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Rechtsprechung · VG Gera

VG Gera, Beschluss vom 05.10.2011 – 2 E 626/11 Ge

Kommunalabgabenrecht: Fäkalschlammentsorgung - Vollgeschossmaßstab; Teileinleiter
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGERA:2011:1005.2E626.11GE.0A

Leitsatz

1. Der reine Vollgeschoßmaßstab ist für die Fäkalschlammentsorgung nicht vorteilsgerecht.(Rn.30)

-(Rn.33)

2. Die Regelung eines Teilbeitrages im Rahmen der Kostenspaltung ersetzt nicht den abgestuften Beitragssatz für den Teileinleiter.(Rn.40)

(Rn.41)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 19.

Juli 2011 gegen das Leistungsgebot des Beitragsbescheides vom 26.

Oktober 2000 (Bescheid-Nr. D49816 AW 38916) in der Fassung des

Stundungsbescheides vom 15. Dezember 2010 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13,16 €

festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zur

Zahlung eines Herstellungsbeitrages für die öffentliche

Fäkalschlammentsorgung des Antragsgegners, die dieser als

selbständige öffentliche Einrichtung betreibt.

Randnummer 2

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Vollgeschoss

bebauten Grundstücks Flur N, Flurstück-Nr. a in K..., ...

Randnummer 3

Mit Beitragsbescheid vom 26. Oktober 2000 setzte der

Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller einen "Teilbeitrag

Fäkalschlammbehandlung" in Höhe von 152,69 DM fest. Der

Beitragsberechnung legte er eine Grundstücksfläche von 351 m² und

einen Nutzungsfaktor von 1,5 für eine zulässige Bebauung mit zwei

Vollgeschossen zugrunde. Hiergegen erhob der Antragsteller mit

Schriftsatz vom 21. November 2000, eingegangen am 23. November

2000, Widerspruch. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde

nicht gestellt. Allerdings hat der Antragsgegner mit Schreiben vom

18. Mai 2009 den Wegfall der Aussetzung der Vollziehung

mitgeteilt.

Randnummer 4

Am 15. Dezember 2010 erließ der Antragsgegner einen

"Privilegierungs- und Stundungsbescheid" und reduzierte

das Leistungsgebot des angefochtenen Bescheides um 25,42 € auf

52,65 €.

Randnummer 5

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2011, zugestellt am 21.

Juni 2011, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat der

Antragsteller am 19. Juli 2011 Klage erhoben und gleichzeitig um

vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Randnummer 6

Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, dass er 1997

eine vollbiologische Kläranlage auf dem Grundstück gebaut habe. Von

der Entrichtung von Abwassergebühren sei er befreit worden. An die

öffentliche Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners sei er

nicht angeschlossen. Für die Entleerung der Kläranlage zahle er

bereits Gebühren. Zudem habe der Antragsgegner den Beitragsbescheid

nicht geändert, obwohl das Grundstück nur mit einem Vollgeschoss

bebaut sei. Es sei lediglich ein Stundungsbescheid ergangen.

Randnummer 7

Der Antragsteller beantragt,

Randnummer 8

die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Randnummer 9

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 10

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 11

Die sachliche Beitragspflicht für das veranlagte Grundstück sei

mit dem Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung vom 14.

Dezember 2005 entstanden. Streitgegenständlich sei der Teilbeitrag

für die Fäkalschlammbehandlung. Insoweit liege eine betriebsfertige

Einrichtung vor, an die der Antragsteller angeschlossen sei.

Insoweit sei unerheblich, dass ein Anschluss an die Zentrale

Kläranlage nicht in den nächsten 15 Jahren erfolgen solle. Eine

Befreiung von der Inanspruchnahme der öffentlichen

Fäkalschlammentsorgung liege nicht vor, vielmehr werde der auf dem

Grundstück anfallende Fäkalschlamm abgenommen und beseitigt. Weil

der Antragsteller eine Bebauung mit nur einem Vollgeschoss geltend

mache, sei der ursprüngliche Beitragsbescheid korrigiert

worden.

Randnummer 12

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung bestünden nicht. Es

sei festzustellen, dass der Vollgeschossmaßstab für die

Schmutzwasserentwässerung zulässig sei. Insoweit könne auf die

Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni

2006 4 N 574/98 verwiesen werden. Beim Vollgeschossmaßstab

werde die Grundstücksgröße zur Ermittlung der zulässigen baulichen

Nutzung herangezogen. Eine gesonderte Betrachtung der

Grundstücksfläche wie beim kombinierten Geschossflächenmaßstab

finde nicht statt. Es existiere kein reiner oder kombinierter

Vollgeschossmaßstab, sondern nur ein Vollgeschossmaßstab, bei dem

die Grundstücksfläche mit der Anzahl der Vollgeschosse

multipliziert werde. In der Literatur werde der Vollgeschossmaßstab

für die Ermittlung eines Schmutzwasserbeitrages anerkannt.

Randnummer 13

Soweit der Beitrag für die Fäkalschlammbehandlungsanlage im

Rahmen der Kostenspaltung geregelt sei, sei die Satzung

missverständlich, da es sich nicht um einen Teilbeitrag, sondern um

einen Vollbeitrag handele. Dies werde aber in § 6 Abs. 2

BGS-EWS/FES deutlich, wo von einem Beitrag und nicht von einem

Teilbeitrag gesprochen werde. Die Satzung sei entsprechend

auslegungsfähig.

Randnummer 14

Soweit die Satzung eine Kostenspaltung regele, sei

klarzustellen, dass der Satzungsgeber hier nicht die Möglichkeit

einer Vorfinanzierung habe schaffen wollen. Vielmehr habe er echte

Teilbeiträge regeln wollen. Für die Inanspruchnahme derselben

öffentlichen Teileinrichtung (Abwasserkanalnetz) sei kein

abgestufter Beitrag erforderlich. Ein Erfordernis, den Teilbeitrag

Abwasserkanalnetz gesondert für Vollanschlussnehmer und

Teilanschlussnehmer zu kalkulieren, werde nicht erkannt. Beim

Abwasserkanalnetz handele es sich um eine einheitliche öffentliche

Einrichtung des Aufgabenträgers. Dass diese öffentliche Einrichtung

durch den Vollanschlussnehmer durch Einleitung von Schmutzwasser

und den Teilanschlussnehmer durch die Einleitung von vorgeklärtem

Schmutzwasser in Anspruch genommen werde, sei unbeachtlich. Denn

die Beitragskalkulation zum Abwasserkanalnetz umfasse nur die

Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund und die

Entsorgungsleitungen in der Ortslage. Hier sei die Inanspruchnahme

identisch.

Randnummer 15

Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass komplizierte

Satzungsfragen einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren

vorbehalten werden sollten.

Randnummer 16

Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf

den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten

des Antragsgegners verwiesen.

II.

Randnummer 17

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass

der Antragsgegner vor Anrufung des Gerichts durch den Antragsteller

über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden hat (§ 80 Abs. 4 VwGO). Ein solcher wurde zwar nicht mit der Erhebung des

Widerspruchs gestellt, jedoch bedarf es der förmlichen

Antragstellung nicht, da über die Aussetzung der Vollziehung auch

von Amts wegen entschieden werden kann

(Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 80

Rn. 58). Auch wenn sich in der vorliegenden Behördenakte keine

ablehnende Entscheidung findet, ist doch aufgrund eines Schreibens

des Antragsgegners vom 18. Mai 2009 davon auszugehen, dass die

Vollziehung ausgesetzt wurde. Denn mit diesem Schreiben teilt der

Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass hinsichtlich des

streitgegenständlichen Bescheides die Aussetzung der Vollziehung

wegfällt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Akten

insoweit vollständig vorliegen, zumal auch andere Schreiben, die

sich auf den vorliegenden Bescheid beziehen, sich teilweise nur in

der Behördenakte zu einem anderen Beitragsbescheid befinden. Da die

zunächst gewährte Aussetzung der Vollziehung vor der Bestandskraft

des Bescheides wieder entfallen ist, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, ohne dass der Antragsteller erneut einen Antrag

nach § 80 Abs. 4 VwGO stellen musste. Denn der Zweck des

behördlichen "Vorverfahrens" nach § 80 Abs. 4 VwGO, die

Gerichte durch eine erneute Befassung der Behörde mit dem

Widerspruch zu entlasten (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn.

182), ist erreicht.

Randnummer 18

Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung

öffentlicher Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung. Das

Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 VwGO die

aufschiebende Wirkung des gegen einen Abgabenbescheid gerichteten

Rechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der

Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder

wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende

öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche

Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann,

wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden

summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren

wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (ThürOVG, Beschlüsse vom

23.08.2002 4 ZEO 380/00 -; vom 23.04.1998 4 EO 6/97 -, ThürVBl.

1998, 184 [186] m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 15.07.1974 81 VI 74

-, BayVBl. 1975, 171; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.02.1984

6 D 2/83 -, NJW 1986, 1004; Beschluss vom 21.05.1992 7 B

10444/92 -; NJW-RR 1992, 1426; ständige Rechtsprechung der Kammer).

Ist der Ausgang des Verfahrens hingegen offen, überwiegt das

öffentliche Vollzugsinteresse. Dabei ist Gegenstand der

Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der

Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung

offensichtlich anhaftenden Fehler. Im summarischen Eilverfahren

kommt regelmäßig weder eine abschließende Klärung grundsätzlicher

und schwieriger Rechtsfragen noch eine aufwändige Klärung von

Tatsachen in Betracht, die dem sich anschließenden

Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben soll.

Randnummer 19

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides

können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden

Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung

selbst ergeben. Aber auch derartige Zweifel müssen im einstweiligen

Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im

Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu

erwarten ist (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des Thüringer

Oberverwaltungsgerichts zum Prüfungsmaßstab).

Randnummer 20

Fragen wirksamer Abgabensatzungen, insbesondere Fragen des

Beitragssatzes und damit der Globalkalkulation, ist im Eilverfahren

nur dann nachzugehen, wenn von Antragstellerseite ohne weiteres

nachprüfbare Einzelheiten vorgebracht werden oder dem Gericht

Fehler beim Erlass wirksamer Abgabensatzungen etwa aus anderen

eigenen Verfahren oder obergerichtlicher Rechtsprechung bekannt

sind. Nur in diesem Fall verweist das Gericht nicht pauschal auf

das Hauptsacheverfahren, sondern setzt sich mit den aufgeworfenen

Rechtsfragen auseinander.

Randnummer 21

Dementsprechend ist es auf Grund des summarischen Charakters

eines Eilverfahrens grundsätzlich denkbar, dass das

Verwaltungsgericht in einem anschließenden Hauptsacheverfahren bei

Würdigung aller ermittelten tatsächlichen und rechtlichen

Entscheidungsgrundlagen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung

gelangt.

Randnummer 22

Für den vorliegenden Antrag bedeutet dies bei Zugrundelegung der

dargestellten Grundsätze, dass ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren

wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Der angegriffene Bescheid

erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, da der

beitragsrechtliche Teil der BGS-EWS/FES offensichtlich nichtig

ist.

Randnummer 23

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist "Beitrags-

und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und

Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS/FES) des Zweckverbandes für

Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rennsteigwasser" vom

14. Dezember 2005 (BGS-EWS/FES 2005), die im hier maßgeblichen Teil

rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist.

Randnummer 24

Die sachliche Beitragspflicht ist mit Inkrafttreten der

BGS-EWS/FES 2005 zum 1. Januar 1999 entstanden. Denn das Grundstück

verfügt seit September 1997 über eine vollbiologische

Kleinkläranlage, deren Klärschlamm regelmäßig durch den

Antragsgegner entsorgt wird. Aus den Unterlagen zur

Globalkalkulation ergibt sich, dass die

Fäkalschlammbehandlungsanlage bereits 1993 gebaut wurde. Das

Entstehen der sachlichen Beitragspflicht setzt die Fertigstellung

des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung und das Bestehen

wirksamen Satzungsrechts voraus. Mit Inkrafttreten der BGS-EWS/FES

dürften beide Voraussetzungen erfüllt gewesen sein, da davon

ausgegangen werden kann, dass der Fäkalschlamm des Antragstellers

in der Fäkalbehandlungsanlage des Antragsgegners entsorgt wurde, er

also angeschlossen war. Somit ist zur Beurteilung des Sach- und

Rechtslage vollumfänglich und ausschließlich auf den 1. Januar 1999

abzustellen. Weshalb der Widerspruchsbescheid als Rechtsgrundlage

des Beitragsbescheides von der BGS-EWS/FES vom 14. Dezember 2010

ausgeht und dann wiederum eine Heilung des ohne wirksame

Rechtsgrundlage ergangenen Bescheides vom 26. Oktober 2000 mit

Inkrafttreten der BGS-EWS/FES 2005 annimmt, kann dahingestellt

bleiben.

Randnummer 25

Die BGS-EWS/FES ist jedoch im beitragsrechtlichen Teil nichtig,

da die Regelung des Beitragsmaßstabes für die

Fäkalschlammentsorgung nicht vorteilsgerecht und somit unwirksam

ist. Der angefochtene Bescheid verfügt damit über keine wirksame

Rechtsgrundlage und ist rechtswidrig.

Randnummer 26

Der Antragsgegner betreibt zwei selbständige öffentliche

Einrichtungen, und zwar die Entsorgung des Fäkalschlammes als

dezentrale Einrichtung (§ 1 FES vom 20. Juli 1999) und die zentrale

Abwasserbeseitigung (§ 1 EWS vom 20. Juli 1999). Für beide

öffentliche Einrichtungen erhebt er Beiträge nach der BGS-EWS/FES

2005. Der Beitragsmaßstab, der für beide Einrichtungen einheitlich

geregelt ist, lautet:

Randnummer 27

"§ 5

Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der gewichteten Grundstücksfläche

(Produkt aus Grundstücksfläche und dem Nutzungsfaktor)

berechnet.

(2) Als Grundstücksfläche gilt

a) bei Grundstücken im Bereich eine Bebauungsplanes die Fläche, die

der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist,

b) bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines

Bebauungsplanes,

aa) die gänzlich im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch BauGG -) liegen, grundsätzlich die gesamte Fläche des

Buchgrundstückes

bb) …

(3) Der Nutzungsfaktor beträgt

a) bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen

Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B.

Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Stellplätze oder

Dauerkleingärten) oder untergeordnet bebaut oder untergeordnet

gewerblich genutzt sind, 0,5

b) bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss

1,0. Für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0,5

erhöht.

(4) …."

Randnummer 28

Die Regelung dieses sog. kombinierten Vollgeschossmaßstabes

berücksichtigt sowohl das Maß der baulichen Nutzung eines

Grundstückes über die Anzahl der Vollgeschosse als auch die

Grundstücksfläche. Dieser Maßstab ist allgemein anerkannt, soweit

es um den Beitrag für eine Entwässerung geht, bei der sowohl das

Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser entsorgt werden.

Denn die Entsorgung des Niederschlagswassers knüpft unter

Vorteilsgesichtspunkten an die Grundstücksfläche an. Damit ist

dieser Maßstab grundsätzlich ungeeignet, soweit eine reine

Schmutzwasserentwässerung bzw. Fäkalschlammentsorgung im Raume

steht (ThürOVG, Urteil vom 21. Juni 2006 4 N 574/98, Seite 68 des

Urteilsabdrucks; VG Gera, Urteil vom 21. September 2011 2 K

301/99 GE -):

Randnummer 29

"Für eine reine Schmutzwasserbeseitigung wird jedoch

grundsätzlich nur ein reiner Geschossflächen- oder

Vollgeschossmaßstab als geeignet angesehen, wie der wahrscheinliche

Umfang der Inanspruchnahme der Schmutzwasserentsorgung nicht in

Relation zur Grundstücksgröße steht, sondern nur zum Umfang der

baulichen Nutzung, die Ursache für die Entstehung des

Schmutzwassers als häuslichem Abwasser ist (vgl. hierzu eingehend

BayVGH, Urteil vom 26.10.2000 23 B 00.1146 BayVBl. 2001, 498;

Wuttig/Hürholz/Peters, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV, Frage

15 und 19; Oehler, BayKAG, Anm. 7.1 zu Art. 5; Ecker,

Kommunalabgaben in Bayern, Anm. 4.2.2.4.1)."

Randnummer 30

Soweit der Antragsgegner meint, das ThürOVG habe den

Vollgeschossmaßstab als tauglichen Maßstab bestätigt, weil es weder

einen kombinierten noch eine reinen Vollgeschossmaßstab gebe,

sondern nur den Maßstab, wie ihn die Satzung regele, ist dieser

Auffassung nicht zu folgen. Hiergegen spricht schon die

Feststellung in der Entscheidung, wonach ausdrücklich von einem

reinen Geschossflächen- oder Vollgeschossmaßstab die Rede

ist. Zumindest aber die nachfolgende Begründung lässt kein anderes

Verständnis zu, wenn ausdrücklich festgestellt wird, dass die

Grundstücksgröße bei einer reinen Schmutzwasserentsorgung kein

geeigneter Maßstabsfaktor ist. Darüber hinaus wird in der

Kommentierung zum ThürKAG ebenfalls zwischen einem kombinierten und

einem reinen Vollgeschossmaßstab unterschieden (Blomenkamp in

Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1492). Ebenso lässt die

Bezugnahme des ThürOVG auf die Rechtsprechung des BayVGH keinen

anderen Schluss zu:

Randnummer 31

"Der Senat hat seit Inkrafttreten des

Kommunalabgabengesetzes am 1. Juli 1974 die

Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe von Grundstücksfläche und

Geschossfläche immer als geeignet für die Abgeltung des

grundstücksbezogenen Vorteils der Möglichkeit der Inanspruchnahme

einer öffentlichen leitungsgebundenen Versorgungseinrichtung

(Wasserversorgungs- oder Entwässerungsanlage) anerkannt. Dabei ist

allerdings der bloße Grundstücksflächenmaßstab grundsätzlich

ungeeignet, die Vorteile sachgerecht zu erfassen, die ein

Grundstück aus einer dieser Versorgungseinrichtungen erfährt,

ausgenommen der Beitragsmaßstab der befestigten Grundstücksfläche

für eine bloße Regenwasserkanalisation (VGH v. 22.10.1998,

BayVBl 1999, 272 = BayGT 1999, 34 = GK 1999 Nr. 140 = VwRRBY

1999, 136; vgl. Ecker a.a.O. Nr. 4.2.2.3.1). Andererseits ist bei

einer ausschließlichen Schmutzwasserkanalisation ein

"reiner" Geschossflächenmaßstab ohne

Grundstücksflächenkomponente sachgerecht und in der Regel sogar

geboten (vgl. BayVGH v. 12.1.1990 GK 1991 Nr. 75; v. 9.3.1990 Nr. 23 B 88.265; Ecker a.a.O. Nr. 4.2.2.3.1). Dem Grundsatz des

Vorteilsausgleichs würde auch nicht ausreichend Rechnung getragen,

wenn eine Gemeinde für eine Mischwasserkanalisation, in die sowohl

das Schmutzals auch das Niederschlagswasser von den Grundstücken

abgeleitet werden kann, einen reinen Geschossflächenmaßstab wählte.

Dieser Maßstab ist dagegen bei einer reinen

Schmutzwasserkanalisation zulässig, weil sich dort der Grad des

Vorteils aus der Möglichkeit der Ableitung des Abwassers aus der

vorhandenen oder zulässigen Bebauung bestimmt. Dagegen bestehen bei

einer "reinen" Schmutzwasserentwässerung Bedenken

hinsichtlich eines aus Grundstücks- und Geschossflächen gemischten

Maßstabes. Diese für die Mischwasserkanalisation (Ableitung von

Schmutz- und Oberflächenwasser) als sachgerecht anerkannte und

gebotene Kombination führt dazu, Eigentümer großer Grundstücke bei

gleicher Bebauung, also gleichem Vorteil, stärker zu belasten als

die Eigentümer kleiner Grundstücke. Daher kann bei einer

"reinen" Schmutzwasserkanalisation ein solcher Maßstab

nur zulässig sein, wenn durch die Verteilung des Aufwandes auf die

jeweiligen Beizugsflächen diese Ungleichbehandlung weitgehend

ausgeschlossen wird. Erreicht werden kann das nach der

Rechtsprechung des Senats nur dadurch, dass der überwiegende Teil

des Herstellungsaufwandes auf die Geschossflächen und ein

entsprechend geringer Teil, der 10 v.H. nicht übersteigen darf, auf

die Grundstücksflächen umgelegt wird (vgl. BayVGH vom 10.4.1987 Az.

23 B 85 A 1357, vom 13.10.1987 GK 1998 Nr. 224, vom 4.5.1988 GK

1989 Nr. 63, vom 13.10.1989 GK 1989 Nr. 225, vom 21.7.1995 GK 1996

Nr. 77). Maßgeblich ist dabei die tatsächlich bei der Kalkulation

vorgenommene Umlegung, nicht etwa eine in der Satzung enthaltene

Verteilungsvorschrift (vgl. Ecker, a.a.O., Nrn. 4.2.2.3.1 und

4.2.2.3.3)." (Bay VGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 23 B

00.1146 -, BayVBl. 2001, 498).

Randnummer 32

Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Regelung des

Maßstabes nicht ausschließlich die tatsächliche Anzahl der

Vollgeschosse zugrunde legen soll (reiner Vollgeschossmaßstab),

ohne die Vollgeschosszahl als Grundlage für die Bestimmung eines

Nutzungsfaktors im Zusammenhang mit der Grundstücksgröße

heranzuziehen. Insoweit könnte die Anzahl der vorhandenen

Vollgeschosse an die Stelle der Geschossfläche beim

Geschossflächenmaßstab treten, der ebenfalls anerkannt ist, zumal

es immer nur um Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe geht.

Randnummer 33

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners dient beim

Vollgeschossmaßstab die Grundstücksgröße nicht der Ermittlung der

zulässigen baulichen Nutzung. Die bauliche Nutzung eines

Grundstückes ist im Beitragsrecht unabhängig von der

Grundstücksgröße. Selbst im Baurecht spielt die Grundstücksgröße

nur ausnahmeweise eine Rolle für das Maß der zulässigen baulichen

Nutzung. Soweit der Antragsgegner Literatur zitiert, wonach der

Vollgeschossmaßstab anerkannt ist, bezieht sich diese

ausschließlich auf das Straßenausbaubeitragsrecht, nicht aber auf

das Anschlussbeitragsrecht.

Randnummer 34

Mangels einer wirksamen Regelung des Beitragsmaßstabes für die

Fäkalschlammentsorgung, der zum Mindestinhalt einer Satzung nach § 2 Abs. 2 ThürKAG gehört, ist der beitragsrechtliche Teil der

BGS-EWS/FES insgesamt nichtig. Da im Anschlussbeitragsrecht der

Grundsatz der konkreten Vollständigkeit gilt, wonach die Satzung

für alle Veranlagungsfälle des Aufgabenträgers einen wirksamen

Maßstab regeln muss, kann die Satzung insoweit auch nicht im

Übrigen Bestand haben, soweit die Beitragspflicht für die zentrale

Entwässerungseinrichtung geregelt werden soll.

Randnummer 35

Darüber hinaus begegnet die Satzung weiteren Bedenken, als nach

dem Willen des Satzungsgebers und der Regelung in § 2 BGS-EWS/FES

sowohl Vollals auch Teileinleiter einer Beitragspflicht

unterliegen sollen. Denn dies regelt die Satzung nicht hinreichend,

da eine Bestimmung des Beitragssatzes für den Teileinleiter

fehlt.

Randnummer 36

Die Satzung trifft hierzu folgende Regelungen:

Randnummer 37

§ 6

Kostenspaltung

(1) Der Beitrag wird für:

a) das Abwasserkanalnetz inklusive Hausanschlüssen im öffentlichen

Verkehrsraum (innerörtlich),

b) zentrale Kläranlage

c) Fäkalschlammbehandlungsanlage gesondert und in beliebiger

Reihenfolge erhoben.

(2) Die Teilbeiträge Abwasserkanalnetz und Zentrale Kläranlage und

der Beitrag Fäkalschlammbehandlungsanlage sind begrifflich wie

folgt zu bestimmen:

…..

Randnummer 38

§ 7

Beitragssatz

Der Abwasserbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:

Randnummer 39

Teilbeiträge

je qm gewichtete Grundstücksfläche

1. Teilbeitrag Abwasserkanalnetz

1,81 EUR

2. Teilbeitrag Zentrale Kläranlage

0,17 EUR

3. Beitrag Fäkalschlammbehandlungsanlage

0,15 EUR"

Randnummer 40

Die Kostenspaltung ist ein Vorfinanzierungsinstrument. Beiträge

können für selbständige Teile einer öffentlichen Einrichtung

erhoben werden, auch wenn der (grundstücksbezogene) Vorteil

hinsichtlich der Gesamteinrichtung noch nicht besteht. Hiervon zu

unterscheiden ist eine Beitragsabstufung für die Inanspruchnahme

unterschiedlicher Vorteile durch die öffentliche Einrichtung, z. B.

für Voll- und Teileinleiter (vgl. auch Blomenkamp, in Driehaus,

Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1512 f.). Die Abstufung von

Beitragssätzen für Voll- und Teileinleiter ist keine Festsetzung

von Teilbeiträgen im Rahmen einer Kostenspaltung für

Teileinrichtungen. Sie trägt den unterschiedlichen Vorteilslagen

Rechnung. Bei der Kostenspaltung geht es nicht um unterschiedliche

Vorteilslagen. Vielmehr ergibt die Summe der Teilbeiträge den zu

zahlenden Vollbeitrag, den in der Regel der Vollanschlussnehmer zu

zahlen hat. Dabei ist nicht auszuschließen, dass auch im

Zusammenhang mit der Regelung eines abgestuften Beitrages eine

Kostenspaltung notwendig werden kann, z. B. wenn ein Teilbeitrag

für die Nutzung der Kläranlage für Voll- und Teileinleiter zu

erheben ist (vgl. VG Weimar, Urteil vom 27. Februar 2008 7 K

1410/07 We -).

Randnummer 41

Der Antragsgegner ist der Auffassung, entsprechend dem Willen

des Satzungsgebers einen "echten Teilbeitrag" für die

teilweise Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung geregelt zu

haben, der es entbehrlich mache, den Teilbeitrag Abwasserkanalnetz

gesondert für Voll- und Teilanschlussnehmer zu kalkulieren. Dem ist

nicht zu folgen. Maßgeblich ist nicht allein, was der Satzungsgeber

regeln will, sondern was er tatsächlich geregelt hat. Nach dem

Wortlaut der Satzung wurde eine Kostenspaltung i.S.v. § 7 Abs. 1

Satz 5 ThürKAG geregelt. Hierfür spricht die Überschrift zu § 6

BGS-EWS/FES ebenso wie die Bezeichnung der Beitragssätze für Kanal

und Kläranlage in § 6 Abs. 2 als "Teilbeitrag". Auch aus

§ 7 BGS-EWS/FES kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass

Teilbeiträge erhoben werden sollen, die in der Summe den

Vollbeitrag für den Vollanschlussnehmer ergeben. Denn dort heißt

es, dass der Abwasserbeitrag sich aus Teilbeiträgen

zusammensetzt. Es geht also um Teile des Vollbeitrages,

nicht etwa um abgestufte Beiträge für den geringeren Vorteil, den

der Teilanschlussnehmer durch die öffentliche Einrichtung hat. Es

fehlt die Regelung eines abgestuften Beitragssatzes für den

Teilanschlussnehmer. Insoweit ist die Satzung auch keiner Auslegung

zugänglich.

Randnummer 42

Auch spätere Satzung des Antragsgegners, insbesondere die

BGS-EWS/FES vom 10. Januar 2007, 11. September 2007, 3. April 2008,

21. Juli 2008, 27. Januar 2010 und 14. Dezember 2010 haben den

angefochtenen Beitragsbescheid nicht geheilt, da sie die

gleichlautenden unwirksamen Regelungen enthalten.

Randnummer 43

Die Frage, inwieweit der abgestufte Beitragssatz gesondert zu

kalkulieren ist und ob die vorgelegte Kalkulation den Anforderungen

genügt, soll einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten

bleiben.

Randnummer 44

Im Übrigen ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

Randnummer 45

Der Einwand des Antragstellers, er sei vom Anschluss- und

Benutzungszwang befreit, geht ins Leere, da der Antragsteller die

Fäkalschlammentsorgung unstreitig nutzt. Aber auch wenn eine

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang tatsächlich erteilt

worden wäre, stünde dies einer Beitragserhebung nicht entgegen, da

der Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer

öffentlichen Einrichtung erhoben wird, § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG

(vgl. auch Klausing, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn.

1056 m.w.N.).

Randnummer 46

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es

vorliegend nach Auffassung der Kammer auch keiner Änderung des

Beitragsbescheides im Hinblick darauf, dass das Grundstück nur mit

einem Vollgeschoss bebaut ist. Maßgeblich ist insoweit, dass die

sachliche Beitragspflicht vor dem 1. Januar 2005 entstanden sein

dürfte (s. o.). Bis zu diesem Zeitpunkt war für die

Beitragsfestsetzung die zulässige Nutzung

maßgeblich, § 5 Abs. 4 BGS-EWS/FES, nicht die tatsächliche

Bebauung. Erst mit dem Inkrafttreten des geänderten ThürKAG zum 1.

Januar 2005 war auf die tatsächliche Bebauung abzustellen, § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG 2005 bzw. 2009. Da die Rechtsänderung aber nicht

rückwirkend in Kraft getreten ist, gilt sie nur, soweit die

sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück nach dem 1. Januar

2005 entstanden ist. Um eine Ungleichbehandlung mit den

Beitragsschuldnern zu vermeiden, deren sachliche Beitragspflicht

vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, wurde eine Stundungsregelung

geschaffen, § 21 a Abs. 4 ThürKAG 2005 bzw. 2009. Das bedeutet,

dass die Beitragsfestsetzung im vorliegenden Fall unverändert

bleibt, lediglich das Leistungsgebot, d. h. die Zahlungspflicht,

war über einen Stundungsbescheid zu ändern. Dem hat der

Antragsgegner mit dem Stundungsbescheid vom 15. Dezember 2010

Rechnung getragen. Sollte allerdings die sachliche Beitragspflicht

erst am 1. Januar 2005 entstanden sein, wäre die

Beitragsfestsetzung gemäß § 7 Abs. 7 ThürKAG i.V.m. § 3 a

BGS-EWS/FES zu ändern gewesen. Ein Stundungsbescheid hätte dann

nicht ergehen dürfen. Vorliegend ist dies jedoch im Eilverfahren

nicht näher zu klären, da es hier nur um die Zahlungspflicht des

Antragstellers, also das Leistungsgebot, geht. Diese beläuft sich

aber in jedem Fall nur auf den Betrag in Höhe von 52,65 €.

Randnummer 47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 48

Die Feststellung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 53

Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.d.F.

des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts

(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz KostRmoG -) vom 5. Mai 2004.

Die Kammer hält es für angemessen, den in Abgabenbescheiden

angeforderten Betrag im Eilverfahren zu vierteln (vgl.

Streitwertkatalog i.d.F. vom 7./8. Juli 2004 Pkt. 1.1.5).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 ThürKAG, § 2 ThürKAG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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