 VR 1/08, juris Rn. 5-7) dient das Verfahren nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Soweit ein Beteiligter den Antrag stellt, kann der Antrag nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2016, 1 Bs 100/16, juris Rn. 20, anknüpfend an BVerwG, Beschl. v. 29.1.1999, 11 VR 13/98, juris Rn. 2) muss sich aus den neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Entscheidung ergeben.

Randnummer 14

Eine in diesem Sinne beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage macht der Antragsteller nicht geltend. Im Einzelnen:

Randnummer 15

Der Antragsteller bringt vor, es sei neu zu entscheiden, da im Beschluss vom 26. November 2025 nicht berücksichtigt worden sei, dass er als „faktischer Inländer“ anzusehen sei. Neue Tatsachen sind insofern nicht benannt, sondern nur eine - abwegige - Bewertung.

Randnummer 16

Der Antragsteller bringt weiter vor, habe keine familiären oder sonstigen Kontakte mehr in Guinea-Bissau, er habe keine Möglichkeit, dort seine Existenz zu sichern, er würde in ein ihm völlig fremdes Land abgeschoben, er sei dort als Kindersoldat rekrutiert worden und bleibende körperliche und seelische Schäden erlitten. Neue Tatsachen sind insofern nicht benannt, sondern nur - unsubstantiiert - zu zielstaatsbezogenen Gefahren vorgetragen.

Randnummer 17

Der Antragsteller bringt schließlich vor, es bestünde eine geschützte familiäre Lebensgemeinschaft mit C. sowie seit Jahren Umgangskontakte und, sofern Umgänge nicht stattfänden, Telefonkontakte. Neue Tatsachen sind insofern nicht benannt. Der Antragsteller sucht mit seinem Abänderungsantrag vom 10. September 2026 vorzutragen, dass zum Zeitpunkt der Beschlusses vom 25. November 2025 die Umgangskontakte nur unterbrochen, eine Vater-Tochter-Beziehung aber fortbestanden habe. Der Beschluss vom 26. November 2025 ist insbesondere auf den mangelnden substantiierten Vortrag im ursprünglichen Verfahren gestützt: „Soweit ein regelmäßiger telefonischer Kontakt behauptet wird, kann dieser mit einer Siebenjährigen auch aus dem Ausland fortbestehen. Soweit physische Besuche in Rede stehen, ist deren Regelmäßigkeit für die Zukunft schon nicht dargelegt.“ Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, bestehende Tatsachen vorzutragen

Randnummer 18

2. Der Antrag wäre - eine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet.

Randnummer 19

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung ginge - erneut - zulasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Abschiebungsandrohung dürfte auf Grundlage des § 59 AufenthG rechtmäßig sein. Der Antragsteller dürfte eine Aufenthaltserlaubnis weder nach Abschnitt 5 noch nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes beanspruchen können. Ihm dürfte auch kein Duldungsgrund zur Seite stehen. Auf die Gründe der Verfügung vom 23. November 2022 wird verwiesen.

Randnummer 20

Es besteht ein öffentliches Interesse aller rechtstreuen Bewohner des Bundesgebiets daran, dass der Antragsteller seinen Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Seine fortwährende Straffälligkeit begründet ein Ausweisungsinteresse und steht der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ebenso entgegen wie sie seine vorrangig nur an einem langen Aufenthalt im Bundesgebiet festzumachenden Bleibeinteressen überwiegt. Ansatz ist Folgender (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.5.2018, 1 Bf 72/17.Z, juris Rn. 34 f., InfAuslR 2019, 51; darauf bezugnehmend Beschl. v. 2.9.2026, 6 Bs 149/26, n. v.):

Randnummer 21

„Der Verweis auf eine ‚faktische Inländerschaft‘ des Klägers reicht nicht aus. Das gilt schon deswegen, weil der Begriff ‚faktischer Inländer‘ nicht einheitlich definiert ist. Der Begriff wird in der Rechtsprechung unterschiedlich umschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht definiert in einer Entscheidung faktische Inländer als ‚im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten‘ (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2002, 1 C 8/02, BVerwGE 116, 378, juris Rn. 23). Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Begriff mit ‚hier geborene bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommene Ausländer‘ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016, 2 BvR 1943/16, InfAuslR 2017, 8, juris Rn. 19). Die Bezeichnung eines Ausländers als faktischer Inländer entbindet bei der Beurteilung eines auf Artikel 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK gestützten Abschiebungshindernisses jedenfalls nicht davon, die im jeweiligen Einzelfall gegebenen Merkmale der Verwurzelung zu prüfen. Demgemäß führt das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus, eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes komme etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden seien und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug hätten, nicht zuzumuten sei (BVerwG, Urt. v. 29.9.1998, 1 C 8/96, InfAuslR 1999, 54, juris Rn. 30 unter Hinweis auf EGMR, Urt. v. 26.3.1992, EuGRZ 1993, 556 und EGMR, Urt. v. 26.9.1997, InfAuslR 1997, 430). Dementsprechendes hat der Kläger nicht dargelegt; er hat sich auch nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Bleibeinteressen des Klägers und zur mangelnden Entwurzelung auseinandergesetzt.

Randnummer 22

Der Verweis des Klägers auf seine ‚faktische Inländerschaft‘ reicht auch deswegen nicht aus, weil für faktische Inländer kein generelles Ausweisungsverbot besteht (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016, 2 BvR 1943/16, InfAuslR 2017, 8, juris Rn. 19; vgl. zu einer Abschiebungsanordnung gegenüber einem faktischen Inländer BVerwG, Urt. v. 22.8.2017, 1 A 3/17, InfAuslR 2018, 11, juris Rn. 41).“

Randnummer 23

Im Einzelfall stellt sich kein inländisches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK dar. Der Antragsteller ist nicht gleich einem Deutschen in die inländischen Lebensverhältnissen verwurzelt. Er ist weder im Bundesgebiet geboren noch als Kind hier aufgewachsen. Vielmehr hat er hier nur seine Jugendzeit verbracht, bei dem aus dem gleichen Heimatland stammenden Vater. Der Antragsteller ist rechtlich nicht integriert. Innerhalb der den Lebensverhältnisses einen imperativ zu beachtenden Rahmen gebenden Rechtsordnung hat er nicht Fuß zu fassen vermocht. Er hatte zuletzt 2020 die erforderliche Aufenthaltserlaubnis inne. Zudem ist er fortlaufend durch Straftaten außerhalb der Rechtsordnung gestellt. Er ist wirtschaftlich nicht integriert, sondern lebte wiederholt, wie derzeit, von Transferleistungen.

Randnummer 24

Zwar ist der Antragsteller in C. Vater eines deutschen Kindes, zu dem er auch in Kontakt steht. Im Einzelnen ist mit eidesstattlicher Versicherung der Mutter vorgebracht, er telefoniere mit C. im Juni 2026 habe er C. in Hamburg getroffen, am 29. Juli und 6.September 2026 habe er C. in D. getroffen, zukünftig solle er alle zwei bis drei Wochen in D. Umgang mit C. haben. Ausgehend von dem eigenen Vortrag unregelmäßiger und weitmaschiger Kontakte in der Vergangenheit kann aber bereits die vorgebrachte Absicht engmaschiger regelmäßiger Umgänge nicht zugrunde gelegt werden. Wie in der Verfügung der Antragsgegnerin ausgeführt, steht eine qualitativ intensive Beziehung in Frage.

Randnummer 25

Doch bleibt es zumindest dabei, dass die Einschätzung der Kindsmutter, dass der Kontakt zum Vater wichtig sei, nicht das öffentliche Interesse verneinen lassen kann, den Antragsteller als Straftäter - auch im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität - aus dem Bundesgebiet zu entfernen. Telefonische Kontakte können aus dem Ausland fortgeführt werden. Das Bleibeinteresse überwieg nicht allein wegen des Umgangs mit einem deutschen Kind. Das zu berücksichtigende Kindeswohl schließt im vorliegenden Einzelfall eine Abschiebung des Antragstellers nicht aus. Das ausgeführte öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegt.

Randnummer 26

Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei in Guinea-Bissau als Kindersoldat rekrutiert und habe davon bleibende körperliche und seelische Schäden, im Fall der Rückkehr sei eine Retraumatisierung zu befürchten, ist dies am Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unsubstantiiert, da ein aussagekräftiges qualifiziertes fachärztliches Attest nicht vorliegt.

Randnummer 27

Soweit der Antragsteller sich berühmt, er habe keine familiären oder sonstigen Kontakte mehr in Guinea-Bissau, er habe keine Möglichkeit, dort seine Existenz zu sichern, er würde in ein ihm völlig fremdes Land abgeschoben, ist bereits im Ansatz nicht dargetan, dass eine Abschiebung gegen § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK verstoßen könnte. In Guinea-Bissau findet ein erwachsener, gesunder, junger Mann zumindest mit einer Rückkehrhilfe grundsätzlich sein Auskommen und fällt nicht alsbald einer Verelendung anheim (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.4.2022, 2 A 1003/21.A, juris Rn. 14; VG Hamburg, Urt. v. 23.2.2023, 5 K 6543/18, juris Rn. 98). Eine besondere Vulnerabilität des Antragstellers ist nicht ersichtlich. Ein völlig fremdes Land ist das Land seiner Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau für ihn offensichtlich nicht. Er ist dort geboren und hat dort seine Kindheit verbracht. Sprachen, Sitten und Gebräuche Heimatland sind im vertraut. Auch in seiner Jugendzeit im Bundesgebiet hat er noch bei seinem aus dem gleichen Land stammenden Vater gelebt.

IV.

Randnummer 28

Die Nebenentscheidungen folgen § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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