Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 27.11.2023 – 12 L 327/23

Vorläufige Zulassung im Studiengang Zahnmedizin
Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2023:1127.12L327.23.00
Normenkette
HSchulMedG BE, KapV BE, LehrVPflV BE, § 3 KapV BE, § 5 KapV BE ... mehr

Orientierungssatz

1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. (Rn.5)

2. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % der hier maßgeblichen Gesamtstellenzahl. (Rn.25)

3. Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Zahnmedizin gegenüber zu stellen. (Rn.29)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2023/24 im 1. Fachsemester erstrebt wird, hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Die Antragsgegnerin hat 47 Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Wintersemester 2023/24 kapazitätswirksam zugelassen. Da die Kammer 47 Studienplätze für das 1. Fachsemester errechnet, sind keine freien Studienplätze im ersten Fachsemester vorhanden.

Randnummer 3

I. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 37 Abs. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2023 (GVBl. S.71) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 – 12 A 614.03 –; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 – OVG 5 NC 100.04 –), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der für den Berechnungsstichtag (15. Januar 2023) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 16. September 2022 (GVBl. S. 543).

Randnummer 4

Die Antragsgegnerin, die gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO eine Jahresaufnahmekapazität von 93 Studienplätzen errechnet, setzte mit Zulassungszahlensatzung vom 29. Juni 2023 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 299 vom 29. Juni 2023) 47 Studienplätze im 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2023/24 fest.

Randnummer 5

1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen.

Randnummer 6

Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039, 1070). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – (Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9).

Randnummer 7

Der aktuelle Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweiligen Lehrdeputat, der sich im Vergleich zum vorhergehenden Berechnungszeitraum (Akademisches Jahr 2022/23) nicht geändert hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2022 – VG 12 L 174/22 – juris) wird im Folgenden dargestellt:

Randnummer 8

a) Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“:

Randnummer 9

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

Deputatsverminderung

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

2

7

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

6

8

48

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

18

4

72

Summe

25

127

Randnummer 10

Das Lehrdeputat von Prof. G... (Stellen-Nr. 40010644) ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO beanstandungsfrei um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Studienfachberater (vgl. Schreiben des Dekans vom 16. Juni 2020) ermäßigt worden.

Randnummer 11

b) Abteilung „Kieferorthopädie“:

Randnummer 12

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

9

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

1

8

8

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

6

4

24

Summe

8

41

Randnummer 13

c) Abteilung „Zahnerhaltung, Präventiv- und Kinderzahnmedizin“:

Randnummer 14

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

Deputatsverminderung

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

2

7

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

6

8

48

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

16

4

64

Summe

23

119

Randnummer 15

Die vom Dekan bewilligte Lehrdeputatsverminderung von Prof x... (Stellen-Nr. 50020627) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des CharitéCentrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 – OVG 5 NC 56.08 –).

Randnummer 16

d) Abteilung „Strukturbiologie“:

Randnummer 17

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

9

Summe

1

9

Randnummer 18

e) Abteilung „Parodontologie, Oralchirurgie und Oralmedizin“:

Randnummer 19

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

2

9

18

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

3

8

24

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

8,5

4

34

Summe

13,5

76

Randnummer 20

f) Abteilung „Orale Diagnostik, Digitale Zahnheilkunde und Versorgungsforschung“:

Randnummer 21

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

9

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

2

8

16

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

4,5

4

18

Summe

7,5

43

Randnummer 22

Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 78 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung zur Verfügung.

Randnummer 23

Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 415 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (415 : 78 =) 5,3205 LVS.

2.

Randnummer 24

a) Bei dem im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigenden Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO bringt die Antragsgegnerin keinen Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 b KapVO) in Abzug.

Randnummer 25

b) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % der hier maßgeblichen Gesamtstellenzahl von 78 Stellen. Danach berechnet sich der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (78 x 0,3 =) 23,4 Stellen.

Randnummer 26

3. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (78 – 23,4 =) 54,6 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (54,6 x 5,3205 =) 290,4993 LVS.

Randnummer 27

4. Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2022 und Wintersemester 2021/22) keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden.

Randnummer 28

5. Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf (sog. Dienstleistungsexport) nach § 11 KapVO setzt die Antragsgegnerin nicht an.

Randnummer 29

6. Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Zahnmedizin gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage ist der in der Anlage 2 Teil A zur Kapazitätsverordnung für den Studiengang Zahnmedizin aufgeführte CNW anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Dieser beträgt für das Studium der Zahnmedizin 8,86. Hiervon sind gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO die von anderen Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen (sog. Dienstleistungsimport) als Fremdanteile abzusetzen. Dazu sind die Curricularanteile der von den Studierenden der Lehreinheit Zahnmedizin bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen zu ermitteln und vom festgesetzten CNW abzuziehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung die von den nicht der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten Lehreinheiten „vorklinische Medizin“, „klinisch-theoretische Medizin“ und „klinisch-praktische Medizin“ erbrachten Lehrleistungen im Einzelnen aufgeführt und nach der Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO die einzelnen Curricularanteile und die daraus folgenden jeweiligen Curricularfremdanteile (CAq) der anderen Lehreinheiten berechnet und wie folgt in Ansatz gebracht:

Randnummer 30

Lehreinheit

CAq

Mund-,Kiefer und Gesichtschirurgie (klinisch-praktische Medizin)

0,1831

Vorklinische Medizin

1,1618

Klinisch-theoretische Medizin

0,1009

Klinisch-praktische Medizin

0,1546

Summe

1,6004

Randnummer 31

Rechtlich erhebliche Einwände gegen die Berechnung der Curricularfremdanteile sind weder dargetan noch ersichtlich.

Randnummer 32

Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin beträgt demnach (8,86 – 1,6004 =) 7,2596.

Randnummer 33

Anhand des Lehrangebots von 290,4993 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil eine Basiszahl von (580,9986 : 7,2596 =) 80,0318.

Randnummer 34

7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um eine Schwundquote zu erhöhen. Der Schwundquotenberechnung ist folgende

Studierendenverlaufstatistik zugrunde zu legen:

Randnummer 35

Semester

1. FS

2. FS

3. FS

4. FS

5. FS

6. FS

7. FS

8. FS

9. FS

10. FS

SoSe 18

48

41

42

37

39

36

39

44

42

35

WS 18/19

49

46

34

37

37

44

33

37

39

42

SoSe 19

50

44

42

32

40

39

41

34

34

39

WS 19/20

52

43

42

40

35

45

37

40

32

33

SoSe 20

51

50

41

42

42

40

43

37

37

29

WS 20/21

51

44

49

41

40

47

37

43

37

36

SoSe 21

51

40

42

48

42

41

47

37

43

34

WS 21/22

51

44

40

40

50

41

39

46

37

41

SoSe 22

47

48

42

38

40

51

40

38

47

36

WS 22/23

51

46

45

40

39

46

51

39

38

46

Summe I

405

377

358

365

394

368

351

344

336

Summe II

450

400

374

355

365

384

356

356

348

325

Quotient

0,9000

0,9425

0,9572

1,0282

1,0795

0,9583

0,9860

0,9663

0,9655

0,0000

Summanden

1,9000

0,8483

0,8120

0,8349

0,9013

0,8637

0,8516

0,8229

0,7945

0,0000

Randnummer 36

Hieraus errechnet sich eine Schwundquote von 0,8629.

Randnummer 37

8. Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (80,0318 : 0,8629 =) 92,7475, aufgerundet 93 Studienplätzen.

Randnummer 38

Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind bei 93 Studienplätzen sind 47 Studienanfängerinnen und -anfänger im Wintersemester 2023/24 aufzunehmen. Da die Antragsgegnerin 47 Plätze kapazitätsrechtlich wirksam vergeben hat, stehen freie Studienplätze im 1. Fachsemester nicht zur Verfügung.

Randnummer 39

Die Angaben über die zum Wintersemester 2022/23 im 1. Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 14. November 2023 (eingereicht von der Antragsgegnerin im Verfahren VG 12 L 327/23). Anlass zu Zweifeln an der mitgeteilten Zahl bestehen nicht.

Randnummer 40

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 KapVO BE, § 5 KapVO BE, § 13 KapVO BE, § 9 LVVO BE, § 10 KapVO BE, § 11 KapVO BE, § 14 KapVO BE, § 16 KapVO BE, § 9 KapVO BE, § 5 LVVO BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Berlin in 12 L 327/23 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten