Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 17.12.2019 – 23 L 684.19

Zivilrechtliche Streitigkeit bei Streit über die Rechtmäßigkeit eines Hausverbots
Spruchkörper
23. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2019:1217.23L684.19.00
Normenkette
§ 13 GVG, § 17a GVG, § 17b Abs. 2 GVG

Leitsatz

Der Streit über die Rechtmäßigkeit eines Hausverbots, das ein Unterkunftsbetreiber gegenüber dem Bewohner einer Unterkunft ausgesprochen hat, der dieser als Obdachloser zugewiesen ist, ist in der Regel zivilrechtlicher Natur.(Rn.2)

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Pankow/Weißensee verwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Parteien gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich zuständige Amtsgericht Pankow/Weißensee zu verweisen.

Randnummer 2

Es handelt sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, für die nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Hierfür spricht, dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin einen „Beherbergungsvertrag“ geschlossen haben und sich die Antragsgegnerin damit als privatrechtliche Vermieterin geriert hat. Auch hat sich die Antragsgegnerin bei Aussprache des Hausverbots nicht der Handlungsform eines Verwaltungsaktes bedient, sondern dies durch einfaches Schreiben vom 10. Dezember 2019 ausgesprochen (vgl. anders in einem Fall, in dem das Hausverbot durch Bescheid ausgesprochen wurde: Urteil des VG Köln vom 20. März 2016 VG 20 K 4703/15 -, juris Rn. 21). Zudem ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, der sich die Kammer anschließt, das Beherbergungsverhältnis zwischen dem Betreiber des Wohnheimes und der dort zugewiesenen Person als zivilrechtlich anzusehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2017 VG 23 K 806.17 -, Abdruck, S. 2 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2016 L 15 AY 42/16 B ER -, juris Rn. 9, 13 f.; etwas anderes gilt z.B. dann, wenn das Beherbergungsverhältnis durch Satzung öffentlich-rechtlich ausgestaltet wird, vgl. VG Augsburg, Urteil vom 20. Dezember 2018 Au 8 S 18.2053 -, juris Rn. 35). Das Landessozialgericht sieht insoweit eine Vergleichbarkeit zum sogenannten „sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis“ im Bereich des Leistungserbringungsrechts für Sachleistungen der Sozialhilfe, für das die Rechtsprechung davon ausgeht, dass allein eine Kostenübernahme der öffentlichen Hand nichts an der privatrechtlichen Leistungsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger ändert (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 18. März 2014 B 8 SF 2/13 R -, juris Rn. 6 ff.; BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 III ZR 304/14 -, juris Rn. 19 ff. jeweils m.w.N.).

Randnummer 3

Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Berlin in 23 L 684.19 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten