Rechtsprechung · VG Frankfurt
VG Frankfurt, Urteil vom 13.12.1995 – 6 E 1486/95
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGFFM:1995:1213.6E1486.95.0A
Leitsatz
Schuldner eines Straßenausbaubeitrages ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist ( § 11 Abs. 7 KAG). Unerheblich ist, wer Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Bauarbeiten oder der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht war.
Zitierte Vorschriften
§ 11 KAG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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