Rechtsprechung · VG Frankfurt
VG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2004 – 1 E 2505/03.A
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGFFM:2004:0129.1E2505.03.A.0A
Leitsatz
Im Falle einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung nach erlittener Folter in Polizeihaft kann es im Falle der Rückkehr in das Land der Misshandlung zu Retraumatisierungen kommen, die sich als durch die Rückkehr ausgelöste Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG darstellen. In einem solchen Fall ist das Vorhandensein einer psychiatrischen Infrastruktur im Land der Misshandlung für die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr bedeutungslos.
Tenor
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe gewährt. Die zu zahlenden Monatsraten werden auf 0,00 EUR festgesetzt. Dem Kläger wird der im Rubrum aufgeführte Rechtsanwalt beigeordnet.
Dieser Beschluss beruht auf § 160 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Er ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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