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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 13.06.2023 – 12 L 141/23

Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2023:0613.VG12L141.23.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2023 im 1. Fachsemester erstrebt wird, hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Die Antragsgegnerin hat 51 Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2023 kapazitätswirksam zugelassen. Da die Kammer 48 Studienplätze für das 1. Fachsemester errechnet, sind keine freien Studienplätze im ersten Fachsemester vorhanden.

Randnummer 3

I. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 37 Abs. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2023 (GVBl. S.71) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 – 12 A 614.03 –; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 – OVG 5 NC 100.04 –), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der für den Berechnungsstichtag (15. Januar 2022) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039, 1070).

Randnummer 4

Die Antragsgegnerin, die gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO eine Jahresaufnahmekapazität von 96 Studienplätzen errechnet, setzte mit Zulassungszahlensatzung vom 26. Januar 2023 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 295 vom 26. Januar 2023) 48 Studienplätze im 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Sommersemester 2023 fest.

Randnummer 5

1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen, der von der Fakultätsleitung am 14. Juli 2022 beschlossen wurde.

Randnummer 6

Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039, 1070). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – (Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9).

Randnummer 7

Der aktuelle Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweiligen Lehrdeputat wird im Folgenden dargestellt:

Randnummer 8

a) Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“:

Randnummer 9

Stellengruppe

Anzahl der Stellen

Deputat je Stelle in LVS

Deputatsverminderung

LV Sins gesamt

Professoren

1

9

2

7

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

6

8

48

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

18

4

72

Summe

25

127

Randnummer 10

Das Lehrdeputat von Prof. G... (Stellen-Nr. 40010644) ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO beanstandungsfrei um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Studienfachberater (vgl. Schreiben des Dekans vom 16. Juni 2020) ermäßigt worden.

Randnummer 11

b) Abteilung „Kieferorthopädie“:

Randnummer 12

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

9

Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter

1

8

8

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

6

4

24

Summe

8

41

Randnummer 13

Im Vergleich zu den das vorhergehende akademische Jahr betreffenden Beschlüssen der Kammer vom 7. Januar 2022 – 12 L 279/21 u.a. – hat sich der Stellenbestand um eine Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters (Stellen-Nr. 50023739, Stelleninhaber: P...) sowie um eine Stelle eines befristet beschäftigten Mitarbeiters (Stellen-Nr.40008218; Stelleninhaber: R...) im Umfang von insgesamt (8 + 4=) 12 LVS verringert. Eine Verringerung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin ist damit allerdings nicht einhergegangen, weil die beiden Stellen kapazitätsneutral in die Abteilung für Zahnerhaltung, Präventiv- und Kinderzahnmedizin verlagert worden sind.

Randnummer 14

c) Abteilung „Zahnerhaltung, Präventiv- und Kinderzahnmedizin“:

Randnummer 15

Stellengruppe

Anzahl der Stellen

Deputat je Stelle in LVS

Deputats-

verminderung

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

2

7

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

6

8

48

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

16

4

64

Summe

23

119

Randnummer 16

Im Vergleich zum vorhergehenden akademischen Jahr verfügt die Abteilung über zusätzliche 2 ½ Stellen. Sie hat von der Abteilung Kieferorthopädie eine Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters und eine Stelle eines befristet beschäftigten Mitarbeiters (s.o. unter b)) erhalten, sowie eine weitere halbe Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters, sodass das Deputat der Abteilung um (8 + 4 + 2 =) 14 LVS gestiegen ist.

Randnummer 17

Die vom Dekan bewilligte Lehrdeputatsverminderung von Profx... (Stellen-Nr. 50020627) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des CharitéCentrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 – OVG 5 NC 56.08 –).

Randnummer 18

d) Abteilung „Strukturbiologie“:

Randnummer 19

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

9

Summe

1

9

Randnummer 20

Die Stellenausstattung dieser Abteilung ist unverändert.

Randnummer 21

e) Abteilung „Parodontologie, Oralchirurgie und Oralmedizin“:

Randnummer 22

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

2

9

18

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

3

8

24

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

8,5

4

34

Summe

13,5

76

Randnummer 23

In dieser Abteilung ist die Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters (Stellen-Nr. 50009468) entfallen. Diese Stelle war von einem Akademischen Oberrat besetzt, so dass die Kammer mangels substantiierter Darlegung eines geringeren Deputats eine Lehrverpflichtung von 16 LVS angesetzt hatte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 8 a LVVO). Als Ausgleich verfügt die Abteilung nunmehr über eine neue Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat von 8 LVS. Gegen die faktische Reduzierung von insgesamt 8 LVS ist nichts zu erinnern. Das Lehrdeputat von 16 LVS knüpfte daran, dass der Stelleninhaber Akademischer Oberrat war. Mit seinem Ausscheiden wird die Stelle als eine reguläre Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem Deputat von 8 LVS geführt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LVVO). Selbst wenn hierin eine Stellenumwandlung mit einem Kapazitätsverlust zu erblicken sein sollte, wäre eine solche wirksam. Denn Stellenumwandlungen oder gar Stellenstreichungen verstoßen aufgrund des in § 37 Abs. 2 UniMedG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Auftrags, die Zahl der jährlichen Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Studiengang Zahnmedizin auf 80 zu senken, nicht gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot. Mit der Festlegung dieser Zielzahl hat der Gesetzgeber eine verbindliche Vorentscheidung für die Personalplanung der Antragsgegnerin getroffen. Dies führt dazu, dass es keiner auf jede der wegfallenden Stellen bezogenen Einzelabwägung mit den Belangen der Studienbewerber bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012 – OVG 5 NC 26.12 – juris Rn. 5, 6).

Randnummer 24

f) Abteilung „Orale Diagnostik, Digitale Zahnheilkunde und Versorgungsforschung“:

Randnummer 25

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

9

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

2

8

16

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

4,5

4

18

Summe

7,5

43

Randnummer 26

Im Vergleich zum vorhergehenden akademischen Jahr verfügt die Abteilung um eine halbe Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem befristeten Vertrag weniger, sodass das Deputat der Abteilung um 2 LVS vermindert ist. Ein Kapazitätsverlust der Lehreinheit Zahnmedizin tritt hierdurch allerdings nicht ein, weil – wie oben unter c) dargelegt – die Abteilung „Zahnerhaltung, Präventiv- und Kinderzahnmedizin“ eine zusätzliche halbe Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters erhalten hat.

Randnummer 27

Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 78 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung zur Verfügung.

Randnummer 28

Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 415 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (415 : 78 =) 5,3205 LVS.

Randnummer 29

a) Bei dem im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigenden Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO bringt die Antragsgegnerin keinen Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 b KapVO) in Abzug.

Randnummer 30

b) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % von der hier maßgeblichen Gesamtstellenzahl von 78 Stellen. Danach berechnet sich der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (78 x 0,3 =) 23,4 Stellen.

Randnummer 31

2. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (78 – 23,4 =) 54,6 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (54,6 x 5,3205 =) 290,4993 LVS.

Randnummer 32

3. Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2021 und Wintersemester 2020/21) keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden.

Randnummer 33

4. Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf (sog. Dienstleistungsexport) nach § 11 KapVO setzt die Antragsgegnerin nicht an.

Randnummer 34

5. Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Zahnmedizin gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage ist der in der Anlage 2 Teil A zur Kapazitätsverordnung für den Studiengang Zahnmedizin aufgeführte CNW anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Dieser beträgt für das Studium der Zahnmedizin 8,86. Hiervon sind gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO die von anderen Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen (sog. Dienstleistungsimport) als Fremdanteile abzusetzen. Dazu sind die Curricularanteile der von den Studierenden der Lehreinheit Zahnmedizin bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen zu ermitteln und vom festgesetzten CNW abzuziehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung die von den nicht der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten Lehreinheiten „vorklinische Medizin“, „klinisch-theoretische Medizin“ und „klinisch-praktische Medizin“ erbrachten Lehrleistungen im Einzelnen aufgeführt und nach der Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO die einzelnen Curricularanteile und die daraus folgenden jeweiligen Curricularfremdanteile (CAq) der anderen Lehreinheiten berechnet und wie folgt in Ansatz gebracht:

Randnummer 35

Lehreinheit

CAq

Mund-,Kiefer und Gesichtschirurgie (klinisch-praktische Medizin)

0,1831

Vorklinische Medizin

1,1618

Klinisch-theoretische Medizin

0,1009

Klinisch-praktische Medizin

0,1546

Summe

1,6004

Randnummer 36

Rechtlich erhebliche Einwände gegen die Berechnung der Curricularfremdanteile sind weder dargetan noch ersichtlich.

Randnummer 37

Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin beträgt demnach (8,86 – 1,6004 =) 7,2596.

Randnummer 38

Anhand des Lehrangebots von 290,4993 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil eine Basiszahl von (580,9986 : 7,2596 =) 80,0318.

Randnummer 39

6. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um eine Schwundquote zu erhöhen. Der Schwundquotenberechnung ist folgende

Studierendenverlaufstatistik zugrunde zu legen:

Randnummer 40

Semester

1. FS

2. FS

3. FS

4. FS

5. FS

6. FS

7. FS

8. FS

9. FS

10. FS

SoSe16

51

48

45

47

44

43

38

46

43

44

WS 16/17

49

42

44

48

44

47

40

35

46

42

SoSe17

46

47

36

45

45

42

46

38

34

45

WS 17/18

45

45

37

36

43

43

41

45

35

33

SoSe 18

48

41

42

37

39

36

39

44

42

35

WS 18/19

49

46

34

37

37

44

33

37

39

42

SoSe 19

50

44

42

32

40

39

41

34

34

39

WS 19/20

52

43

42

40

35

45

37

40

32

33

SoSe20

51

50

41

42

42

40

43

37

37

29

WS20/21

51

44

49

41

40

47

37

43

37

36

Summe I

402

367

358

365

383

357

353

336

334

Summe II

441

406

363

364

369

379

358

356

342

342

Quotient

0,9116

0,9039

0,9862

1,0027

1,0379

0,9420

0,9860

0,9438

0,9766

0,0000

Summanden

1,9116

0,8240

0,8126

0,8148

0,8457

0,7966

0,7854

0,7413

0,7240

0,0000

Randnummer 41

Hieraus errechnet sich eine Schwundquote von 0,8302.

Randnummer 42

7. Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (80,0318 : 0,8302 =) 96,4006, abgerundet 96 Studienplätzen.

Randnummer 43

Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind 48 Studienanfängerinnen und -anfänger im Sommersemester 2023 aufzunehmen. Da die Antragsgegnerin 51 Plätze kapazitätsrechtlich wirksam vergeben hat, stehen freie Studienplätze im 1. Fachsemester nicht zur Verfügung.

Randnummer 44

Die Angaben über die zum Sommersemester 2023 im 1. Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2023 (eingereicht von der Antragsgegnerin im Verfahren VG 12 L 141/23).

Randnummer 45

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 13 KapVO BE, § 5 LVVO BE, § 9 LVVO BE, § 37 BerlUniMedG, § 10 KapVO BE, § 11 KapVO BE, § 14 KapVO BE, § 16 KapVO BE, § 5 KapVO BE, § 9 KapVO BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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