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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 24.05.2024 – 12 K 2527/23

Personalvertretungsrecht, 12 K 2527/23, Beschluss vom 24.05.2024
Spruchkörper
12. Kammer
Normenkette
BPersVG § 70

Tenor

Soweit das Verfahren für erledigt erklärt wurde, wird es eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

gez. Dr. Benjes Dibbern Kathe-Heppner Gerdes Jacobs

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage der Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Antragstellers.

Unter dem 13.6.2023 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zu der Maßnahme „Widerruf einer tätigkeitsunabhängigen FS“ bezüglich des Mitarbeiters

. Das Schreiben wurde dem Antragsteller mit einer E-Mail vom gleichen Tage, versandt um 17:52 Uhr, übermittelt. In der E-Mail wurde mitgeteilt, dass die Vorlage auf die Tagesordnung für die Personalrats-Sitzung am 27.6.2023 (26. Kalenderwoche) gesetzt worden sei. Mit E-Mail vom 27.6.2023 teilte der Vorsitzende des Antragstellers mit, dass der Antragsteller die Vorlage zum Mitarbeiter abgelehnt habe. Mit weiterer E-Mail vom 28.6.2023 wurde ein Schreiben des Antragstellers vom gleichen Tage übermittelt, in welchem die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung dargelegt wurden. Mit Schreiben vom 6.7.2023 teilte der Beteiligte mit, die Verweigerung der Zustimmung werde als offensichtlich unbeachtlich gewertet, an der Maßnahme werde daher festgehalten. Die Maßnahme wurde zum 1.7.2023 umgesetzt und Herrn die Tätigkeit eines IT-Fachbetreuers entzogen.

Mit Schreiben vom 25.9.2023 lehnte der Beteiligte einen Antrag des Antragstellers auf Zusage einer Kostenübernahme für eine anwaltliche Beratung in der Mitbestimmungsangelegenheit ab.

Der Antragsteller hat am 23.10.2023 Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz gestellt. Die Verweigerung der Zustimmung sei fristgemäß erfolgt. Die E-Mail vom 13.6.2023 sei erst gegen 18:00 Uhr versandt worden, zu diesem Zeitpunkt sei nicht mehr mit einer Kenntnisnahme durch den Vorsitzenden des Antragstellers zu rechnen gewesen. Die Frist von 10 Arbeitstagen sei daher erst ab dem 14.6.2023 zu berechnen. Die Zustimmungsverweigerung sei auch beachtlich. Da von dem Beteiligten die Zustimmungsverweigerung als offensichtlich unbeachtlich bewertet worden sei, sei eine Vorlage an die Trägerversammlung nicht in Betracht gekommen.

Der Antragsteller hat zunächst beantragt,

1. den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren bezüglich des Entzuges der EPR-Fachbetreuung in Bezug auf den Mitarbeiter

unverzüglich fortzusetzen;

2. festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 28.6.2023 im Hinblick auf den Entzug der EPR-Fachbetreuung des Mitarbeiters

nicht unbeachtlich war;

3. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten der Verfahrensbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Führung des vorliegenden Verfahrens zu tragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.5.2024 hat der Beteiligte hinsichtlich des Antrages zu 3. ein Anerkenntnis abgegeben; das Verfahren wurde insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Im Übrigen beantragt der Beteiligte,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers sei bereits verfristet gewesen. Die Frist von 10 Arbeitstagen sei vom 14.6. bis zum 27.6.2023 gelaufen, die Begründung der Ablehnung sei jedoch erst am 28.6.2023 erfolgt und das per E-Mail übersandte Schreiben mit der Begründung der Ablehnung sei auch nicht unterzeichnet gewesen. Zudem habe der Antragsteller die Möglichkeit gehabt, binnen fünf Arbeitstagen das Stufenverfahren einzuleiten. Da dies nicht erfolgt sei, sei die Zulässigkeit des anhängigen Beschlussverfahrens fraglich. Vorsorglich werde auch am Vortrag der Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung festgehalten.

II. / 1.

Hinsichtlich des Antrages zu 3. haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt. Das Beschlussverfahren ist daher gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen.

2.

Im Übrigen bleibt der Antrag ohne Erfolg.

a) Die Kammer lässt es dahingestellt, ob der Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zulässig war, ohne dass der Antragsteller zunächst ein Stufenverfahren gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BPersVG eingeleitet hatte (vgl. dazu OVG Bremen, B. v. 31.7.1991, PV-B 4/91, juris; Richardi/Dörner/Weber/Annuß, Personalvertretungsrecht, 6. Aufl. 2024, § 71 BPersVG, Rn. 5).

b) Denn jedenfalls erfolgte die Zustimmungsverweigerung zu der Maßnahme „Widerruf einer tätigkeitsunabhängigen FS“ bezüglich des Mitarbeiters nicht gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 BPersVG binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen. Das Mitbestimmungsverfahren war damit abgeschlossen.

Die Äußerungsfrist des Personalrates beginnt gemäß § 70 Abs. 2 BPersVG mit dessen Unterrichtung über die beabsichtigte Maßnahme und der Bitte um Zustimmung. Abzustellen ist insoweit – in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB – darauf, wann die Zustimmungsanfrage so in den Machtbereich des Personalrates gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hatte, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (Altvater/Baden/Baunack/Berg/Dierßen/Herget/Kröll/ Lenders/Noll, BPersVG, 11. Aufl. 2023, §70, Rn. 32 m.w.N.). Bei einer E-Mail erfolgt der Zugang der Willenserklärung während der üblichen Geschäfts- bzw. Bürozeiten in dem Zeitpunkt, in dem die E-Mail auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird (BeckOK, BGB, § 130, Rn. 15 m.w.N.).

Die Vorlage zu der Maßnahme „Widerruf einer tätigkeitsunabhängigen FS“ bezüglich des Mitarbeiters wurde am Dienstag, 13.6.2023 per E-Mail um 17:52 Uhr an das Funktions-Postfach des Antragstellers gesendet. Beim Jobcenter Bremen gilt eine Flexible Arbeitszeit von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr, montags bis freitags; eine Kernarbeitszeit besteht nicht. Damit ging die E-Mail zu den normalen Bürozeiten ein und es durfte mit einer Kenntnisnahme durch den Antragsteller noch am 13.6.2023 gerechnet werden. Abweichende übliche Büro- oder Geschäftszeiten, etwa eine generelle Anwesenheit in bestimmten Bereichen nur bis 17:00 Uhr, wurden nicht vorgetragen.

Für die Fristberechnung gelten nach allgemeiner Auffassung die §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB entsprechend (vgl. Altvater etc., a.a.O. § 70, Rn. 31). Daraus folgt, dass der Tag, an dem der Zustimmungsantrag und die Unterrichtung dem Personalrat zugehen, nicht mitzuzählen ist und die Frist mit Ablauf von zehn Arbeitstagen, also am zehnten Arbeitstag um 24:00 Uhr, endet (Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl. 2023, § 70, Rn. 11a). Der vom 14.6.2023 ab gerechnete zehnte Arbeitstag war Dienstag, der 27.6.2023. An diesem Tag teilte der Vorsitzende des Antragstellers per E-Mail mit, dass der Antragsteller auf seiner Sitzung vom gleichen Tage die streitgegenständliche Mitbestimmungsvorlage abgelehnt habe; eine Begründung wurde angekündigt. Die Übersendung der Begründung erfolgte sodann am folgenden Tag, also nach Fristablauf. Da eine ohne Begründung erfolgte Zustimmungsverweigerung unbeachtlich ist (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 10.5.2023, 17 LP 3/22, juris), muss auch die Begründung innerhalb der Frist des § 70 Abs. 3 BPersVG vorliegen (Altvater etc. a.a.O., § 70, Rn. 45). Die Verweigerung der Zustimmung durch den Antragsteller war damit insgesamt unbeachtlich, da nicht fristgemäß erfolgt.

c) Die Einhaltung der 10-Tages-Frist wurde auch nicht durch das Verhalten des Beteiligten verhindert, indem dieser die Zustimmungsvorlage intern erst für die 26. Kalenderwoche auf die Tagesordnung des Personalrates setzte. Denn die Organisation der Sitzungen des Personalrates obliegt gemäß § 36 Abs. 2 BPersVG der bzw. dem Vorsitzenden. Nach Übersendung der Zustimmungsanfrage am 13.6.2023 lag es mithin in der Entscheidung des Vorsitzenden des Antragstellers, diese bereits für die Sitzung in der 25. Kalenderwoche auf die Tagesordnung zu setzen oder auch ggf. zu einer gesonderten Sitzung zu laden. Schließlich konnte auch auf der Sitzung am 27.6.2023 in der 26. Kalenderwoche noch eine fristgemäße Entscheidung getroffen werden; allerdings hat es der Antragsteller sodann versäumt, dem Beteiligten auch die Begründung seiner Entscheidung noch an diesem Tage zu übermitteln.

3.

Für eine Kostenentscheidung ist in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum (ständige Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte, zuletzt ausführlich VG Bremen, B. v. 27.7.2012 – PK 466/12.PVL).

Rechtsmittelbelehrung

Die Einstellungsentscheidung ist unanfechtbar.

Im Übrigen ist gegen diesen Beschluss die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 70 BPersVG, § 108 BPersVG, § 71 BPersVG, § 36 BPersVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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