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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 12.12.2018 – 12 L 256.18

Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Architektur
Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2018:1212.VG12L256.18.00
Normenkette
Art. 12 Abs. 1 GG, § 7 KapVO BE, § 5 LehrVPflV BE, § 8 KapVO BE

Orientierungssatz

1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. (Rn.3)

2. Einem Stellenabbau, der die Ausbildungskapazität schmälert, muss aufgrund des Kapazitätserschöpfungsgebots ein rationaler und grundrechtskonformer Planungs- und Abwägungsprozess zugrunde liegen. (Rn.13)

3. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die Curricularnormwerte anzuwenden. (Rn.23)

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig vom Wintersemester 2018/19 an zum Masterstudiengang Architektur im 1. Fachsemester zuzulassen.

Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, wenn die Antragstellerin nicht bis zum 18. Januar 2019 die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Architektur an der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2018/19 im 1. Fachsemester begehrt, hat Erfolg. In der Lehreinheit Architektur stehen nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung noch freie Plätze für Studienanfänger außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung, von denen die Antragstellerin einen beanspruchen kann.

Randnummer 2

I. Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. September 2018 (GVBl. S. 551). Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten des Berechnungsstichtages 15. Januar 2018 eine Jahresaufnahmekapazität von 90 Studienplätzen. Sie hat dementsprechend in ihrer Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester 2018/19 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber vom 17. Mai 2018 (AMBl. der Antragsgegnerin Nr. 13/2018 vom 17. Juli 2018) 90 Studienplätze festgesetzt. Nach ihren Angaben im Schriftsatz vom 19. November 2018 (zum Leitverfahren VG 12 L 256.18) wurden 105 Studierende immatrikuliert.

Randnummer 3

1. a) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung die ihr im Fachbereich VI in der Lehreinheit „Architektur“ (LE 3603) zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Der Masterstudiengang Architektur gehört zu dieser Lehreinheit, auf die sich die Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO bezieht. Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), für Professoren (Prof.) 9 LVS (Nr. 1 Buchst. a), für Juniorprofessoren für die Dauer der erste Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und danach 6 LVS (Nr. 2 Buchst. a und b), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für künstlerische Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 9 LVS (Nr. 7) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9). Bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben ist nach Nr. 8 zu unterscheiden, ob diese in wissenschaftlichen (dann 16 LVS) oder künstlerischen bzw. anwendungsbezogenen Fächern (dann 22 LVS) unterrichten.

Randnummer 4

b) Die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber stellen sich demnach wie folgt dar:

Randnummer 5

•

19 Professorenstellen mit einem Deputat von je 9 LVS.

Randnummer 6

•

1 Juniorprofessorenstelle in der ersten Phase des Dienstverhältnisses mit einem Deputat von 4 LVS

Randnummer 7

•

1 unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einem Deputat von 8 LVS

Randnummer 8

•

1 Akademischer Rat; diese Stelle ist als Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiter in Dauerstellung anzusehen, so dass sie ein Deputat von 8 LVS zu erbringen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 – OVG 5 NC 89.08 – juris Rn. 28).

Randnummer 9

•

30,808 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMi) mit einem Deputat von je 4 LVS.

Randnummer 10

•

2 Stellen für befristet beschäftigte künstlerische Mitarbeiter mit einem Deputat von je 9 LVS.

Randnummer 11

Bei den Stellenzahlen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter wurde berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin ihre Berechnung mit Schriftsatz vom 19. November 2018 dahingehend korrigiert hat, dass die von Frau M... und Herrn S... besetzte Stelle 12500 lediglich versehentlich als Stelle künstlerischer Mitarbeiter mit einem Deputat von 9 LVS ausgewiesen wurde. Den Angaben der Antragsgegnerin zufolge handelt es sich dabei um eine befristete WiMi-Stelle mit einem Deputat von 4 LVS.

Randnummer 12

Zudem hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19. November 2018 mitgeteilt, dass die in ihrer Berechnung mit 16 LVS berücksichtigte Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben in wissenschaftlichen Fächern in eine befristete Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiter (Stellennummer 12177) umgewandelt und versehentlich doppelt gezählt wurde. Die Stelle ist demnach bereits in den von ihr aufgelisteten befristeten WiMi-Stellen mit einem Deputat von 4 LVS enthalten.

Randnummer 13

Daraus ergibt sich zunächst ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 332,232 LVS. Im Vergleich zu der zuletzt vorgelegten Kapazitätsberechnung zum Stichtag 15. Januar 2016, mit der die Antragsgegnerin ein Lehrangebot von 372,72 LVS dargelegt hat, ist damit ein Stellenabbau im Umfang von 40,488 LVS festzustellen. Einem solchen Stellenabbau, der die Ausbildungskapazität schmälert, muss aufgrund des Kapazitätserschöpfungsgebots (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) ein rationaler und grundrechtskonformer Planungs- und Abwägungsprozess zugrunde liegen. Trotz des gerichtlichen Hinweises vom 6. November 2018 (zum Leitverfahren VG 12 L 256.18) hat die Antragsgegnerin den zugrunde liegenden Prozess jedoch nicht hinreichend erläutert. Hinsichtlich der für die Lehreinheit entfallenen Professorenstelle reicht hierfür der Verweis darauf, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der letzten Hochschulverträge einen neuen, vom Akademischen Senat beschlossenen Strukturplan habe vorlegen müssen, für den eine gesamtuniversitäre Abwägung unter Berücksichtigung der Lehrnachfrage durchgeführt worden sei, nicht aus. Allein auf dieser Grundlage ist der behauptete Abwägungsprozess nicht ansatzweise nachvollziehbar. Dasselbe gilt für den pauschalen Verweis der Antragsgegnerin auf das sogenannte „WiMi-Verteilmodell zur Umverteilung zu knapper Ressourcen“, in dessen Rahmen die Lehreinheit in den letzten drei Runden 3 ¼ Stellen aus dem Bereich des übrigen wissenschaftlichen Personals habe abgeben müssen. Nicht erläutert wurde zudem die Umwandlung der Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben in wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Fächern in eine WiMi-Stelle mit erheblich geringerem Lehrdeputat. Daher ist die bisher zusätzlich erbrachte Lehre im Umfang von 40,488 LVS hinzuzurechnen und mithin von einem Lehrangebot von 372,72 LVS auszugehen.

Randnummer 14

2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind im Umfang von 4,5 LVS anzuerkennen. Die Deputatsverminderung in Höhe von 2,25 LVS für die Tätigkeit von Prof. W... als Vorsitzende eines Prüfungsausschusses, für die eine Ermäßigung gewährt worden ist, ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO anzuerkennen. Darüber hinaus ist die Deputatsverminderung von 2,25 LVS für die Tätigkeit von Prof. S... als Studiendekan, für die ebenfalls eine Ermäßigung gewährt worden ist, gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 a LVVO anzuerkennen.

Randnummer 15

3. Das danach mit (372,72 4,5 =) 368,22 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Wintersemester 2016/17 und im Sommersemester 2017) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.

Randnummer 16

Im Wintersemester 2016/17 wurden laut der Antragsgegnerin Lehrauftragsstunden von insgesamt 55,3 LVS und im Sommersemester 2017 von insgesamt 56,5 LVS erteilt. Soweit diese Lehraufträge der Vertretung unbesetzter Stellen dienten, erhöhen sie die Kapazität allerdings nicht (vgl. § 10 Satz 2 KapVO). Dies war nach den mit Schriftsatz vom 19. November 2018 weiter konkretisierten Angaben der Antragsgegnerin im Wintersemester 2016/17 im Umfang von 19 LVS der Fall und im Sommersemester 2017 im Umfang von 24 LVS.

Randnummer 17

Anzurechnen sind für das Wintersemester 2016/17 mithin Lehrauftragsstunden von (55,3 19 =) 36,3 LVS und für das Sommersemester 2017 von (56,5 24 =) 32,5 LVS.

Randnummer 18

Nach Addition der in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachten, anzurechnenden Lehrauftragsstunden (36,3 + 32,5 = 68,8) und gleichmäßiger Verteilung sind (68,8 : 2 =) 34,4 LVS in die Berechnung einzustellen.

Randnummer 19

4. In die Berechnung des Lehrangebots ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 – 7 NC 116.97 – juris) schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011 – VG 3 L 412.11 –). Die in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachte Titellehre im Umfang von 10 LVS im Wintersemester 2016/17 und 13 LVS im Sommersemester 2017 ist mit einem durchschnittlichen Wert von 11,5 LVS pro Semester in die Kapazitätsberechnung einzustellen.

Randnummer 20

Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (368,22 + 34,4 + 11,5 =)414,12 LVS.

Randnummer 21

5. Hiervon ist der von der Antragsgegnerin nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (I. 2) der Anlage 2 zur KapVO errechnete Dienstleistungsexport im Umfang von 4,1624 LVS abzusetzen.

Randnummer 22

Das bereinigte Lehrangebot umfasst demnach (414,12 4,1624 =) 409,9576 LVS.

Randnummer 23

6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B Ziff. I zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Der vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, inwieweit die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen zur Ausfüllung der Curricularnormwerte nachvollziehbar sind bzw. weiterer Erläuterung bedürfen, war nicht weiter nachzugehen. Denn jedenfalls kann die Antragstellerin auch unter Zugrundelegung der festgelegten Curricularnormwerte einen Studienplatz beanspruchen.

Randnummer 24

Für den zu rechnenden Studiengang beträgt der CNW danach 2,35. Von diesem CNW ist ein Curricularfremdanteil von 0,0189 abzuziehen, so dass sich ein Eigenanteil von 2,3311 ergibt.

Randnummer 25

Da der Lehreinheit „Architektur“ neben dem Masterstudiengang Architektur weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Auch hier sind grundsätzlich die in der Anlage 2, Teil B Ziff. I zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Von dem dort für den Bachelorstudiengang Architektur festgesetzten CNW von 3,38 ist ein Curricularfremdanteil von 0,2446 abzuziehen, so dass sich ein Eigenanteil von 3,1354 ergibt. Für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang Architecture-Typology (MA) errechnet sich ein Eigenanteil von (2,35 0,0146 =) 2,3354 und für den Studiengang Urban Design (MA) von (2,51 1,38 =) 1,13. Für den Studiengang Historische Bauforschung und Denkmalpflege (MA) ist kein Curricularfremdanteil abzuziehen, weil die Lehreinheit insoweit die Lehre nach den Angaben der Antragsgegnerin komplett selbst leistet. Somit entspricht der Eigenanteil dem CNW von 2,4.

Randnummer 26

Diese Curricularanteile sind mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge zu multiplizieren, so dass sich folgender gewichteter Curricularanteil ergibt:

Randnummer 27

Zugeordneter Studiengang

Curricularanteil

CA(p)

Anteilquote

z(p)

CA x z

Architektur (BA)

3,1354

0,4670

1,4642

Architektur (MA)

2,3311

0,2880

0,6714

Architecture-Typology (MA)

2,3354

0,0900

0,2102

Historische Bauforschung und Denkmalpflege (MA)

2,4000

0,0750

0,1800

Urban Design (MA)

1,1300

0,0800

0,0904

Gewichteter Curricularanteil

2,6162

Randnummer 28

Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (409,9576 x 2 : 2,6162 = 313,3993) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Masterstudiengang Architektur eine Basiszahl von (313,3993 x 0,2880 =) 90,2590.

Randnummer 29

7. Diese Basiszahl ist um die sog. Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO zu erhöhen. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 7 C 66.93 NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 7 C 103.86 u.a. NVwZ-RR 1989, 184). Dafür wurden die von der Antragsgegnerin übermittelten Studierendenzahlen zugrunde gelegt.

Randnummer 30

Semester

1. FS

2. FS

3. FS

4. FS

SS 16

0

122

6

111

WS 16/17

135

3

112

9

SS 17

0

131

9

105

WS 17/18

99

2

117

11

Summe I

136

238

125

Summe II

135

256

127

225

Quotient

1,0074

0,9297

0,9843

0,0000

Summanden

2,0074

0,9366

0,9218

0,0000

Randnummer 31

Dies ergibt eine Schwundquote von 0,9665.

Randnummer 32

Insgesamt errechnet sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (90,2590 : 0,9665 =) 93,3875, gerundet 93 Studierenden.

Randnummer 33

8. Da nur zum Wintersemester eine Zulassung erfolgt, beträgt die Zulassungskapazität im Wintersemester 2018/19 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 93 Studienplätze. Nach Auskunft der Antragsgegnerin sind im Wintersemester 2018/19 zum 1. Fachsemester insgesamt 105 Studierende zugelassen worden (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. November 2018 im Leitverfahren VG 12 L 256.18), so dass es im gerechneten Studiengang keine weiteren freien Plätze gibt.

Randnummer 34

9. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes bleibt jedoch die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15.88 – NVwZ-RR 1990, 349-352, juris Rdn. 11 ff.) mit der Folge, dass eventuell freie Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber im Masterstudiengang Architektur zu verteilen sind. Dafür, dass die Lerninhalte der Studiengänge solches ausschlössen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2011 – 3 Nc 83/10 – juris Rdn. 13 ff.) ist hier nichts ersichtlich oder dargelegt. Für die Berechnung freier Studienplätze geht die Kammer entsprechend der schon erläuterten Berechnung von der jeweiligen Basiszahl des Studiengangs, korrigiert um die Schwundquote, aus. Die freien Plätze werden mit dem jeweiligen Curriculareigenanteil des Studiengangs multipliziert, daraus die Summe gebildet und dann durch den Curriculareigenanteil des streitgegenständlichen Studiengangs geteilt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2008 – 30 A 1571.07 – juris Rdn. 42).

Randnummer 35

Hinsichtlich der Zahlen der Immatrikulierten legt die Kammer die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. November 2018 zum Leitverfahren VG 12 L 256.18 mitgeteilten Einschreibzahlen zugrunde. Danach ergibt sich die folgende Gesamtberechnung der Lehreinheit:

Randnummer 36

Studiengang

Gesamtkapazität

der

Lehreinheit

(Basis)

z(p)

Basiszahl

Schwund

Studienplätze

WS

(gerundet)

Immatrikuliert

Frei

Architektur (BA)

313,3993

0,467

146,3575

0,8448

173

160

+13

Architektur (MA)

313,3993

0,288

90,2590

0,9665

93

105

-12

Architecture-Typology (MA)

313,3993

0,090

28,2059

0,9000

31

22

+9

Hist. Bauf. und Denkmalpfl. (MA)

313,3993

0,075

23,5049

0,7264

32

25

+7

Urban Design (MA)

313,3993

0,080

25,0719

0,8042

31

35

-4

Randnummer 37

Studiengang

Freie Plätze

CA(p)

Produkt

Architektur (BA)

+ 13

3,1354

40,7602

Architektur (MA)

12

2,3311

27,9732

Architecture-Typology (MA)

+ 9

2,3354

21,0186

Hist. Bauf. und Denkmalpfl. (MA)

+ 7

2,4000

16,8000

Urban Design (MA)

4

1,1300

4,52

Freie Gesamtkapazität

46,0856

Randnummer 38

Im Masterstudiengang Architektur stehen somit (46,0856 : 2,3311 =) 19,7699, gerundet 20 weitere Studienplätze zur Verfügung, von denen die Antragstellerin einen beanspruchen kann.

Randnummer 39

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) der volle Auffangwert angesetzt wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 KapVO BE, § 8 KapVO BE, § 10 KapVO BE, § 13 KapVO BE, § 11 KapVO BE, § 14 KapVO BE, § 16 KapVO BE, § 5 KapVO BE, § 9 KapVO BE, § 9 LVVO BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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