Rechtsprechung · VG Frankfurt
VG Frankfurt, Urteil vom 01.09.1995 – 15 E 2511/94
- Spruchkörper
- 15. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGFFM:1995:0901.15E2511.94.0A
Leitsatz
Zweck eines Zwangsgeldes ist es auch, im Hinblick auf künftige Zuwiderhandlungen präventiv zu wirken. Zwangsgelder zur Durchsetzung von Verboten können ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie im Falle der Zuwiderhandlung auch beigetrieben werden, unabhängig davon, ob nach der Zwangsgeldfestsetzung die Duldungs- oder Unterlassungspflicht erfüllt wird.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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