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Rechtsprechung · VG Frankfurt

VG Frankfurt, Beschluss vom 09.06.1997 – 14 G 50330/97.A

Spruchkörper
14. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGFFM:1997:0609.14G50330.97.A.0A

Leitsatz

In Fällen des sogenannten Flughafenverfahrens ist dem nach § 71 Abs. 1 AsylVfG abgewiesenen Folgeantragsteller in analoger Anwendung des § 18 Abs. 3 S. 1 AsylVfG die Einreise zu verweigern. Voraussetzung der Durchführung des sogenannten Flughafenverfahrens ist, daß sich der Ausländer bei Nachsuchen um Asyl nicht mit einem gültigen Paß oder Paßersatz ausweist ( § 18 a Abs. 1 S. 2 AsylVfG). Auf die Frage, ob sich der asylsuchende Ausländer mit einem gültigen Dokument ausweisen kann hier: gültiger Reisepaß in der Handtasche der ihn begleitenden Ehefrau kommt es nicht an.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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