Rechtsprechung · VG Halle
VG Halle, Beschluss vom 06.05.2020 – 1 B 204/20
- Spruchkörper
- 1. Kammer
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.200 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2020 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag des Antragstellers ist bereits unzulässig (geworden), weil es dem Antragsteller an dem grundsätzlich erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Eilverfahren fehlt. Der Antragsgegner hat dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers entsprochen, indem er die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid aufgehoben und das Verfahren vorsorglich für erledigt erklärt hat. Damit ist die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nicht mehr vollziehbar. Trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts hat der Antragsteller keine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 46.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach bei der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage 400 € pro Monat als Wert angemessen sind. Für einen Zeitraum von 6 Monaten ergibt sich ein Betrag in Höhe von 2.400 €. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig zu halbieren.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 52 GKG-LSA, § 53 GKG-LSA
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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