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Rechtsprechung · VG Frankfurt

VG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2018 – 3 K 2673/18.F.A

Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGFFM:2018:0807.3k2673.18.0A

Leitsatz

Einzelfall eines entfernten Verwandten, der als Bevollmächtigter zurückzuweisen war.

Tenor

Herr D. wird als Prozessbevollmächtigter des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Bevollmächtigte wird zurückgewiesen, weil er nicht vertretungsbefugt ist, § 67 Abs. 3 S. 1 VwGO.

Der Bevollmächtigte ist vorliegend nicht vertretungsbefugt, da er nicht Rechtsanwalt im Sinne von § 67 Abs. 2 S. 1 VwGO ist noch die sonstigen alternativen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt.

Der Bevollmächtigte ist auch nicht aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Kläger vertretungsbefugt im Sinne des § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VwGO. Der zur Vertretung befugte Kreis der volljährigen Familienangehörigen wird in § 15 der Abgabenordnung AO beschrieben, auf den sich § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VwGO bezieht.

Der Bevollmächtigte hatte zu seinem Verwandtschaftsverhältnis angegeben, dass seine Mutter die Cousine der Mutter des Klägers sei. Damit ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Kläger außerhalb des Kreises, den § 15 AO als Angehörige beschreibt. Dass der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt besitzt, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Bevollmächtigten nicht behauptet.

Randnummer 2

Der Bevollmächtigte war somit gemäß § 67 Abs. 3 S. 1 VwGO zurückzuweisen.

Randnummer 3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 67 Abs. 3 S. 1 VwGO. ...

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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