Rechtsprechung · VG Frankfurt
VG Frankfurt, Beschluss vom 17.09.1998 – 6 G 2151/97
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGFFM:1998:0917.6G2151.97.0A
Leitsatz
Während der Dauer der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Sachentscheidung ist auch der Kostenbescheid nicht vollziehbar, mit dem eine Verwaltungsgebühr für die Sachentscheidung festgesetzt worden ist.
Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung hindert die Behörde daran, vorerst rechtliche oder tatsächliche Folgerungen aus dieser zu ziehen (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 IV C 79.69 -, DÖV 1973, 785, 786). Die sofortige Vollziehbarkeit von Gebühren und Auslagen für die Sachentscheidung wäre eine den Betroffenen belastende Folge der Sachentscheidung selbst. Denn die Kostenpflicht folgt aus der Sachentscheidung. Sie würde nicht bestehen, falls nicht die Sachentscheidung zu Ungunsten des Betroffenen ausgefallen wäre. Die Kostenentscheidung als von der Sachentscheidung abhängige Nebenentscheidung teilt deshalb hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung das Schicksal der Sachentscheidung.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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