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Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 01.06.2026 – 12c L 905/26.PVL

Spruchkörper
12c. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGE:2026:0601.12C.L905.26PVL.00
Normenkette
ZPO § 307

Leitsatz

Ein Anerkenntnisbeschluss im personalvertretungsrechtlichen Be-schlussverfahren ist zulässig, wenn die Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind und die Beteiligten über den streitigen Gegenstand verfügen können.

Tenor

Der Beteiligten wird im Wege einstweiliger Verfügung aufgegeben, die Beschäftigung von Frau Dr. med. R. Z. im Umfang von 40 % (derzeit 16,90 Wochenstunden) im Bereich K.- und U. C. des J. P. bis zum Abschluss eines auf die Maßnahme bezogenen Mitbestimmungsverfahrens zu unterlassen.

Gründe

Randnummer 2

Ein - wie hier - Anerkenntnisbeschluss im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist zulässig, wenn die Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind und die Beteiligten über den streitigen Gegenstand verfügen können.

Randnummer 3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2012 - 6 P 3/11 -, juris Rn. 34.

Randnummer 4

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Randnummer 5

Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Randnummer 7

Gegen diesen Beschluss kann beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Widerspruch eingelegt werden.

Randnummer 8

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Randnummer 9

Der Widerspruch muss den Beschluss bezeichnen, gegen den er gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Widerspruch eingelegt wird. Ferner muss er die Gründe benennen, auf die der Widerspruch gestützt wird.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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