Rechtsprechung · VG Frankfurt
VG Frankfurt, Beschluss vom 20.11.1997 – 6 G 1972/97
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGFFM:1997:1120.6G1972.97.0A
Leitsatz
Der Abschiebung eines Ehepaares bosnischer Staatsangehörigkeit und unterschiedlicher Volkszugehörigkeit nach Bosnien-Herzegowina stehen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht entgegen, da Angehörige gemischt-nationaler Ehen zumindest in den städtischen Gebieten Bosnien-Herzegowinas keine Übergriffe und Verfolgungen zu befürchten haben.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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