Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Beschluss vom 19.12.2008 – 5 V 3719/08
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- Normenkette
- VwGO § 123
Tenor
Dem Antragsteller zu 2. ist im Wege der. einstweiligen Anordnung zu gestatten,. Tierversuche, die auf Grund des Bescheids der Antragsgegnerin vom 21.11.2005 genehmigt sind, über den Beendigungszeitpunkt der Erlaubnis zum 30.11.2008. hinaus, fortzuführen. Das gilt -jedoch längstens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung des Widerspruchsbescheides, der infolge des Widerspruchs des Antragstellers zu 2. gegen den ablehnenden Bescheid värn 15.10.2008 zu erlassen Ist. Bei der Fortführung der Versuche. darf der Makakenbestand, wie er ,im Jahre 2008 durchschnittlich bestanden hat:(28 Tiere), und die Anzahl von Rat ten, wie sie im Bescheid 2005 bewilligt worden ist, nicht überschritten werden.
Der darüber hinausgehende Antrag wird abgelehnt.
Das von der Antragstellerin zu 1. betriebene Verfahren wird eingestellt.
Die Anträgstellerin zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Aiitragsgegnerin sowie die hälftigen Gerichtskosten. Die Antragsgegnerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten zur Hälfte selbst, die. außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2. und die hälftigen Gerichtskosten.
• Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 75.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller zu 2. forscht an der Universität Bremen (Antragstellerin zu 1.) seit 1997 auf dem Gebiet der Neuro- und Kögnitionsforschung. Er führt zu diesem Zweck Tierversuche durch. Als'Versuchstiere werden Ratten und Makaken (nicht-humane Primaten) eingesetzt. Die Versuchsanordnungen entsprechen in der Grundkonfiguration dem, was in der Kognitiqnsforschung weltweit praktiziert wird. Der Antragsteller zu 2. hat für etwa 20 Projekte Drittmittel für die Universität Bremen in der Größenqrdnung von 4,2 Millionen Euro eingeworben. Drittmittelgeber sind vornehinlich die Deutsche Forschüngsgetneinschaft und das Burideforschungsministerium.
Die zuletzt unter dem 18.11.2005 erteilte Genehmigung für die Durchführung von Tierversuchen für das Vorhaben ‚Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns" verlor wegen Zeitablaufs am 30. November 2008 ihre Gültigkeit. Die mit Antrag vom 19 06 2006 durch den Antragsteller zu 2 begehrte Genehmigung weiterer Tierversuche hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.10.2008 abgelehnt.. Über den dagegen eingeegten Widerspruch hat die Antragsgegnerin bislang nicht entschieden.
Das wegen der Nichterteilung. der Folgegenehmigung gefährdete Drittmittelvolumen, das bei einem Auslaufen der Genehnigungfür die Forschung in Bremen verloren gihge, beträgt nach Ahgaben des Antragsteller zu 2. rund 1,17 Millionen Euro und unter Einbeziehung der Ko--
operationspartner in interdisziplinären Projekten 4,239 Millionen Euro. Unmittelbar betroffen in der durch den Antragsteller zu 2. geleiteten Arbeitsgrüppe sind außer seiner Person 11 wissenschaftliche Mitarbeiter (8 Doktoranden und 3 postdocs),2 weitere Doktoranden sowie 2 - Diplomanden 3t echnische Assistenten sowie 2 Tierpfleger. Hinzu treten weitere .8S tellen in •V erbundprojekten.
• • Mit Schriftsatz vom 24.10.2008 hat die Antragsgegnerin den Äntragstellern für die Fortsetzung der streitgegenständlichen Tierversuche über den 30.11.2008 hinaus bis zum Erlass einer erstinstanzlichen, Sachentscheidung im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren - längstens aber bis zum 31 12.2008 eine ‚aktive Duldung' erteilt.
Die Antragstellerin zu 1. hat im Erörterungstermin der Kammer am 11.12.2008 ihren Antrag zurückgenommen: Ferner haben die Beteiligten. hinichtlich der Streitwertfestsetzüng auf Rechtsmittel verzichtet. Auf die Sitzungsniederschrift vom 11.12.2008 wird ergänzend Bezug genommen. Der Kammer hat die den Genehmigungsvorgang betreffende Behördehakte vorgelegen.
Das Verfahren wird eingestellt; soweit es die Aritrag'stellerin zu 1. betrifft.
Der Antrag des Antragstellers zu 2. auf Erlass einer sog. Regelungsanordnung 'nach §1 23 Abs. 1S . 2V wGO hat weitgehend Erfolg. Im Übrigen wird er zurückgewiesen.
1. Das Begehren des Antragstellers zu 2. zielt auf eine einstweilige, auf Prozessrecht beruhende Gestattung ab, bis zur endgültigen Entscheidung über die Genehmiung deb Versuchsvorhabens vorläufig bestimmte tatsächliche Interessenwahrzunehmeri, soweit dies zur Gewährleitung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist. Eine solche Öestattung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne von, §1 23 A6s. 1S . 2V wGO auch dann zulässig und möglicherweise geboten, wenn das materielle Recht keine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass einer vorläufigen Genehmigung enthält oder diese sogar ausschließt '(Vgl. OVG Bremen, B. v. 25.02.2005-1 B4 1/05, NVwZ-RR2006,162f., zum Baugenehmigungsverfahrn, m.w.Nw.).
2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung :steht nicht entgegen, dass mit einer solchen Gestatting die Hauptsache teilweise vorweggenommen wird. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist geboten, wenn dem Antragsteller andernfalls unzumutbare und nicht bhebbare Nachteile drohen: Diesr partielle Vorgriff auf die Huptsche ist unausweichlich, wenn die Regelungsanordnung ihre Rechtsschutzfunktion erfüllen soll (Schoch/Schmidt-Aßrnann/Fietzner, VwGO, 2007, §1 23, Rn: 149, 154).
Für den Erlass der Reglungsanordni4ng sind nach ständigerR echtsprechung grundsätzlich der Anordnüngsanspruch die Rechtsposition, deren Durchsetzung ini Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist sowie der,Anordnungsgrund die Eilbedürftigkeit der begehrtenvorläufigen - -
Regelung glaubhaft zu machen (§§ 123.Abs; 3, 920 Abs. 2Z PO). Söll die gerichtliche Ent--
scheidung an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgerichtet werden ist das Gericht nach Art. 19 .Abs. 4 S. 1G G gehalten, die Versagung. vorläufigen Rechtssdhutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Säch- u.nd Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt, wobei Fragen des Grundrechtschutzes einbezogen werden müssen, wenn dazU Anlass .bsteht.
Erweist es sich hingegen \/egen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit als untunlich, Sach- bzw. Rechtsfragen vertiefend zu behandeln, kann das Gericht, .un einstweiligen Rechtsschutz in angemessener Zeit sicherzustellen, seine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache treffen (vgl. BVerfG, B. v. 25.07.1996 1. BvR638196, NVwZ 1997, 479, 480).
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3. VoHiegend ist die Entscheidung aüf Grundlage einer erfolgsunabhängigen Folgenabwägung zu treffen. Der Fall wirft schwierige Rechts-, Tatsabhen- und. Bewrtungsfragen auf ,die - angesichts der knapp bemesenen Zeit infolge des seit Ende November 2008 bestehenden regellosen Zustands in Gestalt einer Vorausbeurteilung der. Hauptsache nicht beantwortet -
werden können. Das gilt nicht-nur für die von den Beteiligten im Eilverfahren aufgeworfenen grundsätilichen Rechtsfragen zum Genehmigungstatbestand der §§ 8, 7 TierSchG („qpalifizierte Plausibilitätskontrolle" oder „materielles Prüfu.ngsrechV' durch die Genehmiguhgsbehörde; „gebundene Entscheidung oder Ermessensspielraum bei der Gewährung der Genehmigung) sondern auch und vor allem für die Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals der „ethischen Vertretbarkeit" der beantragten Versuche (§ 7A bs. 3T ierSchG). Um die für den letzteren Gesichtspunkt erforderliche Abwägung zwischen dm Nutzen des \Jorhabns des Ähtrag stellers zu 2. für die Allgemeinheit und den erwartetenB elastungen der Tiere vornehmen zu können, bedarf der Sachverhalt wie die Kammer im Erörterungstermin dargelegt hat weite-- rer Sachaufklärung. Denn ohne eine ausreichende sachverständige Einschätzung der konkreten Belasturigssituation der Tiere und des zu erwartenden Nutzens des Forschungsvorhabens lässt sich eine der Rechtsprüfung standhaltendepositiveoder negative Genehmigungsentscheidung nicht treffen. Das Widerspruchsverfahren gibt Gelegenheit, die dafür erforderlichen Schritte vorzunehmen.-
Von daher versteht es sich von selbst, dass die Klärung der durch den Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Lassen sich nämlich wie hier die Aussichten eines Erfolgs oder Misserfolgs in der Hauptsache nicht abschätzen, ist also die,Vorausbeurteilung nach beiden Richtungen offen, kommt eine. partielle Vorwegnahme der Hauptsache in Betracht, wenn sich bei der Abwägung aller unmittelbar betroffenen privaten und öffentlichen Interessen und den voraussehbaren Folgen einer entgegengesetzten Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergibt, dass das Interesse des Antragstellers am Erlass der begehrten Regelung deutlich überwiegt (vgl. Finkelnbtirg/DomberIKülpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahen, 5. Aufl., Rn.205, m.w.Nw.).
4. So liegt der Fall hier. Die Abwägung der vorliegend berührten Interessen unter Berücksichtigung der Folgen, die sich voraussichtlich an die Gewährung oder Versagung des beantrag-'ten. vorläufig 'en Rechtsschutzes knüpfen würden, führt zum deutlichen Überwiegen des Interesses des Antragstellers zu 2. an der vorläufigen Gestattung seiner genehmigungspflichtigen Tätigkeit. 1
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Auf Seiten des Antragstellers zu 2. ist in Rechnung zu stellen, dass er sich für die von ihm geltend gemachte Position auf die in Art, 5A bs. 3S atz 1G G garantierte Freiheit von Wissenschaft und Forschung berufen kann. Sie verleiht seinem Anliegen besondere Bedeutung und Gewicht: Die voraussehbaren Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte Regelung nicht erginge, der Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätte, sind erheblich. Anders als im Fall eines Erstantrages bestimmt vorliegend die Nichtfortsetzung bzw. längerfristige Unterbrechung des Forschungsvorhabens das Ausmaß der Gefährdung der RechtsVenMrklichung. Sie führt, wie nachvollziehbar vorgetragen '(5. 98 f. derA ntragsschrift) zu irreparablem - -
Schaden, -der auch in der Hauptsaähe nicht wieder gut gemacht werden könnte (Wegfall der erarbeiteten Kompetenzen durch Abgang der wissenschaftlichen und nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiter; IWegfalIvon Drittmitteln u. a. zur Finanzierung von Mitarbeitern, Abbruch näher benannter derzeit laufender Projekte ohne Ergebnis, Gefährdung verschiedener wissenschaftlicher Karrieren, Unterbrechung von Dresur und Messphasen, Verlust von Messmöglichkeiten und Entwertung von Messungen, Gefährdung der weiteren Versorgung der vorgehaltenen Tiere usw.). Die im Falle einer Unterbrechung zu erwartenden irreversiblen Beeinträchtigungen für das auf mehrere Genehmigungsperioden angelegte. Forschungsvorhaben untermauern die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung.-
Demgegenüber sind die Nachteile in Betracht zu ziehen, die dem öffentlichen Interesse drohen, wenn die vorläufige Regelung erlassen würde, die Hauptsache aber erfolglos bliebe. Sie liegen in der Beeinträchtigung der Belange des Tierschutzes, denen durch. Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt worden ist. Denn bei der Durchführung der beantragten Versuche würden den Versuchstiren Schmerzen, Leiden 'oder Schäden im Sinne von § 7 Abs. 1N r. 1T ierSchG zugefügt. Das wiegt schwer, ‚zumal die verursachten Beeinträchtigun-, gen nicht reversibel sein werden.
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Dennoch fällt die gerichtliche Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers zu, 2. aus. Für die Fortsetzung des Vorhabens kann er sich grundsätzlich auf die grundgeset2liche Gewährleistung aus Art. 5A bs. 3S atz 1G G berufen. Ferner, spricht für ihn, dass er.dern entsprechend bereits mehrfach in den vergangenen Jahren eine Genehmigung nach §§ 8, 7 TierSchG für das im Kern unveränderte Forschungsvorhaben erhalten hat und insofern seit Jahren keine Beanstandungen 'vorlagen. Das gilt auch für den sechsjährigen Zeitraum'nach Verankerung.des Tierschutzes in der ‚Verfassung im Jahre 2002.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiteh sind die Interessen des Äntragstellers. zu 2. im' Rahmen der ,zu treffenden Folgenabwägung als vorrangig gegenüber den lnteressn des Tierschutzes einzustufen. Eine andere Sichtweise führte zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der berücksichtigungsfähigen Belange des Antragstellers zu 2. Die mit der vorläufigen Gestattung einhergehenden faktischen 'Beeinträchtigungen des 'Tierschutzes dienen dem Sicherungszweck der einstweiligen Anordnung,. stehen aber unter der auflösenden Bedingung des Erlasses des Widerspruchsbescheides.
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Die Kammer hat darüber hinaus erwogen, den im Tenor im Rahmen der vorläufigen Gestattung zugestandenen. Mäkakenbestand im Hinblick auf ein neu in das. beantragte Vorhaben aufgenommenes medizinisches!medizinischtechnisches Unterprojekt (Entwicklung eines drhtJosen Übertragungssystems) weiter einzuschränken. Sie hat davon aber letztlich wegen ‚des engen sachlichen Zusammenhangs mit den ,bislang durchgeführten Arbeiten und gewonnenen Erkenntnissen abgesehen, zumal die Sinnhaftigk,eit dieses eher anwendungsbezogenen Teilvorhabens auch von der Antragsgegnerin der Sache nach nichternsthaft in Frage gestellt worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. V.GO. Die-im Tenor Vorgenommene zeitliche Begrenzung der vorläufigen Gestattung auf einen Zeitpunkt nach-Erlass des Widerspruchsbescheides hält die Kammer für zweckmäßig. Dem darüber hinausgehnden; abgelehnten Antrag 'des Antragstellers zu 2. wird kein eigenständiges kostenrechtliches Gewicht beigemessen.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1G KG.
Rechtsmitte'lbe'lehrunq
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach §6 7 Abs. 4V wGO zur •V ertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.
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Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen. einzureichen. Die. Beschwerde muss .,einen.bestimfriten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheiduhg abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung. auseinander setzen.
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Für die-Ausfertigung
als Urkundsbeamtiri der Geschäftsstelle
des Verwaltungsgerichts Bremen
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Bremen in 5 V 3719/08 entschieden?“