Rechtsprechung · VG Frankfurt
VG Frankfurt, Beschluss vom 14.08.1997 – 6 G 2154/97
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGFFM:1997:0814.6G2154.97.0A
Leitsatz
Die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit gebietet die Duldung eines ausreisepflichtigen Ausländers, wenn eine Eheschließung ernsthaft beabsichtigt ist, diese unmittelbar bevorsteht und es sich nicht um eine bloße Scheinehe ( Hess. VGH, Beschluß vom 12.06.1989, 12 TH 2526/88). Die Eheschließung steht nicht unmittelbar bevor, wenn der Standesbeamte das Aufgebot nicht angeordnet hat. Gegen die Weigerung des Standesbeamten, das Aufgebot anzuordnen, solange der Ausländer über keine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung verfügt, ist Rechtschutz beim Amtsgericht gemäß § 45 Abs. 1 Personenstandsgesetz zu suchen. Es ist nicht Aufgabe der Ausländerbehörde oder des Verwaltungsgerichtes vom Standesbeamten geforderte Voraussetzungen für eine Eheschließung zu schaffen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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