Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Beschluss vom 19.11.2007 – W K 1819/07
- Normenkette
- BremLVerf Art 75 BremWahl0 §§ 51 ff BremWahlG § 3 Abs 1 BremWahlO § 73 BremWahlO § 75a
Tenor
... Der Einspruch wird, soweit beantragt worden ist,
die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft (Landtag)
vom 13.05.2007 für ungültig zu erklären, zurückge-
wiesen.
Im Übrigen wird eine öffentliche Neuauszählung im
Wahlbereich Bremerhaven angeordnet. Das Wahler-
gebnis ist erforderlichenfalls zu berichtigen.
gez. Eiberle-Herm gez. Kramer
Gründe
I.
Die Einspruchsführer fechten die Wahl zur 17. Bremischen Bürgerschaft (Landtag) am 13.05.2007 an. Die Einspruchsführer zu 2. und 3. sind Wahlberechtigte; der Einspruchsführer zu 4. macht seine Wahlberechtigung geltend. Die Einspruchsführerin zu 1. ist eine in die Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven, nicht aber in den Landtag gewählte Bewerberin (Liste „Bürger in Wut“ – BIW). Der Beteiligte zu 2. machte das endgültige Wahlergebnis am 08.06.2007 (Brem.ABl. S. 611) bekannt. Danach entfielen auf die BIW in Bremerhaven 4,99% der Stimmen. Um einen Vertreter in die Bürgerschaft entsenden zu können, fehlt der Einspruchsführerin zu 1. eine gültige Stimme.
Zur Begründung machen die Einspruchsführer im Wesentlichen geltend: Bei ordnungsgemäßer Durchführung der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft und bei korrekter Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hätte die BIW mindestens fünf von Hundert der Stimmen im Wahlbereich Bremerhaven erzielt. So sei der Einspruchsführer zu 4. zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen worden. Am Wahltag sei ihm im Wahllokal mitgeteilt worden, dass er nicht im Wahlverzeichnis eingetragen sei. Von einem Mitarbeiter der Gemeindebehörde sei er telefonisch über eine zwangsweise Abmeldung im Melderegister (September 2006) in Kenntnis gesetzt worden. Die Wahlteilnahme sei ihm verwehrt worden. Obgleich er ununterbrochen und erkennbar unter seiner ursprünglichen Adresse in Bremerhaven gewohnt habe, sei die Eintragung in das Wählerverzeichnis rechtsfehlerhaft unterblieben. Auch sei ihm rechtwidrig am Wahltag kein Wahlschein ausgestellt worden.
... Die Bremische Landeswahlordnung (LWO) stelle mit den §§ 73, 75a Abs. 1 LWO unnötig hohe Wahlhürden auf und sei verfassungswidrig. Die Bestimmungen verlangten vom Wähler, beide Stimmzettel dem jeweils richtigen Wahlumschlag zuzuordnen, damit seine Stimmen in die Auszählung eingingen (Bürgerschaftswahl: blaue Stimmzettel und Wahlumschläge; Stadtverordnetenversammlung: gelbe Stimmzettel und Wahlumschläge). Befänden sich Stimmzettel im falschen Wahlumschlag, seien sie nach Maßgabe des § 75a Abs.1 Nr. 1 bis 3 LWO nicht zu berücksichtigen. Diese Regelungen benachteiligten intellektuell minderbemittelte Wählergruppen, fänden keine Grundlage im Bremischen Wahlgesetz (BremWahlG) und verstießen gegen das in Art. 75 Bremer Landesverfassung (BremLVerf) verankerte Gebot allgemeiner Wahlen (faktischer Ausschluss von der Wahlteilnahme). Tatsächlich gebe es alternative und mildere Maßnahmen, um Manipulationen bei der Stimmabgabe auszuschließen, ohne das Wahlrecht der Bürger einzuschränken. Die Einspruchsführerin zu 1. sei aller Voraussicht nach von der geltenden Regelung überproportional betroffen.
In 23 näher bezeichneten Wahlbezirken seien zum Teil erhebliche Verfahrensfehler aufgetreten, die ernsthafte Zweifel an der korrekten Ermittlung des Wählerwillens rechtfertigten. In drei Wahlbezirken (131/02, 132/02 und 136/01) fehle es an einer korrekten Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses.
(131/02): In der hätten beim Öffnen der Wahlumschläge, dem Entnehmen der Stimmzettel und der Bildung von Stimmzettelstapeln sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes am Wahltisch gestanden und sich an diesen Arbeiten beteiligt. Niemand habe das Öffnen der Wahlumschläge und das Entnehmen der Stimmzettel sichtbar überwacht. Das widerspreche den Vorschriften des § 53 Abs. 1 LWO. Auch bei der Zählung der Stimmzettel seien alle Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters gleichzeitig beschäftigt gewesen, was § 53 Abs. 4 LWO widerspreche.
(132/02 - ): Der vorgenommene Austausch des Wahlvorstandes während der Stimmauszählung sei mehr als fragwürdig. Die Wahlniederschrift 1 (ursprünglicher Wahlvorstand) enthalte lediglich die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes. Die Wahlniederschrift 2 („Neuzählung“) sei weitgehend ausgefüllt und unterschrieben. Mit Ausnahme von Frau , die im ersten Wahlvorstand Wahlvorsteherin und im zweiten Beisitzerin gewesen sei, sei der Wahlvorstand für den Bezirk ausgetauscht worden. Nach Auskunft von Herrn (Vorsteher im zweiten Wahlvorstand; Mitarbeiter der Wahlbehörde) solle der erste Wahlvorstand Schwierigkeiten gehabt haben, das Ergebnis der Wahl korrekt zu ermitteln. Die Stimmenauszählung sei vom Wahllokal ins etwa drei km entfernte Stadthaus verlegt worden. Welche Wahlunterlagen wie ins Stadthaus verbracht worden seien, sei unklar; ... ebenso ob der Transport gesichert gewesen sei. Weder die Gemeindebehörde noch der in ihrem Auftrag handelnde Wahlvorsteher sei berechtigt, am Wahltag nach Beginn der Wahlhandlung einen neuen Wahlvorstand einzuberufen. Die Verbringung der Wahlunterlagen ins Stadthaus zwecks erneuter Auszählung sei unzulässig (§51 Abs. 1 LWO). Nicht nur die Wahlhandlung, sondern auch die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses habe im Wahllokal selbst stattzufinden. Das gelte auch für eine etwaige Neuauszählung nach § 53 Abs. 6 LWO. Zudem gebe die Wahlniederschrift 2 in mehreren Punkten Anlass zur Beanstandung. Der Wahlbezirk sei der letzte von insgesamt 95 im Wahlbereich Bremerhaven gewesen, der die Wahlergebnisse für die Wahl zur Bürgerschaft gemeldet habe. Auffallend sei auch die vergleichsweise hohe Quote von Stimmzetteln, die im Bezirk als „ungültig“ gewertet worden seien. Bei der erneuten Zählung der Stimmen seien die Ergebnisse der anderen 94 Wahlbezirke bekannt gewesen. Zur Vermeidung des Anscheins eines irregulären Verfahrens bedürfe es einer gesonderten Überprüfung speziell in diesem Bezirk.
(136/01): In den sei es nach Beobachtung einer Zeugin, die als Mitarbeiterin eines Meinungsforschungsinstituts tätig gewesen sei, zu deutlichen Abweichungen gegenüber dem in § 53 Abs. 1 bis 4 LWO vorgeschriebenen Verfahren gekommen. Die Zeugin habe sich wegen des großen Zeitdrucks angeboten, bei der Auszählung mitzuwirken. Sie sei zwischen 18.30 Uhr und 19.30 Uhr damit betraut gewesen, Wahlumschläge zu öffnen, beginnend mit den blauen Umschlägen. Sie habe dem Wahlvorstand nicht angehört, sei weder Hilfskraft i. S. v. § 6 Abs. 9 LWO gewesen, noch auf ihre Pflichten aus § 12 Abs. 2 Brem-WahlG hingewiesen worden. In der Niederschrift finde sich kein Hinweis auf diese Mithilfe. Die blauen Wahlumschläge seien zeitgleich mit den gelben Umschlägen geöffnet worden; das gelte auch für die Sortierung der Stimmzettel. Dafür habe sich der Wahlvorstand in zwei Gruppen aufgeteilt. Die Zählung der Stimmen sei von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters vorgenommen worden.
Hinsichtlich der verbleibenden Wahlbezirke seien von den Einspruchsführern in den Wahlniederschriften festgestellte Unstimmigkeiten zu rügen. So fehlten etwa in mehreren Niederschriften vorgesehene Eintragungen (135/05; 211/01; 211/04), wiesen diese unterschiedliche Handschriften auf bzw. seien korrigiert worden (123/05; 133/01; 133/02; 134/01;134/03; 135/03; 136/02; 142/02; 142/04; 212/02; 213/04), enthielten abweichende Angaben zur vorgegebenen Wahlzeit (131/01;141/02;142/03) oder seien aus anderen Gründen widersprüchlich gewesen (122/02). In den Bezirken 123/02 und 133/01 differiere die Zahl der abgegebenen blauen Wahlumschläge mit den Stimmabgabevermerken. Die entsprechenden Eintragungen und Erläuterungen seien teilweise korrigiert worden. Im Bezirk 215/01 sei die Nieder-... schrift offensichtlich schlampig geführt worden. So sei zum einen die Anlage zur Wahlniederschrift nicht vollständig, zum anderen die Erläuterung der Anlage in der Niederschrift ungenau. Die Erfahrungen und Beobachtungen eines Zeugen, der in Bremen in den vergangenen Jahren wiederholt als Wahlvorsteher und Beisitzer im Wahlbereichsausschuss tätig gewesen sei, belegten regelmäßige weitere Wahlfehler bei der Stimmauszählung, die so oft und regelmäßig aufträten, dass sie auch in Wahlbezirken vorgekommen seien müssten, die vorstehend nicht dokumentiert worden seien.
Das Muster der Wahlniederschrift (Anlage 16a zu § 56 Abs. 1 LWO) ließe mit seinen vorformulierten Texten nur wenig Raum für individuelle Darlegungen durch den Wahlvorstand. Seine fehlende Aussagekraft hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs im Stimmbezirk verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot einer transparenten und nachvollziehbaren Stimmenauszählung.
Der Wahlbereichsleiter habe den Wahlbereichsausschuss über zahlreiche Ereignisse nicht unterrichtet und seine Prüfungsfunktion nicht hinreichend ausgeübt. Die Berichterstattung an den Wahlbereichsausschuss, der auf dieser Basis das Ergebnis im Wahlbereich habe ermitteln müssen, sei offensichtlich unzureichend gewesen. Aber auch die Mitglieder des Wahlbereichsausschusses hätten die Unterlagen nur oberflächlich gesichtet.
Wegen der dokumentierten und belegbaren Verfahrensfehler sowie des knappen Ergebnisses der Stimmauszählung sei nicht nur eine Nachzählung der Stimmen in den fraglichen Wahlbezirken, sondern im gesamten Wahlbereich durchzuführen. Andere Verstöße seien gravierend und mandatserheblich, sodass die Wahl darüber hinaus ganz oder teilweise für ungültig zu erklären und gem. § 41 BremWahlG zu wiederholen sei.
Die Einspruchsführer beantragen,
das amtlich festgestellte Ergebnis der Bürgerschaftswahl vom
13.05.2007 für den Wahlbereich Bremerhaven für ungültig zu erklären. Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,
die Einsprüche zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2. bezieht sich u. a. auf die Stellungnahme des Wahlbereichsleiters für den Wahlbereich Bremerhaven. Er tritt den Ausführungen der Einspruchsführer in allen Punkten entgegen. Die erhobenen Einwendungen seien nicht stichhaltig. Wahlfehler, die wegen ihres ... Gewichts die geforderte Nachzählung rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Entsprechendes gelte für die geforderte Ungültigkeitserklärung der Wahl im Wahlbereich Bremerhaven.
Zur Ergänzung der Sachvorträge wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Mit Beschluss vom 28.09.07 (Bl. 143 GA) hat das Wahlprüfungsgericht über den von den Einspruchsführern geltend gemachten Befangenheitsantrag und weitere Anträge (Bl. 44, 137 GA) entschieden. Die dagegen erhobene Gegendarstellung (Bl. 157 GA) ist Gegenstand des vorliegenden Beschlusses.
Zu den Vorgängen am Wahlabend in den Wahlbezirken 131/02, 136/01 und 132/02 hat das Wahlprüfungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2007 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom gleichen Tage Bezug genommen. Dem Wahlprüfungsgericht haben die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Wahlniederschriften nebst Anlagen für die von den Einspruchsführern gerügten 23 Wahlbezirke vorgelegen. Sie waren, soweit es darauf ankam, Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat Erfolg, soweit die ihm zugrunde liegenden Einwendungen auf eine Neuauszählung im Wahlbereich Bremerhaven abzielen. Im Übrigen war der Einspruch zurückzuweisen.
Die für 23 Wahlbezirke geltend gemachten Wahlmängel haben sich, soweit sie sich auf die Verletzung der Vorschriften zur Stimmauszählung und Ermittlung des Wahlergebnisses beziehen, jedenfalls für die Wahlbezirke 131/02 ( ), 136/01 ( ) und 132/02 ( ) gänzlich oder teilweise bestätigt. Das ergibt sich aus der vom Wahlprüfungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme. Ob die festgestellten Mängel des Zählverfahrens Auswirkungen auf das im konkreten Fall in Zweifel gezogenen Wahlergebnis und darüber hinaus auf die Zuteilung von Mandaten haben, ist – anders als bei sonstigen Wahlmängeln – grundsätzlich nicht ohne Nachzählung der abgegebenen Stimmen feststellbar (BVerfGE 85, 148 f). Nach den gegebenen Umständen hält das Wahlprüfungsgericht die Ausdehnung der Nachzählung auf alle Wahlbezirke des Wahlbereichs Bremerhaven für gerechtfertigt und der Bedeutung der Richtigkeit des Wahlergebnisses für angemessen ... (1.). Sonstige Wahlmängel, die - wenn sie zuträfen - zur Ungültigkeit der Wahl führen könnten, liegen nicht vor (2. und 3.). Die gegen den Beschluss vom 28.09.07 erhobene Gegenvorstellung wird zurückgewiesen (4.).
1.
1.1.
Das Wahlergebnis der Bürgerschaftswahl (Wahlbereich Bremerhaven) ist im Wahlbezirk 136/01 ( ) verfahrensfehlerhaft festgestellt worden, da eine nicht dem Wahlvorstand angehörende Person zumindest Aufgaben einer Hilfskraft wahrgenommen hat, ohne hierzu legitimiert zu sein. Ferner ist die Zählung der Stimmen für die Bürgerschaftswahl und die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung entgegen § 75a LWO zeitgleich durchgeführt worden und die Wahlvorsteherin hat vorschriftswidrig an der Öffnung der Wahlumschläge und der Zählung der Stimmen selbst teilgenommen.
Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass sich die Zeugin , die als Korrespondentin für ein Meinungsforschungsinstitut im Wahllokal zugegen gewesen ist, an der Zählung der Stimmen zur Bürgerschaftswahl beteiligt hat. Das ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen und Lucht (Wahlvorsteherin). Auch wenn hinsichtlich des zeitlichen Umfangs (Zeugin : gesamte Zeit bis zum Schluss; Zeugin Lucht: nur im Rahmen der Nachzählung) und der Benennung der konkreten Tätigkeit (Zeugin : blaue und gelbe Wahlbriefe geöffnet; bei Nachzählung nur Wahlumschläge gezählt; Zeugin Lucht: Stapel nachgezählt, die die Stimmzettel für die einzelnen Parteien enthielten) widersprüchliche Angaben der Zeuginnen vorliegen, wird dadurch nicht in Frage gestellt, dass die Zeugin mindestens für ca. ein bis zwei Stunden an Zähltätigkeiten im Sinne des § 53 LWO beteiligt gewesen ist. Sie ist weder dem Wahlvorstand von der Gemeindebehörde als Hilfskraft nach § 6 Abs. 9 LWO zur Verfügung gestellt worden, noch – laut übereinstimmender Bekundung der Zeuginnen – auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit hingewiesen worden (vgl. § 6 Abs. 2, 8 LWO). Das macht das Zählverfahren in doppelter Hinsicht fehlerhaft. Die Hinzuziehung von Hilfskräften im Rahmen der Stimmauszählung ist unzulässig (vgl. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl., 2002, BWG § 37, Rn. 2: nur Hilfsfunktionen außerhalb der vorgeschriebenen Aufgabenverteilung dürfen wahrgenommen werden; OVG S.-H. Urt. v. 24.06.93, 2 K 4/93, Rn 64, juris, NVwZ 1994, 179f). Abgesehen davon hätte eine dem Wahlvorstand nicht angehörende Person zuvor zumindest entsprechend § 6 Abs. 2 LWO auf ihre Verpflichtung hingewiesen werden müssen. Angesichts der Formstrenge des Wahlrechts gilt dies unabhängig von der persönlichen Zuverlässigkeit der Hilfskraft, deren Integrität vorliegend nicht in Frage steht.
... Darüber hinausgehende, die Gültigkeit der Wahl betreffende Fehler vermag das Wahlprüfungsgericht in dem Einsatz der Zeugin als nicht legitimierte Hilfskraft vorliegend nicht zu erkennen. Konkrete Anhaltspunkte für theoretisch denkbare Manipulationsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich und auch von den Einspruchsführern nicht substantiiert dargetan.
Fest steht ferner, dass im Bezirk 136/01 gegen die Verfahrensvorschrift des § 75a LWO verstoßen worden ist. Nach dieser die Zählung der Stimmen betreffenden Vorschrift darf mit der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung erst begonnen werden, wenn die Wahlniederschrift über die Bürgerschaftswahl abgeschlossen ist und die zugehörigen Unterlagen gesichert sind (Abs. 1 Satz 1, Abs. 2). Hiermit soll verhindert werden, dass die Stimmauszählung bei verbundenen Wahlen dadurch unübersichtlich und damit fehleranfällig wird, dass der Wahlvorstand bzw. einzelne seiner Mitglieder mit der Auszählung einer Wahl bereits beginnen, bevor die Auszählung der vorrangig auszuzählenden Wahl abgeschlossen ist (zutreffend VG Ansbach, Urt. v. 15.04.2005, 12 K 29/05, juris). Gegen diesen Grundsatz hat der Wahlvorstand verstoßen, indem er, wie die Wahlvorsteherin in ihrer Befragung als Zeugin bestätigt hat, die gelben und blauen Stimmzettel untereinander aufgeteilt und zeitlich parallel ausgezählt hat.
Schließlich ist ein Verstoß des Wahlvorstandes gegen die in § 53 Abs. 1 und Abs. 4 LWO vorgesehene Zählreihenfolge festzustellen, die die zutreffende Ermittlung des Wahlergebnisses gewährleisten soll. Indem die Wahlvorsteherin nach eigenem Bekunden selbst sowohl Wahlbriefe geöffnet als auch Stimmen gezählt hat, sind die in den genannten Vorschriften enthaltenen zwingenden Vorgaben nicht eingehalten worden. Denn danach öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht der Wahlvorsteherin die Wahlumschläge und bilden bestimmte Stimmzettelstapel; ferner wird die zweifache Zählung der Stimmzettel durch zwei von der Wahlvorsteherin bestimmte Beisitzer unter gegenseitiger Kontrolle vorgenommen. Eine direkte Beteiligung der Wahlvorsteherin an diesen Tätigkeiten ist nicht vorgesehen. Sie hat vielmehr während dieser Schritte des Zählvorganges ihrer Aufsichtsfunktion Rechnung zu tragen und soll in dieser Aufgabenwahrnehmung nicht durch eigene Zählaktivitäten beeinträchtigt werden. 1.2.
Des Weiteren ist das Wahlergebnis im Wahlbezirk 132/02 ( ) verfahrensfehlerhaft ermittelt worden. Dabei mag dahin stehen, ob die Bildung eines neuen Wahlvorstandes und die Durchführung einer erneuten Auszählung im Stadthaus den Vorgaben der LWO widersprechen, wie die Einspruchsführer meinen. Dagegen spricht allerdings das praktische Bedürfnis für den am Wahlabend aufgetreten und in der LWO nicht geregelten Konflikt, eine angemessene Lösung zu finden. Zeigt sich nämlich der ursprüngliche Wahlvor-... stand wie hier nicht in der Lage, ein stimmiges Ergebnis zu ermitteln, erscheint die einvernehmlich zwischen Wahlbereichsleiter, Leiterin des Wahlamtes und der ursprünglichen Wahlvorsteherin gewählte Lösung (Bildung eines neuen Wahlvorstandes im Stadthaus) als vertretbar. Soll aber ein bislang nicht vorliegendes Ergebnis durch einen neuen Wahlvorstand ermittelt werden, bedarf es der vollständigen Berücksichtigung der zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses vorgesehenen einschlägigen Vorschriften (§ 51 ff LWO). Das gilt umso mehr, als konkrete Angaben unter den Ziffern 2 bis 5 in der Wahlniederschrift des ursprünglichen Wahlvorstandes nicht enthalten sind und anderweitige nachvollziehbare und verwertbare Aufzeichnungen über mögliche Zwischenergebnisse dem neuen Wahlvorstand offenbar nicht vorgelegen haben (allenfalls mit Ausnahme der Zahlen im Protokoll zur Erstellung der
Schnellmeldung unter „Wahlberechtigte“ und „Zahl der Wähler“, die nach der Erinnerung der Zeugin – ursprüngliche Wahlvorsteherin - von ihr stammen sollen; nicht dazu zählen die später und mit anderer Handschrift am Rand des Protokolls eingetragenen Zahlenwerte, die aller Wahrscheinlichkeit nach vom späteren Wahlvorstand hinzugefügt worden sind). Unter diesen Umständen muss es als verfahrensfehlerhaft angesehen werden, wenn der neue Wahlvorstand darauf verzichtet hat, die im Wahllokal verbliebenen Wahlumschläge nicht in die Neuauszählung der Stimmen mit einzubeziehen, wie die Zeugen und bestätigt haben. Das steht aber nicht mit § 52 LWO in Einklang, wonach die ungeöffneten Wahlumschläge zu zählen und mit der Zahl der Stimmabgabevermerke im Wahlverzeichnis und der eingenommenen Wahlscheine auf Übereinstimmung zu überprüfen sind. Die in der neuen Wahlniederschrift eingetragene Zahl von 774 Wahlumschlägen ist nach der Aussage des Zeugen vielmehr aus der Zahl der dem Wahlvorstand vorgelegten Stimmzettel ermittelt worden ist. Auch wenn die Zählung der Wahlumschläge auf die für die Sitzverteilung im Parlament wesentlichen tragenden Zahlen keinen unmittelbaren Einfluss hat, so dient sie doch der Kontrolle und Plausibilität des ausgezählten Wahlergebnisses und dem allgemeinen Interesse an einem ordnungsgemäßen Wahlablauf. Liegen wie hier, aufgrund des ersten Versuchs einer Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den ursprünglichen Wahlvorstand keine verwertbaren verlässlichen Aufzeichnungen vor, kann im Rahmen der vorgenommenen Neuauswertung des Wahlergebnisses durch den neuen Wahlvorstand nicht auf eine (erstmals) nachvollziehbare Zählung der Wahlumschläge nach § 52 LWO verzichtet werden.
Darüber hinausgehende Wahlfehler vermochte das Wahlprüfungsgericht für diesen Bezirk nicht festzustellen. Konkrete Anhaltspunkte für die Befürchtung der Einspruchsführer, angesichts der Verbringung der Wahlunterlagen durch die Wahlvorsteherin vom Wahllokal in das Stadthaus könnten Manipulationen und damit fehlerhafte Ermittlungen des Wahlergebnisses nicht ausgeschlossen werden, haben sich aufgrund der Beweisaufnahme nicht ergeben. Die ... Zeugin hat den Ablauf der Ereignisse überzeugend und glaubhaft geschildert. Danach hat der Wahlvorstand die Unterlagen – nachdem die aufgetretenen Unstimmigkeiten zur Bürgerschaftswahl nicht ausgeräumt werden konnten – in die dafür vorgesehenen Umschläge und in die für den Transport vorgesehenen blauen Beutel gepackt. Die Stimmzettelumschläge sind durch Umlegen der vorhandenen Klappe verschlossen worden. Sodann hat die Zeugin die nach Absprache mit dem Wahlamt mitzubringenden Unterlagen (Wählerverzeichnis und Stimmzettel; die Wahlumschläge sind in der verschlossenen Urne verblieben) in ihren Rucksack verpackt und ist mit dem Fahrrad – nachdem der übrige Wahlvorstand auseinander gegangen ist – vom Wahllokal zum Stadthaus gefahren. Konkrete Ansatzpunkte für einen begründeten Verdacht auf gewollte oder ungewollte Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit der Sicherung der Wahlunterlagen und ihres Transportes zum Wahlamt vermag das Wahlprüfungsgericht den bekundeten Geschehensabläufen nicht zu entnehmen. Allein die theoretische Möglichkeit von Unregelmäßigkeiten reicht aber nicht aus, um die Annahme eines relevanten Wahlfehlers zu rechtfertigen. Dazu fehlt den von den Einspruchsführern insoweit vorgebrachten Zweifeln die erforderliche Substanz.
1.3.
Auch bezüglich des Wahlbezirks 131/02 ( ) ist das Wahlergebnis verfahrensfehlerhaft festgestellt worden. Zwar hat die Zeugin Susanna , die für ein Meinungsforschungsinstitut im Wahllokal anwesend war, die von den Einspruchsführern bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses geltend gemachten Verfahrensfehler anlässlich ihrer Vernehmung nicht bestätigen können. Doch der Wahlvorsteher selbst, der Zeuge , hat bei seiner Befragung eingeräumt, dass er sich an der Öffnung der Wahlumschläge, der Bildung von Stimmzettelstapeln und der Zählung der Stimmzettel beteiligt hat. Damit hat sich der Wahlvorstand nicht an die für das Zählverfahren geltenden Vorgaben des § 53 Abs. 1 und Abs. 4 LWO gehalten. Insoweit wird auf die einschlägigen Ausführungen zum Wahlbezirk 136/01 (Ziff. 1.1) Bezug genommen.
1.4.
Nach den Umständen des vorliegenden Falles gebieten bereits die vorstehend angeführten Wahlfehler über eine Nachzählung der genannten Wahlbezirke hinaus eine Neuauszählung im gesamten Wahlbereich Bremerhaven vorzunehmen, ohne dass es darauf ankäme, ob in anderen Wahlbezirken weitere Verfahrensfehler vorliegen. Für eine Ausdehnung auf alle Wahlbezirke des Wahlbereichs spricht bereits, dass die abweichende Wertung oder Zählung nur einer Stimme eine Änderung der Sitzverteilung bewirken könnte. Hierfür spricht weiter, dass es sich bei den in den Wahlbezirken 136/01 und 131/02 festgestellten Fehlern nicht um bloße Zählfehler handelt, die infolge des Zeitdrucks und der Hektik des Wahlabends auftreten ... können und sich in aller Regel nie vollständig vermeiden lassen. Die hier festgestellten Mängel sind teilweise schwerwiegender Natur und die Vermutung ähnlicher Fehler, die auf einer oberflächlichen Anwendung der maßgebenden Vorschriften beruhen, lassen sich in anderen Wahlbezirken nicht völlig von der Hand weisen. Hinzu kommt, dass auch hinsichtlich weiterer Wahlbezirke Verfahrensfehler gerügt worden sind, so dass insbesondere im Hinblick auf das Vertrauen in die demokratische Legitimation des Parlaments und auf die Herstellung von Rechtssicherheit eine Ausdehnung der Nachzählung als angemessen erscheint. Infolgedessen bedurfte u. a. auch die von den Einspruchsführern aufgeworfene Frage, ob die in den Zeiterfassungsprotokollen dokumentierten Schnellmeldungen zu beiden Wahlen (Bl. 125f, 256f GA) in einer Reihe von Fällen nahe legten, dass die in § 75a LWO bestimmte Reihenfolge der Auszählung beider Wahlen nicht eingehalten worden sei, keiner weiteren Aufklärung. Die Durchführung der öffentlichen Nachzählung liegt in der Verantwortung des Beteiligten zu 2. Sie ist in allen Wahlbezirken des Wahlbereichs durch Zählung der gültigen wie ungültigen Stimmen vorzunehmen. Es steht im Ermessen des Beteiligten zu 2., die Modalitäten für die Durchführung der Nachzählung näher zu bestimmen, sich für die Nachzählung der Unterstützung des Wahlamtes Bremerhaven zu bedienen und das Amt gegebenenfalls durch weitere Kräfte zu verstärken. Im Wahlbezirk 132/02 ( ) ist zusätzlich eine Zählung der Wahlumschläge und ein Abgleich mit der Zahl der Stimmabgabevermerke und der Zahl der eingenommenen Wahlscheine vorzunehmen (§ 52 LWO).Entsprechendes gilt auch für die Wahlbezirke 123/02 ( ) und 133/01 ( ). Die in diesen Wahlbezirken festgestellte und von den Einspruchsführern gerügte Differenz zwischen der Zahl der blauen Wahlumschläge und der Stimmabgabevermerke wird durch die Einlassungen des Beteiligten zu 2. nicht hinreichend plausibel erklärt und lässt sich gegebenenfalls durch eine erneute Zählung der Wahlumschläge nebst Abgleich aufklären. Über eine erneute Zählung hinausgehende Rechtsfolgen lassen sich für die beiden zuletzt genannten Wahlbezirke aus den Einwendungen der Einspruchsführer nicht herleiten. Denn konkrete Anhaltspunkte für etwaige (theoretisch denkbare) Manipulationen der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse in diesen beiden Wahlbezirken sind nicht erkennbar und von den Einspruchsführern nicht substantiiert dargetan worden.
2.
Weitere Wahlfehler, die, wenn sie zuträfen, zur Ungültigkeit der Wahl führen könnten, liegen nicht vor.
2.1.
... Zu den Wahlbezirken 136/01, 132/02, 123/02 und 133/01 ist oben dazu bereits das Erforderliche gesagt worden. Die Einwendungen hinsichtlich der verbleibenden Wahlbezirke sind jedenfalls nicht geeignet, relevante Fehler, die zu einer Verfälschung der Wahlergebnisse geführt haben könnten, substantiiert aufzuzeigen. Darauf haben sich die Einspruchsführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr ausdrücklich berufen.
2.2.
Die Nichtzulassung des Einspruchführers zu 4. zur Wahl beinhaltet keinen rechtserheblichen Wahlfehler. Zutreffend geht der Beteiligte zu 2. davon aus, dass der Einspruchführer zu 4. im Wahllokal zu Recht zurückgewiesen wurde. Nach § 3 Abs. 1 BremWahlG kann das Wahlrecht nur ausüben, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Zum Wahlakt darf infolgedessen nach übereinstimmender Auffassung nur zugelassen werden, wer neben den materiellen auch die formellen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt. Wer die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, darf – auch wenn er nachweisbar wahlberechtigt ist - nicht wählen (OVG Lüneburg, NVwZ 1985, 847; Schreiber, a. a. O., BWG § 14 Rn. 1; Seifert, BundeswahlR, 3. Aufl., BWG § 14 Rn. 1f, jew. m. w. N.). Dementsprechend heißt es in der die Stimmabgabe regelnden Bestimmung des § 44 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LWO: „Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen für den betreffenden Wahlbezirk erteilten Wahlschein besitzt.“
Der Einspruchführer zu 4. war am Wahltag unstreitig weder im Wahlverzeichnis eingetragen noch im Besitz eines Wahlscheines. Seiner Nichtzulassung zur Wahl kann er nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Eintragung in das Wählerverzeichnis sei rechtsfehlerhaft unterblieben. Unrichtigkeiten hinsichtlich des Wählerverzeichnisses sind wahlprüfungsrechtlich nur relevant, wenn sie zuvor im Wege des wahlgesetzlich vorgesehenen Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens (vgl. § 16 LWO) gerügt werden. An einer derartigen Rüge fehlt es hier. Wer, wie der Einspruchführer zu 4., keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat und dennoch keine Einsicht in das Wählerverzeichnis (vgl. § 15 Abs. 1 LWO) nimmt, muss die aus einer Nichteintragung in das Verzeichnis resultierende Folge (keine Möglichkeit der Wahlteilnahme) tragen (Schreiber, a. a. O., BWG § 14 Rn. 5; Seifert, a. a. O., S. 402f, jew. m. Hinw. auf die geltende Spruchpraxis).
Ferner ist die unterbliebene Ausstellung eines Wahlscheines am Wahltag - entgegen der Auffassung des Einspruchführers zu 4. – nicht rechtsfehlerhaft. Zwar können nach § 21 Abs. 4 LWO ausnahmsweise für Wahlberechtigte, die nicht in das Wahlverzeichnis eingetragen sind, Wahlscheine bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 LWO vorliegen. Das setzt indes u. a. voraus, dass der Wahlberechtigte ohne ... sein Verschulden die Einspruchsfrist nach § 16 Abs. 1 LWO versäumt hat. Wer aber – wie der Einspruchführer zu 4. – trotz Ausbleibens der Wahlbenachrichtigung darauf verzichtet, das Wahlverzeichnis einzusehen und Einspruch zu erheben, handelt regelmäßig schuldhaft im Sinne der genannten Bestimmung. Anderes gilt konsequenter Weise nur für den umgekehrten Fall, dass ein Wähler, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat (vgl. dazu § 44 Abs. 6 Satz 2 LWO). Selbst wenn der Einspruchführer zu 4. nicht damit rechnen musste, ohne sein Wissen aus dem Melderegister gestrichen zu werden, enthebt ihn das nicht der wahlrechtlichen Obliegenheit, im Falle des Ausbleibens einer Wahlbenachrichtigung sich selbst um die Richtigkeit und Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses zu kümmern. Die Fristbestimmungen des § 21 Abs. 4 LWO dienen der Sicherung des organisatorischen Ablaufs der Wahl. Ohne eine zeitliche Grenze, nach der Wahlscheine und Briefunterlagen nicht mehr beantragt oder ausgehändigt werden dürfen, lässt sich eine Wahl nicht ordnungsgemäß durchführen. Bei den Regelungen handelt es sich nicht um bloße Ordnungsvorschriften, sondern um zwingende Verfahrensvorschriften (Schreiber, a. a. O., BWG § 17, Rn. 11).
Abgesehen davon ist nicht erkennbar, wie in der am Wahltag noch verbliebenen knappen Zeit hinreichend verlässliche Feststellungen zur Wohnung des Einspruchführers zu 4. hätten getroffen werden können. Denn zwischen der zuständigen Meldebehörde und dem Einspruchführer zu 4. ist nach wie vor umstritten, ob die seinerzeit erfolgte Austragung aus dem Melderegister von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.
3.
3.1.
Entgegen der Auffassung der Einspruchführer beinhalten die Bestimmungen der §§ 73, 75a Abs. 1 LWO, die das Verfahren der gemeinsam durchzuführenden Wahl zur Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung regeln und vom Wähler verlangen, beide Stimmzettel dem jeweils richtigen Wahlumschlag zuzuordnen, keine unzumutbare hohe Wahlhürde. Auch „intellektuell minderbemittelte Wählergruppen“ – auf die sich die Einspruchsführer ausdrücklich berufen - dürften in der Lage sein, einen gelben Stimmzettel einem gelben Wahlumschlag und einen blauen Stimmzettel einem blauen Wahlumschlag zuzuordnen. Dass die genannten Vorschriften der LWO gerade für diese Wählergruppe zu hohe Anforderungen an die Ausübung ihres Wahlrechtes stellen, wird von den Einspruchführern zwar behauptet, aber durch nichts belegt. Es mag andere, nach Einschätzung der Einspruchführer geeignetere Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der beiden Wahlgänge geben, zwingend ist deren Um-... setzung aber nicht. Denn dem Verordnungsgeber verbleibt in der ihm vom Gesetzgeber nach § 58 BremWahlG eingeräumten Ermächtigung ein angemessener Spielraum für die Schaffung geeigneter Wahlrechtsbestimmungen. Unverhältnismäßige Erschwerungen zulasten bestimmter Wählergruppen vermag das Wahlprüfungsgericht in den angegriffenen Bestimmungen aber nicht zu erkennen.
3.2.
Die Verwendung vorformulierter Wahlniederschriften nach Maßgabe des § 56 LWO (nach dem Muster der Anlage 16a) ist rechtlich nicht zu beanstanden und kann einen Wahlfehler nicht begründen. Das Wahlprüfungsgericht teilt nicht die Auffassung der Einspruchsführer, Niederschriften in dieser Form seien nicht geeignet, den Ablauf der Auszählung in den einzelnen Stimmbezirken und insbesondere Abweichungen des Auszählvorganges von den vorgegebenen Anforderungen hinreichend zu dokumentieren und Verfahrensfehler aufzudecken. Notwendige Ergänzungen zu Wahlniederschriften können durchaus auf einem gesonderten Blatt niedergeschrieben und als Anlage der Niederschrift beigefügt werden. Zudem besteht die Möglichkeit bei der Abgabe der Wahlunterlagen am Wahlabend dem Beauftragten des Wahlamtes von eventuellen Vorkommnissen zu berichten. Darauf hat der Beteiligte zu 2. zu Recht hingewiesen. Zudem macht es Sinn, mit Hilfe von Vorformulierungen den vorgeschrieben Verfahrensgang nochmals für den Wahlvorstand zu verdeutlichen, und damit eine Orientierung hinsichtlich der gebotenen Vorgehensweise am Wahlabend, der in der Regel durch Zeitdruck und Hektik gekennzeichnet ist, zu bieten.
4.
Die Gegenvorstellung der Einspruchsführer gegen den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts vom 28.09.2007, mit dem der geltend gemachte Befangenheitsantrag als unzulässig angesehen worden ist, wird zurückgewiesen. Relevante neue Gesichtspunkte werden nicht vorgetragen. Die gesetzlich bestimmten Besonderheiten hinsichtlich der Besetzung des Wahlprüfungsgerichts (§ 37 Abs. 1 BremWahlG) lassen die entsprechende Anwendung (vgl. § 38 Abs. 4 BremWahlG) von § 54 Abs. 3 VwGO naheliegenderweise nicht zu.
Die Gegenvorstellung gegen die gleichfalls mit Beschluss vom 28.09.07 zurückgewiesenen Anträge auf Beiziehung und Einsichtnahme in weitere, bislang nicht eingesehene Wahlunterlagen bleibt ohne Erfolg. Der für das Wahlprüfungsgericht geltende Untersuchungsgrundsatz verpflichtetet nicht dazu, Wahlunterlagen beizuziehen, um den Einspruchsführern eine Substantiierung ihrer Rügen zu erleichtern oder gar erst zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 89, 291f). ... Die dem Wahlprüfungsgericht vom Beteiligten zu 2. in der mündlichen Verhandlung übergebenen 23 Wahlniederschriften nebst Anlagen (§ 56 Abs. 1 LWO) (für die Wahlbezirke, in denen Wahlmängel vorgetragen worden sind) hätten von den Einspruchsführern auf Antrag während der Verhandlung eingesehen werden können.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht gem. § 38 Abs. 5 BremWahlG gebührenfrei ist und Auslagen der Beteiligten nicht erstattet werden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof angerufen werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim
Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen,
Am Wall 201, 28195 Bremen,
einzulegen. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz verletzt habe.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 51 BremWahlG, § 38 BremWahlG, § 3 BremWahlG, § 37 BremWahlG, § 41 BremWahlG, § 58 BremWahlG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Bremen in W K 1819/07 entschieden?“