Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Hamburg

VG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2013 – 10 AE 4634/13

Klageerhebung vor Zustellung eines Bescheids an den Ausländer; Abschiebung nach Belgien
Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGHH:2013:1118.10AE4634.13.0A
Normenkette
§ 31 Abs. 1 AsylVfG, § 27a AsylVfG, § 34a Abs. 2 AsylVfG, § 8 VwZG

Leitsatz

Zur Frage der Klagerhebung vor Zustellung des Bescheides nach § 27 a AsylVfG.(Rn.4)

Tenor

Der Antrag vom 31.10.2013 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 31.10.2013 (10 A 4633/13) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.10.2013 wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist zulässig.

Randnummer 2

Zwar wurden Antrag und Klage am 31.10.2013 bereits vor Bekanntgabe des Bescheides vom 22.10.2013 in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nach § 31 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 27a AsylVfG, nämlich durch Zustellung an den Ausländer selbst, erhoben. Zu diesem Zeitpunkt waren Klage und Antrag damit grundsätzlich unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 74 Rn. 4a). Gleichwohl liegt es in diesem Fall anders.

Randnummer 3

Keinerlei Entscheidung bedarf dabei, ob der Bescheid (lt. Aktenvermerk nach § 4 Abs. 2 VwZG: am 23.10.2013 als Einschreiben zur Post gegeben) mit der erfolgten Übermittlung an den Bevollmächtigten am 24.10.2013 bereits existent und damit anfechtbar geworden war oder ob mit seiner inzwischen erfolgten Zustellung in der Form nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG die bereits eingelegten Rechtsbehelfe nachträglich zulässig werden konnten (vgl. zu Letzterem BVerwG, Beschl. v. 6.2.1979, I WB 228/77in juris) oder ob es (unter Rücknahme der anhängig gemachten Rechtsbehelfe) einer erneuten Klagerhebung und Antragstellung bedurfte nach der nachträglich erfolgten vorgeschriebenen Zustellung.

Randnummer 4

Jedenfalls wurde die durch Zustellung an den Bevollmächtigten fehlerhafte Bekanntgabe des Bescheides vom 22.10.2013 dadurch vor Klagerhebung und Antragstellung geheilt (§ 8 VwZG), dass der Bevollmächtigte den Bescheid noch vor Klagerhebung und Antragstellung an den Betroffenen persönlich ausgehändigt hat (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 21.6.2013, 10 A 430/12; VG Oldenburg, Beschl. v. 6.11.2013, 3 B 6437/13; beide in juris). Das hat zur Folge, dass jedenfalls mit diesem Ereignis Klage und Antrag von vornherein zulässig waren.

II.

Randnummer 5

Der Antrag ist allerdings unbegründet.

Randnummer 6

Die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 22.10.2013 erweist sich nach aller Voraussicht als rechtmäßig, so dass kein Anlass besteht, in Abweichung von der gesetzlich angeordneten Regel des Sofortvollzuges (§ 75 AsylVfG) die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Randnummer 7

1. Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, denn für die Durchführung seines Asylverfahrens ist Belgien zuständig. Der Antragsteller hat dort – allerdings offenbar erfolglos – ein Asylverfahren geführt. Dementsprechend hat die zuständige belgische Behörde mit Schreiben vom 16.10.2013 auf Anfrage der Antragsgegnerin der Wiederaufnahme des Antragstellers nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin-II-VO zugestimmt.

Randnummer 8

2. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die die Antragsgegnerin hätten veranlassen können, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben. Der Antragsteller hat solche Anhaltspunkte weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, trotz Fristsetzung hierzu bis zum 12.11.2013. Schließlich lassen sich im Verfahren nach § 34a AsylVfG zu prüfende Vollstreckungshindernisse ebenfalls nicht feststellen. Auch dazu ist nichts geltend gemacht.

Randnummer 9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 8 HmbVwZG, § 4 HmbVwZG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Hamburg in 10 AE 4634/13 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten