Rechtsprechung · VG Frankfurt
VG Frankfurt, Beschluss vom 20.11.1997 – 6 G 2203/97
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGFFM:1997:1120.6G2203.97.0A
Leitsatz
Der Abschiebung bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger moslemischer oder kroatischer Volkszugehörigkeit nach Bosnien-Herzegowina stehen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auch dann nicht entgegen, wenn sie in ihren Heimatort nicht zurückkehren können, weil dieser von einer anderen Volksgruppe dominiert wird und sie dort mit Diskriminierungen und Übergriffen rechnen müssen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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