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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.12.2024 – 12 K 5462/24

Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGE:2024:1220.12K5462.24.00
Normenkette
VwGO § 40 Abs. 1

Tenor

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit aus den Gründen der Hinweisverfügung vom 3. Dezember 2024 nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das P. gericht I. .

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten, § 17b Abs. 2 GVG.

Gründe

Randnummer 1

Re c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

Randnummer 2

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.

Randnummer 3

Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

Randnummer 4

Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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