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Rechtsprechung · VG Halle

VG Halle, Beschluss vom 24.02.2025 – 7 A 141/23 HAL

Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGHALLE:2025:0224.7A141.23HAL.00
Normenkette
Art 49 AEUV, Art 12 GG, § 42 VwGO, § 4d GlüStVtr ST 2021, § 4c GlüStVtr ST 2021 ... mehr

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Hiernach ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In glücksspielrechtlichen Verfahren bezüglich einzelner Nebenbestimmungen eines Erlaubnisbescheides zur Veranstaltung virtueller Automatenspiele schätzt das Gericht die Bedeutung für den Glücksspielanbieter regelmäßig auf den im Tenor festgesetzten Betrag.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 52 GKG-LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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