Rechtsprechung · VG Frankfurt
VG Frankfurt, Beschluss vom 13.11.1997 – 6 G 3104/96
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGFFM:1997:1113.6G3104.96.0A
Leitsatz
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Sofortvollzug versehene Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Antrag, der zur Erteilung der jetzt zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis geführt hat, die Duldungs- oder Erlaubnisfiktion des § 69 AuslG ausgelöst hat. Diese lebt nämlich mit der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis wieder auf.
Die Erfüllung des Straftatbestandes des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG stellt einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar und begründet deshalb einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG. Es kommt nicht darauf an, ob das Strafverfahren wegen geringer Schuld eingestellt worden ist.
Für die Frage, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, kommt den Einlassungen der Ehepartner besondere Bedeutung zu. Liegen der Behörde Äußerungen eines Ehepartners vor, wonach die eheliche Lebensgemeinschaft nicht (mehr) besteht, begründet dies eine hinreichende Gewißheit, auf deren Basis die Behörde eine ausländerrechtliche Entscheidung treffen darf, sofern sie von dem betroffenen Ausländer nicht widerlegt oder wenigstens substantiiert erschüttert werden kann. Der bloße Widerruf der Erklärung durch den Ehepartner genügt diesen Anforderungen nicht.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Frankfurt in 6 G 3104/96 entschieden?“