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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Frankfurt

VG Frankfurt, Beschluss vom 20.11.1997 – 6 G 2891/97

Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGFFM:1997:1120.6G2891.97.0A

Leitsatz

Die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt nur dann in Betracht, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung vorhanden waren und erst später entfallen sind. Andernfalls kommt nur die Rücknahme nach § 48 HVwVfG in Betracht.

Zitierte Vorschriften

§ 48 HVwVfG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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