Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 28.05.2010 – 5 K 1274/09
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- Normenkette
- VwGO § 113 Abs. 5, GG Art. 20a GG Art. 5 Abs. 3, TierSchG § 7, TierSchG § 8
Gründe
Der Tenor des Urteils enthält eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von §1 18 Abs. 1 VwGO.
Die Kammer hat am 28.05.2010 über die Kästen des gesamten Verfahrens beraten und entschieden. Diese Entscheidung hat in dem am 28.05. 2010 verkündeten Urteil keinen vollständigen Niederschlag ‚gefunden. Der Tenor ist damit offenbar unrichtig. In den Entscheidungsgründen wird das Beratungsergebnis zur Kostenentscheidung unter IV. zutreffend wiedergeben. Damit steht der, Tenor ersichtlich nicht im Einklang.
Rechtsmittelbelehrunq
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach §6 7 Abs. 4V wGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.
Bremen, 16.06.2010
Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5. Kammer -:
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Für die Ausfertigüng
alUundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Verwaltungsgerichts Bremen
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