Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.08.2025 – 17 K 3494/24
- Spruchkörper
- 17. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGGE:2025:0829.17K3494.24.00
- Normenkette
- GKG § 66
Tenor
Die Erinnerung des Klägers vom 18. Juni 2025 bzw. vom 9. Juli 2025 gegen den Kostenansatz vom 31. Juli 2024 wird zurückgewiesen
Gründe
Die weder an eine bestimmte Form noch an eine Frist gebundene Erinnerung des Erinnerungsführers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Einzelrichter.
Der Kläger hat keine substantiierten Einwendungen gegen die Richtigkeit des Kostenansatzes erhoben. Im Übrigen wurden die zu zahlenden Gerichtsgebühren anhand der einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes auf der Grundlage des vom Gericht bestimmten Streitwerts in zutreffender Höhe festgesetzt. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen in der gerichtlichen Verfügung vom 14. Juli 2025 sowie des Erinnerungsgegners vom 22. August 2025 verwiesen.
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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