Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 05.05.2026 – 3 V 4003/25

Kinder- und Jugendhilferecht, § 42a SGB VIII vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise, 3 V 4003/25, Beschluss vom 05.05.2026
Spruchkörper
3. Kammer
Normenkette
SGB I § 36 Abs 1 SGB VIII § 42a Abs 3

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII.

Am 09.10.2025 meldete sich der Antragsteller in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. Seine Personalien gab er mit Y , geb. am 2009 in /Mali an. Am 10.10.2025 übermittelte eine Mitarbeiterin der Erstaufnahmeeinrichtung den Aufnahmebogen mit den von dem Antragsteller gemachten Angaben per E-Mail unter anderem an das Referat Amtsvormundschaften/-pflegschaften beim Amt für Soziale Dienste.

Am 14.10.2025 wurde der Antragsteller über die Möglichkeit informiert, im Erstgespräch und allen anderen Gesprächen von einer Vertrauensperson sowie der rechtlichen Notvertretung beim Fachdienst Amtsvormundschaften begleitet zu werden.

Mit E-Mail vom 14.11.2025 teilte ein Mitarbeiter des Referats Erstversorgung für unbegleitete minderjährige Ausländer*innen beim Amt für Soziale Dienste dem Referat Amtsvormundschaften/-pflegschaften mit, dass der Antragsteller am 17.11.2025 zu einem Erstgespräch zur Altersfeststellung erwartet werde.

Am 17.11.2025 fand ein Erstgespräch zum Zwecke der Alterseinschätzung mit zwei Fachkräften des Jugendamtes der Antragsgegnerin unter Einbeziehung eines Dolmetschers in der Sprache Französisch und eines Mitarbeiters der rechtlichen Notvertretung statt. Auf die Anwesenheit einer Vertrauensperson verzichtete der Antragsteller. Nach der über das Erstgespräch gefertigten Niederschrift gab der Antragsteller an, dass er 16 Jahre alt sei. Er sei am 2009 geboren. Sein Alter habe er erstmalig von seiner Mutter erfahren. Das sei im Jahr 2024 gewesen, bevor sie verstorben sei, er sei da 15 Jahre alt gewesen.

Vorher sei ihm sein Alter nicht bekannt gewesen, weil er in der Koranschule gewesen sei und nicht bei seiner Mutter gelebt habe. Er habe keine Geschwister. Die Koranschule habe er von 2016 bis 2023 in Senegal besucht. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er zum Zeitpunkt der Einschulung sieben Jahre alt gewesen sei. Wie alt er gewesen sei, als er die Koranschule beendet habe, wisse er nicht. Er habe die Schule abbrechen müssen, weil seine Mutter ihre Arbeit verloren habe. Nach der Koranschule habe er zusammen mit seiner Mutter gelebt, bis er nach ihrem Tod im November 2024 ausgereist sei. Er sei dann für eine Woche nach Mali zurückgekehrt und von dort mit seinem Onkel nach Russland gereist. Dort habe er sich einen Monat aufgehalten, ohne zu wissen, wo er sei. Insgesamt sei er bis September 2025 in Russland gewesen. Von dort sei er über Belarus und Polen am 28.09.2025 in die Bundesrepublik eingereist, wo man ihm gesagt habe, dass er nach Bremen gehen solle. Hinsichtlich der weiteren Angaben des Antragstellers wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen. Es wurden Feststellungen zu dem äußeren Erscheinungsbild des Antragstellers getroffen und Fotoaufnahmen von ihm gefertigt. Unter der Überschrift: „Verhalten im Gespräch, Hinweise, Widersprüche, Umstände, die bei der Befragung offenbar wurden“ wird ausgeführt, dass die Ausführungen zum späten Erfahren des Geburtsdatums nicht plausibel und lebensfremd gewirkt hätten. Weitere belastbare Anhaltspunkte, die Rückschlüsse auf sein tatsächliches Alter erlaubten, habe der Antragsteller nicht nennen können. Sein äußeres Erscheinungsbild entspreche dem einer offensichtlich volljährigen Person und nicht dem eines 16-jährigen Jugendlichen. Als „Gesamteindruck“ wurde festgehalten, dass der Antragsteller seiner Obliegenheit, schlüssige und glaubhafte Angaben zu seiner Biografie zu machen, die eine zeitliche Zuordnung ermöglichten und Rückschlüsse auf sein tatsächliches Alter zuließen, nicht hinreichend nachgekommen sei. Aus seinem Verhalten, seinen Angaben im Erstgespräch sowie seinem äußeren Erscheinungsbild ergebe sich ein in sich stimmiger Gesamteindruck, der mit dem eines minderjährigen Jugendlichen nicht vereinbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakte verwiesen.

Mit Bescheid vom 18.11.2025 beendete das Amt für Soziale Dienste die vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII des Antragstellers. Bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme am 17.11.2025 seien zwei Fachkräfte des Jugendamtes unter Einbeziehung eines Dolmetschers zu der Einschätzung gelangt, dass das äußere Erscheinungsbild des Antragstellers offensichtlich nicht dem einer Person, die jünger als 18 Jahre sei, entspreche. In einem ausführlichen Gespräch habe das Jugendamt zudem Eindrücke zu ihrem Entwicklungsstand, der Lebensgeschichte und dem Auftreten gewonnen, die ebenfalls zweifelsfrei darauf hätten schließen lassen, dass er zum Zeitpunkt des Gesprächs mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Bescheid vom 17.11.2025 verwiesen.

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die rechtliche Notvertretung, am 20.10.2025 Widerspruch, über den – soweit nach Aktenlage ersichtlich – bislang nicht entschieden wurde.

Der Antragsteller hat am 24.11.2025, wiederum vertreten durch die rechtliche Notvertretung, beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Es bestünden zweifelsfreie Anzeichen dafür, dass er minderjährig sei. Er weise körperliche Merkmale auf, die nicht auf Volljährigkeit hindeuteten (kaum Bartwuchs, helle Stimmfarbe, keine Stirnfalten). Sein Körperbau sei entgegen der Entscheidung des Erstversorgungsteams nicht dem eines fast 25-jährigen jungen Mannes entsprechend. Sein Verhalten sei noch sehr kindlich geprägt. Er habe in seiner Kindheit schwere Gewaltund Missbrauchserfahrungen erlitten, was seine psychische Entwicklung stark beeinträchtigt habe. Das Erstversorgungsteam habe im Ablehnungsbescheid festgestellt, dass Zweifel an der Volljährigkeit hinter dem offenkundigen Eindruck der Volljährigkeit in den Hintergrund treten würden. Damit sei festgestellt, dass auch das Erstversorgungsteam nicht vollkommen von der Volljährigkeit überzeugt sei.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Auch die schwierigen biografischen Erfahrungen – Gewalterlebnisse, Schulunterbrechung, familiäre Konflikte oder mutmaßliche Missbrauchserfahrungen – des Antragstellers ließen keine Rückschlüsse auf sein kalendarisches Lebensalter zu. Zudem halte sich der Antragsteller seit dem 26.11.2025 nicht mehr in Bremen, sondern in Düsseldorf auf. Seitdem dürfte die Notvertretung nicht mehr für die Angelegenheiten des Antragstellers zuständig sein. Mit Beschluss vom 09.12.2025 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist als Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20.10.2025 gegen den Bescheid vom 17.10.2025 statthaft (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 18.11.2015 – 2 B 221/15, juris Rn. 24 ff.).

2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die rechtliche Notvertretung auch nach der – wohl aufgrund einer Verteilung gem. § 15a AufenthG erfolgten – Veränderung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Antragstellers nach Düsseldorf weiterhin für dessen Vertretung in dem vorliegenden Verfahren zuständig.

Nach seinem Wortlaut sieht § 42a Abs. 3 SGB VIII eine gesetzliche Vertretung des Kindes oder Jugendlichen durch das Jugendamt lediglich „während der vorläufigen Inobhutnahme“ vor. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber das Jugendamt mit der Regelung neben Einwilligungen in ärztliche Behandlungen insbesondere dazu anhalten wollte, kurzfristig notwendig werdende Maßnahmen zur rechtlichen Aufenthaltssicherung vorzunehmen (vgl. Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 42a SGB VIII, Stand: 04.02.2026, Rn. 99 unter Verweis auf BT-Drs. 18/5921, S. 24). Nach dem Zweck des § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII eine lückenlose Vertretung des Kindes oder des Jugendlichen insbesondere bezüglich kurzfristig anfallender rechtlicher Maßnahmen sicherzustellen, müssen auch über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme entstehende Streitigkeiten von der Regelung mit umfasst sein. Andernfalls würde es der aus Art. 8 EMRK ableitbaren Vertretungsbefugnis (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 24 ff.) an praktischer Wirksamkeit fehlen. In diesem Sinne berechtigt § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insbesondere auch zu Rechtshandlungen gegen das Verteilungsverfahren nach § 42b Abs. 3 Satz 1 und die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme wegen festgestellter Volljährigkeit (vgl. so auch Wiesner/Wapler/Steinbüchel, 7. Aufl. 2026, SGB VIII § 42a Rn. 24).

Einer Notwendigkeit im Sinne des § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII steht hier auch eine sozialrechtliche Handlungsfähigkeit des Antragstellers selbst gem. 36 SGB I nicht entgegen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen, wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der streitgegenständlichen Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme um die Entgegennahme einer Sozialleistung im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 18.11.2015 – 2 B 221/15, juris Rn. 12) oder sie jedenfalls entsprechenden anzuwenden ist (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 28.07.2023 – 3 B 3714/23, juris Rn. 23). Jedenfalls bleibt der gesetzliche Vertreter (hier die Notvertretung des Jugendamtes) auch innerhalb des Anwendungsbereichs des § 36 SGB I befugt, zum Schutz der Interessen des Minderjährigen für diesen zu handeln (vgl. BeckOGK/Wichner, 15.11.2024, SGB I § 36 Rn. 34). Ein entgegenstehender Wille des Antragstellers ist nicht ersichtlich, vielmehr hat er durch seine Angaben im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme zum Ausdruck gebracht, dass er an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum und damit seiner Minderjährigkeit festhält.

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in dem Fall des Absatzes 2 Nr. 3 die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen.

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollziehungsinteresses gegenüber dem Interesse des Antragstellers, einstweilen in der Obhut der Antragsgegnerin zu verbleiben. Denn der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid begegnet nach der in diesem Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung des Amtes für Soziale Dienste wird sich nach dem derzeitigen Sachstand voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.

a) Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Nach § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Legt der Betreffende kein Ausweispapier vor und ist seine Selbstauskunft zweifelhaft, ist eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durchzuführen.

Die Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in Obhut genommene Person voll- oder minderjährig ist, unterliegt umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Es besteht insoweit kein Beurteilungsspielraum und keine Einschätzungsprärogative des Jugendamtes (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.05.2021 – 2 B 76/21). Im gerichtlichen Eilverfahren ist daher der Frage nachzugehen, ob die vorgenommene Alterseinschätzung Zweifel aufwirft. Ist dies der Fall, ist der Eilantrag erfolgreich. Ist dies nicht der Fall, d. h. erweist sie sich als voraussichtlich rechtmäßig, bleibt er erfolglos (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 26.07.2016 – 1 B 150/16). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschl. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15; Beschl. v. 21.09.2016 – 1 B 164/16 und Beschl. v. 29.12.2016 – 1 B 287/16, alle juris) sind im Rahmen einer qualifizierten Inaugenscheinnahme folgende Kriterien zu beachten: Das äußere Erscheinungsbild der betroffenen Person ist nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen. Darüber hinaus schließt eine qualifizierte Inaugenscheinnahme in jedem Fall – unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers – eine Befragung des Betreffenden ein, in der er mit den Zweifeln an seiner Eigenangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Die im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand sind im Einzelnen zu bewerten. Gegebenenfalls sind noch weitere Unterlagen beizuziehen. Das Verfahren ist stets nach dem Vier-Augen-Prinzip von zwei beruflich erfahrenen Mitarbeitern des Jugendamtes durchzuführen. Gelangten die mit der qualifizierten Inaugenscheinnahme betrauten Mitarbeiter des Jugendamtes zu dem Ergebnis, dass von einer Volljährigkeit ausgegangen werden muss, haben sie die hierfür maßgeblichen Gründe in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Gesamtwürdigung muss in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein. Bei der Bewertung der in dem Gespräch gewonnenen Informationen ist zu berücksichtigen, dass es um die Beurteilung eines Sachverhalts geht, der ganz in der Sphäre des Betreffenden liegt. Es kann erwartet werden, dass schlüssige und glaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf – unter Einschluss des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Heimatland – gemacht werden, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse auf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen und Ungereimtheiten können in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, dass dem Betreffenden die Altersangabe nicht abgenommen werden kann. Führt die qualifizierte Inaugenscheinnahme zu dem Ergebnis, dass die Altersangabe des Betreffenden nach wie vor als offen anzusehen ist, die Zweifel also weder in die eine noch in die andere Richtung ausgeräumt werden konnten, ist eine ärztliche Untersuchung in Betracht zu ziehen. b) Die hier aufgrund eines fehlenden Ausweispapieres vorzunehmende Altersfeststellung durch die Antragsgegnerin wird den vorstehenden Maßstäben nach der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung gerecht. Die von der Behörde vorgenommene Alterseinschätzung wirft keine durchgreifenden Zweifel auf.

aa) Die Anhörung erfolgte ausweislich der Niederschrift vom 17.11.2025 dem Erfordernis des sog. Vier-Augen-Prinzips entsprechend, durch zwei Fachkräfte des Jugendamtes. Es ist nicht erkennbar, dass diesen Fachkräften die berufliche Qualifikation für die Durchführung der qualifizierten Inaugenscheinnahme fehlt. Die Anhörungen wurden auch mit Hilfe eines Dolmetschers in der Sprache Französisch durchgeführt. Hierbei handelt es sich um die Sprache, die der Antragsteller als von ihm gesprochene Sprache angegeben hatte.

bb) Die Fachkräfte des Jugendamtes haben ihre Entscheidung auf einer hinreichend erfassten Erkenntnisbasis erstellt. Sie haben erkennbar den Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand der zu befragenden Person umfassen soll, gewürdigt. Ausweislich der Niederschrift über das Erstgespräch mit dem Antragsteller haben die beteiligten Fachkräfte diesen u. a. zu seiner Herkunft, seinem Reiseweg und seiner Beschulung befragt. Sie haben sich nicht nur einen „flüchtigen Eindruck“ von dem Antragsteller verschafft, sondern sein Auftreten und seine Gesprächsführung auf Grundlage der Befragung insgesamt bewertet. Die Fachkräfte haben den Antragsteller auch mit den Zweifeln an seinen Angaben konfrontiert und ihm Gelegenheit gegeben, diese Zweifel durch ergänzende oder klarstellende Erläuterungen auszuräumen; dies wurde – einschließlich ihrer jeweiligen Reaktion – in der Niederschrift über das Erstgespräch zur Altersfeststellung entsprechend dokumentiert.

cc) Der Einzelrichter teilt die Auffassung der Behörde, dass dem Antragsteller seine Altersangabe aufgrund der vagen und unkonkreten Angaben in seinem Vortrag nicht abgenommen werden kann.

Die von den Fachkräften angeführten Argumente sind jedenfalls in dem maßgeblichen Punkt tragfähig, dass die Angaben des Antragstellers zu dem von ihm angegebenen Geburtsdatum nicht nachvollziehbar sind. Es erscheint auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller glaubhaft geschilderten Besonderheiten seiner Biografie nicht nachvollziehbar, dass er von seinem Lebensalter erstmals mit 15 Jahren im Jahr 2024 erfahren haben will, bevor seine Mutter verstarb. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits sieben Jahr lang die Koranschule besucht und diese Beendet. Gerade der Schulbesuch ist nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch damit verbunden, sein Lebensalter ins Verhältnis zu demjenigen anderer Kinder zu setzen. Dies gilt auch für den Antragsteller, der in dem Gespräch angab, auch während seines Besuchs der Koranschule telefonischen Kontakt und zumindest jährlich auch Besuchskontakte zu seiner Mutter gehabt zu haben. Im Ergebnis lässt sich hiernach feststellen, dass der Antragsteller seiner Obliegenheit, schlüssige und glaubhafte Angaben zu seiner Biografie zu machen, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse auf sein Alter erlauben, nicht hinreichend nachgekommen ist. Letztlich sind keine begründeten Zweifel an der übereinstimmenden Feststellung der Mitarbeiter des Jugendamtes ersichtlich, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die von der Antragsgegnerin gefertigten Lichtbilder und das in der Niederschrift dokumentierte Verhalten des Antragstellers im Gespräch lassen auch unter Berücksichtigung des Vortrags des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers hierzu insoweit keine begründeten Zweifel aufkommen. Das von dem im Erstgespräch anwesenden gesetzlichen Vertreter des Antragstellers als sehr kindlich geprägt wahrgenommene Verhalten ist nach der Erfahrung des Gerichts während des Gesprächsverlaufs nicht konsistent und regelmäßig gegenläufigen Interpretationen zugänglich. Weder die Einordnung der Antragsgegnerin, noch diejenige der Notvertretung begründen hier in der Gesamtschau mit den übrigen Kriterien, insbesondere den im Gespräch angegebenen Inhalten, durchgreifende Zweifel an der Volljährigkeit des Antragstellers. Die in dem Bescheid angeführten Feststellungen zum äußeren Erscheinungsbild des Antragstellers decken sich mit den zum beigezogenen Verwaltungsvorgang genommenen Fotoaufnahmen. Selbst wenn der Wertung einer hellen (statt mittleren) Stimmfarbe und eines nicht dem Erscheinungsbild eines 25-Jährigen entsprechenden Körperbaus gefolgt wird, vermögen auch diese Faktoren in der Gesamtabwägung keine durchgreifenden Zweifel an der Volljährigkeit des Antragstellers zu begründen.

c) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist auch nicht aufgrund einer Verletzung der aus Art. 8 EMRK abzuleitenden Verfahrensrechte des Antragstellers anzuordnen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen ist zur Wahrung der Verfahrensrechte aus Art. 8 EMRK neben einer hier gerichtsbekannt gegebenen personellen und organisatorischen Trennung zwischen der Aufgabe der Notvertretung und der Aufgabe der vorläufigen Inobhutnahme samt Altersfeststellung auch erforderlich, dass die für die Notvertretung zuständigen Mitarbeitenden unverzüglich nachdem sich eine Person als möglicherweise unbegleiteter minderjähriger Ausländer gemeldet hat über diese Meldung so informiert werden, dass ihnen eine Kontaktaufnahme mit dieser Person möglich ist, und dass ihnen der Termin für die qualifizierte Inaugenscheinnahme so mitgeteilt wird, dass sie über eine Teilnahme daran entscheiden können (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 27).

Diesen Anforderungen genügen die sich in der Behördenakte befindlichen und an die Notvertretung gerichteten E-Mails des Amtes für Soziale Dienste - Erstversorgung für unbegleitete minderjährige vom 10.10.2025 und 14.11.2025 (so auch allgemein für das von der Antragstellerin praktizierte Vorgehen: VG Bremen, Urt. v. 25.04.2025 – 3 K 2570/24, juris Rn. 32 ff.; bisher offen gelassen von OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 16). Durch diese E-Mails wurde die Notvertretung über die Angaben des Antragstellers bei der Erstaufnahme sowie den bevorstehenden Termin der qualifizierten Inaugenscheinnahme rechtzeitig informiert. Durch die Übermittlung der dem Antragsteller zugewiesenen Zimmernummer in der Erstaufnahmeeinrichtung ist zudem gewährleistet, dass es der Notvertretung möglich ist, Kontakt zum Antragsteller aufzunehmen. Wie die Notvertretung ihre Aufgabe im konkreten Fall im Einzelnen wahrnimmt, insbesondere ob sie eine Anwesenheit bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme für notwendig hält, ist dagegen nicht menschenrechtlich vorgegeben (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23 –, juris Rn. 27).

III. Die Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Bremen in 3 V 4003/25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten