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Rechtsprechung · VG Frankfurt

VG Frankfurt, Urteil vom 09.12.1998 – 15 E 851/97

Spruchkörper
15. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGFFM:1998:1209.15E851.97.0A

Leitsatz

Aus § 45 Abs. 1 StVO folgt ein subjektiver Rechtsanspruch der betroffenen Bürger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, über verkehrsbeschränkende Maßnahmen, soweit die Wohnqualität durch Lärm- und Abgasbelastung in einem Maße beeinträchtigt wird, das gemeinhin nicht mehr als ortsüblich und zumutbar angesehen werden kann.

Eine Überschreitung der in der 16. BImSchV genannten Lärmwerte löst die Schutzbedürftigkeit im o. g. Sinne aus.

Hält die zuständige Immissionsschutzbehörde aufgrund einer Überschreitung der in der 23. BImSchV festgelegten Abgaswerte verkehrsbeschränkende Maßnahmen für geboten, kann von einer Ortsüblichkeit der Abgasbelastung nicht mehr ausgegangen werden, so daß die o. g. Schutzbedürftigkeit vorliegt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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